VwGH 93/06/0251

VwGH93/06/025117.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde 1. der K-Aktiengesellschaft in W und 2. der M-Gesellschaft m.b.H in G, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. November 1993, Zl. 03-12 Ke 67-93/10, betreffend eine Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1091;
BauO Stmk 1968 §3;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauRallg;
VVG §5;
ABGB §1091;
BauO Stmk 1968 §3;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauRallg;
VVG §5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird zunächst auf die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1991, Zl. 91/06/0035, sowie vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/06/0170, verwiesen. Mit diesen Erkenntnissen wurden Beschwerden der Beschwerdeführerinnen wegen Verhängung einer Zwangsstrafe jeweils als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Jänner 1990 war an die Beschwerdeführerinnen gemäß § 70a der Steiermärkischen Bauordnung (BO) der Auftrag ergangen, die konsenswidrige Nutzung der auf bestimmten Grundstücken befindlichen Halle als Lebensmittel- und Haushaltswarenmarkt zu unterlassen. In der Folge wurde mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 12. Dezember 1990 eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 8.000,-- verhängt und gleichzeitig eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von S 10.000,-- für den Fall angedroht, daß die Beschwerdeführerinnen ihrer Verpflichtung nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Bescheides entsprechen sollten. Mit einem weiteren Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 20. August 1991 wurde über jede der Beschwerdeführerinnen eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 10.000,-- verhängt; die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung blieb ebenso erfolglos wie die aufgrund der Entscheidung des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 20. August 1991, in welcher bei Nichterfüllung der Verpflichtung eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von S 10.000,-- angedroht wurde. Mit Bescheid vom 30. Juni 1993 erfolgte die Verhängung einer neuerlichen Zwangsstrafe in der Höhe von je S 10.000,-- unter gleichzeitiger Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in derselben Höhe. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führten die Beschwerdeführer im wesentlichen unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens aus, sie hätten durch Einbringung einer Unterlassungsklage alle erforderlichen Maßnahmen zur Unterbindung der konsenswidrigen Nutzung der gegenständlichen Halle durch die Mieterin in Angriff genommen. Gleichzeitig stellten die Beschwerdeführerinnen den Antrag, das Verfahren bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 93/06/0170, anhängigen Beschwerde zu unterbrechen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 5. November 1993 hat die belangte Behörde unter Spruch I die Berufung der Beschwerdeführerinnen gegen den Bescheid vom 30. Juni 1993 abgewiesen und unter Spruch II den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgewiesen. Gegen den Spruch I des Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zutreffend hat die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid dem auch schon in der Berufung gegen den dem Vorerkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/06/0170, zugrundeliegenden erstinstanzlichen Bescheid vom 20. August 1991 vorgetragenen Einwand, wonach die Beschwerdeführerinnen durch Einbringung der Unterlassungsklage die einzige Möglichkeit zur Verfolgung des verwaltungsbehördlich angeordneten Unterlassungsgebotes ergriffen hätten, entgegnet, daß die Beschwerdeführerinnen gegen den Unterbrechungsbeschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz ein Rechtsmittel hätten ergreifen sollen, um dem Erfordernis, die konsenswidrige Nutzung zu unterbinden, genüge zu tun. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/06/0170, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, daß die Einbringung einer Unterlassungsklage gegen die Mieterin nicht die einzige Möglichkeit darstellt, die konsenswidrige Nutzung zu unterbinden.

Der Beschwerdeeinwand, durch die behördliche Säumigkeit im Zusammenhang mit einem anhängigen Baubewilligungsverfahren sei für die Parteien des Verfahrens eine mit einem wirtschaftlichen Notstand vergleichbare Situation entstanden, war schon deshalb nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen, weil einerseits das AVG Mittel gegen die behördliche Untätigkeit einräumt (§ 73 AVG) und andererseits der Vermieter keinem Zwang dahingehend ausgesetzt ist, ein Objekt bereits vor Abschluß der erforderlichen Baubewilligungsverfahren zu einem anderen als dem behördlich bewilligten Zweck zu vermieten.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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