VwGH 93/07/0035

VwGH93/07/003525.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, in der Beschwerdesache 1) des AK, 2) des FK und 3) der MK, alle in M, alle vertreten durch Dr. E, RA in W, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Stmk LReg vom 29.1.1992, Zl. 8 - LAS 15 Ke 2/6 - 92, betr vorläufige Übernahme der Grundabfindungen, Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und Errichtung der gemeinsamen Anlagen im Verfahren "E",

Normen

FlVfGG §11 Abs1;
FlVfGG §4;
FlVfGG §50;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
ZLG Stmk 1982 §27;
ZLG Stmk 1982 §32 Abs1;
ZLG Stmk 1982 §47;
FlVfGG §11 Abs1;
FlVfGG §4;
FlVfGG §50;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
ZLG Stmk 1982 §27;
ZLG Stmk 1982 §32 Abs1;
ZLG Stmk 1982 §47;

 

Spruch:

1.) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen;

2.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem Inhalt der Beschwerdeschriftsätze läßt sich im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ausfertigung des hier angefochtenen Erkenntnisses unter Bedachtnahme auf den Inhalt der zu 92/07/0147 und 92/07/0148 erledigten verwaltungsgerichtlichen Beschwerdefälle folgendes entnehmen:

Mit ihren Erkenntnissen vom 29. Jänner 1992 wies die belangte Behörde zur Zl. 8 - LAS 15 Ke 2/6 - 92 (angefochtener Bescheid) die Berufung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gegen die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen und die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, zur Zl. 8 - LAS 14 Ke 4/5 - 92 die Berufung der Erst- und Drittbeschwerdeführer gegen die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken, und zur Zl. 8 - LAS 14 Ke 5/5 - 92 die Berufung aller drei Beschwerdeführer gegen die Bewilligungen von Rodungen, der Ersatzaufforstung und der Anlage eines Öko-Verbundsystems, alles im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens E., gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 ab.

Gegen alle drei Erkenntnisse erhoben die Beschwerdeführer "entsprechend ihren Parteistellungen" Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die dem Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 15. Juni 1992, B 433/92, B 434/92, abgetretenen Beschwerden gegen die die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in das Flurbereinigungsverfahren und die Bewilligung von Rodungen, der Ersatzaufforstung und der Anlage eines Öko-Verbundsystems im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens betreffenden Erkenntnisse verfielen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der im § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG normierten Zurückziehungsfiktion; das Beschwerdeverfahren wurde deshalb mit dem hg. Beschluß vom 10. November 1992, 92/07/0147 und 92/07/0148, nach § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt. Die den Gegenstand des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffende Beschwerde trat der Verfassungsgerichtshof in Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 1. Dezember 1992, B 432/92, dem Verwaltungsgerichtshof ab. Die vom Verwaltungsgerichtshof daraufhin an den Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG ergangene Aufforderung, die abgetretene Beschwerde zur Behebung der im Fehlen der Beschwerdeinhalte nach § 28 Abs. 1 Z. 4 bis 6 VwGG gelegenen Mängel zu ergänzen, wurde von allen drei Beschwerdeführern mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, und mit Ergänzungsausführungen beantwortet, denen zufolge die Beschwerdeführer sich durch den angefochtenen Bescheid deswegen in ihren Rechten verletzt sähen, weil die in der vorläufigen Übernahme für sie vorgesehene Abfindung sie in ihren Bewirtschaftungsmöglichkeiten beschränke; die Regelung über die vorläufige Übernahme sei im Gesetz unzureichend normiert, was ihnen einen einem Ausgleich unzugänglichen Ernteverlust während der Dauer der Anhängigkeit des Flurbereinigungsverfahrens beschere; der Zweitbeschwerdeführer sei überdies von der nachträglichen Einbeziehung von Liegenschaften in das Verfahren bescheidmäßig nicht verständigt worden, was ihn in seinem gesetzmäßigen Recht "gemäß § 9 AgrVG und auch gemäß § 47 ZLG" beschneide, da ihm als Partei im Flurverfahren "der Einleitungsbescheid nicht zugestellt" worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Recht der Drittbeschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung steht der Umstand entgegen, daß sie, wie die Beschwerdeführer selbst darstellen, und sich auch aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt, den Bescheid der Erstbehörde unbekämpft belassen hatte. Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin erweist sich als unzulässig somit mangels der in Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erforderten Erschöpfung des Instanzenzuges (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 388, wiedergegebene

hg. Judikatur).

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer aber haben in ihrem offenen Eingeständnis, die Anrufung der Höchstgerichte nur als Erfüllung der Prozeßvoraussetzungen zur Zulassung vor den europäischen Instanzen zu betrachten, die ihnen nach § 34 Abs. 2 VwGG eingeräumte Gelegenheit, eine ihnen durch das angefochtene Erkenntnis widerfahrene Verletzung einfachgesetzlich eingeräumter Rechte darzustellen, nicht ergriffen.

Wie sich aus der im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Bestimmung des § 32 Abs. 1 des Stmk. Zusammenlegungsgesetzes 1982 - StZLG 1982, welche gemäß § 47 leg. cit. auch im Flurbereinigungsverfahren sinngemäß anzuwenden ist, unzweifelhaft ergibt, ist die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen von dem von den Beschwerdeführern allein ins Treffen geführten Aspekt ihrer Bewirtschaftungsmöglichkeiten her lediglich an die Voraussetzung geknüpft, daß die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist (§ 32 Abs. 1 Z. 3 StZLG 1982). Daß dies zutrifft - und hierauf geht das angefochtene Erkenntis näher ein -, räumen die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen über die (bloße) Beschränkung ihrer gegebenen Bewirtschaftungsmöglichkeiten inhaltlich ein. Darauf, daß die ihnen im Zuge der vorläufigen Übernahme zugewiesenen Grundabfindungen den im § 27 StZLG 1982 festgelegten Kriterien gerecht werden, haben die Beschwerdeführer, wie ihnen dem Inhalt ihrer Beschwerdeausführungen nach erkennbar ohnehin bewußt ist, einen Anspruch nicht (vgl. für viele das zur gleichartigen Rechtslage nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 ergangene hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1992, 89/07/0117). Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses zeigen die Beschwerdeführer auch durch die Anführung der Bestimmungen der §§ 19, 20, 25 und 26 StZLG 1982 nicht auf; die Aneinanderreihung gesetzlicher Bestimmungen kann ohne zu dem Inhalt der aufgezeigten Normen in einem Bezug stehende Rechtsausführungen die nachvollziehbare Darstellung einer ihnen widerfahrenen Rechtsverletzung nicht ersetzen.

Ebensowenig läßt jenes Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses erkennen, mit welchem der Zweitbeschwerdeführer auf die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in das Flurbereinigungsverfahren Bezug nimmt. Sollte dieser Beschwerdeführer damit eine Rechtswidrigkeit des die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken betreffenden Erkenntnisses der belangten Behörde geltend machen wollen, verfehlte er den Anfechtungsgegenstand, weil das jenes Erkenntnis betreffende Beschwerdeverfahren, wie dargestellt, mit Einstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG beendet wurde. Einen Konnex des - offenbar der Behörde erster Instanz vorgeworfenen - Zustellversäumnisses hinsichtlich jenes sowie des Einleitungsbescheides zu einer dem Zweitbeschwerdeführer durch das nunmehr angefochtene Erkenntnis widerfahrenen Verletzung subjektiver Rechte aber stellt dieser Beschwerdeführer in einer dem Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise nicht her.

Erst recht sind jene Ausführungen der Beschwerde nicht geeignet, eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer darzustellen, mit welchen sie die ihrer Ansicht nach unzulängliche Gesetzeslage beklagen und in diesem Zusammenhang auf ihre Beschwerdeschrift an den Verfassungsgerichtshof verweisen. Auch die in dieser Beschwerdeschrift getroffenen Ausführungen zeigen eine Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte durch das angefochtene Erkenntnis im Rahmen der erkennbar gemachten Beschwerdepunkte nicht auf.

Es war die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin somit mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG unter Bedachtnahme auf § 12 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen, jene der Erst- und Zweitbeschwerdeführer hingegen gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzweisen, weil schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von diesen Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

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