VwGH 93/04/0154

VwGH93/04/015425.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde des J und der E D in N, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Dezember 1992, Zl. 314.580/1-III/3/92, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: P Gesellschaft mbH in N), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §42 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §359 Abs4;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;
AVG §42 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §359 Abs4;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Anbringen vom 23. Mai 1989 beantragte die mitbeteiligte Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für das Güterbeförderungsgewerbe bestehend aus Einstellhalle, Waschplatz und Tankstelle in N 35, (gemeint Parzelle nn). In der von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 26. Juli 1989 durchgeführten Verhandlung zog die mitbeteiligte Partei mangels Vorliegens der Standortvoraussetzungen nach §§ 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, diesen Antrag zurück. In ihrer Eingabe vom 1. August 1989 teilten die Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg als Gewerbebehörde mit, daß die mitbeteiligte Partei in N auf Parzelle nn "widerrechtlich" eine gewerbliche Tätigkeit ausübe. Über Aufforderung der Gewerbebehörde präzisierten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September 1989, bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg eingelangt am 8. September 1989, die von der Anlage der mitbeteiligten Partei ausgehenden "Belästigungen, die ein Vorgehen nach § 360 Abs. 2 GewO 1973 rechtfertigen". Mit Anbringen vom 15. April 1991 beantragte die mitbeteiligte Partei nach Änderung des Flächenwidmungsplanes für die Katastralgemeinde Ernstbrunn mit Verordnung des Gemeinderates Ernstbrunn vom 14. November 1990 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für das Güterbeförderungsgewerbe im Standort N, Parzelle nn.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 7. April 1992 wurde der mitbeteiligten Partei "die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für das Güterbeförderungsgewerbe, bestehend aus einer Maschinenhalle mit Werkstatt, Öllager- und Aufenthaltsraum und 3 Abstellplätzen für LKW-Züge oder Sattelfahrzeuge, sowie von sieben weiteren Abstellplätzen für LKW-Züge oder Sattelkraftfahrzeuge im Freien, im Standort N, Grundstück Nr. nn, KG N" mit Auflagen erteilt. Die Anlage müsse mit den Projektunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten und diesem beigelegt seien, und mit der Beschreibung in der Verhandlungsschrift vom 19. März 1992 übereinstimmen.

Mit Bescheid vom 6. Juli 1992 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich die Berufung der Beschwerdeführer "aus dem Grunde des § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig" zurück. In der Begründung des Berufungsbescheides wurde ausgeführt, daß aus dem Vorbringen der Berufungswerber keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes entnommen werden könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Dezember 1992 wurde die von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich erhobene Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Die Berufung wird im Grunde des § 359 Abs. 4 iVm § 356 Abs. 3 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen". Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg habe über das Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 15. April 1991 um gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage drei mündliche Augenscheinsverhandlungen durchgeführt, an welchen die Beschwerdeführer jeweils selbst bzw. durch einen ausgewiesenen Vertreter teilgenommen hätten. Das in der ersten Verhandlung vom 18. September 1991 gegenüber der Gewerbebehörde erster Instanz erstattete Vorbringen sei zu wenig spezifiziert, weil dort lediglich pauschal von "Beeinträchtigungen" gesprochen werde, und es lasse auch die Stellungnahme in der Verhandlung vom 19. März 1992 hinsichtlich des einzig einen Bezug zu den gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 geschützten Interessen aufweisenden, unter § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1973 subsumierbaren Vorbringens ("Oberflächenentwässerung") jede Verknüpfung mit der eigenen subjektiven Rechtsphäre der Beschwerdeführer vermissen. Dem gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Berufungsvorbringen ließen sich keine tauglichen Einwendungen im Sinne der §§ 359 Abs. 4 GewO 1973 iVm 356 Abs. 3 leg. cit. entnehmen, weshalb der Landeshauptmann diese Berufung bereits aus diesem Grunde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen habe. Der Verweis der Beschwerdeführer auf einen am 5. September 1989 - sohin vor dem Einlangen des dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Ansuchens bei der Gewerbebehörde - erstatteten Schriftsatz sei unbeachtlich, da Vorbringen im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 nur in einer mündlichen Augenscheinsverhandlung bzw. zu derselben im Zeitpunkt zwischen ihrer Kundmachung und bis zum Tage vor ihrer Durchführung beachtlich seien. Die mündlichen Verhandlungen seien jeweils mit einer ausreichenden Rechtsbelehrung versehen kundgemacht worden, sodaß die Gewerbebehörde ihrer aus § 13a AVG erfließenden - und nur unvertretenen Parteien gegenüber gegebenen - Manuduktionspflicht genügt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer insoferne "in ihrem nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung, insbesondere nach § 356/3 GewO zustehenden Recht auf Parteistellung und Sachentscheidung verletzt, als bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die Einwendungen und das Vorbringen der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren zu unrecht als untaugliche Einwendungen bzw. unzulässige Berufungen gewertet, diese nicht der Entscheidung der Sache selbst zugeführt, somit eine Sachentscheidung hierüber verweigert und somit die Parteistellung als Nachbar zu unrecht verweigert wurde". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes tragen die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, sie seien je zur Hälfte grundbücherliche Miteigentümer der Grundstücke xx und yy je KG N, an welche unmittelbar das im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende Grundstück nn, KG N, angrenze. Die mitbeteiligte Partei habe am 23. Mai 1989 bei der BH Korneuburg um Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage auf ihrem Grundstück angesucht, wogegen sie mit schriftlicher Eingabe an die BH Korneuburg vom 5. September 1989 die unzumutbare Belästigung als Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen und in anderer Weise ausführlich als Einwendungen dargelegt hätten. Da das Grundstück Nr. nn, KG N, "die Widmungskategorie Grünland-Landwirtschaft" aufgewiesen und ein Vertreter der Gemeinde Ernstbrunn am 26. Juli 1989 erklärt habe, es werde eine Umwidmung durchgeführt werden, sei die Augenscheinsverhandlung im Verfahren 12-B-8921 der BH Korneuburg "vorerst ausgesetzt" worden. In der Folge habe die Marktgemeinde Ernstbrunn mit Verordnung den für die KG N bestehenden Flächenwidmungsplan insofern abgeändert, als das Grundstück nn der KG N von bisher "Grünland Landwirtschaft in Bauland- Betriebsgebiet" umgewidmet worden sei. In der Folge sei das Genehmigungsverfahren "12-B-8921 von der BH Korneuburg fortgeführt" worden. Bei der Verhandlung am 19. März 1992 hätten sie geltend gemacht, daß sie in ihren "Rechten als Nachbarn geschmälert" seien. Bei der Erörterung des Sachverhaltes seien von ihnen als Nachbarn immer die von der Betriebsanlage ausgehenden unzumutbaren Emissionen ausführlich erörtert worden. In ihrem Schreiben vom 10. Mai 1990 an die Beschwerdeführer habe die BH Korneuburg selbst darauf verwiesen, daß nach Abschluß des Umwidmungsverfahrens das gewerbebehördliche Verfahren seinen Fortgang nehmen werde. Aus dem Bescheid der BH Korneuburg gehe nicht hervor, daß diesem ein neues, erst am 15. April 1991 eingelangtes Ansuchen, zugrundeliege. Auch in der Verhandlung vor der BH Korneuburg am 18. September 1991 habe sich ergeben, daß ein einheitliches Verfahren vorliege. In diesem "einheitlichen Verfahren Zl. 12-B-8921" hätten sie bereits mit ihrer schriftlichen Eingabe vom 5. September 1989 ihre Einwendungen als Nachbarn dargelegt. Bei der Verhandlung vom 19. März 1992 hätten sie zusätzlich geltend gemacht, daß sie in ihren Rechten geschmälert seien, und ausgeführt, daß ein Widerspruch mit den Bestimmungen des NÖ. Raumordnungsgesetzes bestehe, die Widmungsänderung ausschließlich gemacht worden sei, um eine rechtliche Sanierung des Ansuchens grundsätzlich zu ermöglichen, und sei eine Anfechtung der diesbezüglichen Verordnungen des Gemeinderates Ernstbrunn beim Verfassungsgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges im Gewerbeverfahren angekündigt worden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen das Projekt erhoben hätten und es ihnen an der Parteistellung mangle. Die Ehegatten P hätten bereits im Jahr 1983 das Grundstück nn gekauft und nach einer im März 1984 durchgeführten Bauverhandlung auf diesem Grundstück eine überdimensionale Halle errichtet. Nach Fertigstellung der zur Einstellung von landwirtschaftlichen Maschinen errichteten Halle im Jahre 1985 hätte die mitbeteiligte Partei ohne Vorliegen einer Genehmigung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlage diese Halle zur Einstellung von Lastkraftwagen bzw. LKW-Zügen und Tankwägen verwendet. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei davon auszugehen, daß die mitbeteiligte Partei am 23. Mai 1989 um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für das Güterbeförderungsgewerbe bestehend aus einer Maschinenhalle mit Werkstatt, Öllager und Aufenthaltsraum und drei Abstellplätzen für LKW-Züge oder Sattelkraftfahrzeuge sowie von sieben weiteren Abstellplätzen für LKW-Züge oder Sattelfahrzeuge im Freien im Standort N, Grundstück nn, KG N, angesucht habe, die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe an die BH Korneuburg vom 5. September 1989 Einwendungen erhoben hätten, welche sie bei den fortgesetzten mündlichen Verhandlungen ergänzt und erweitert hätten. Die Beschwerdeführer seien im Verfahren vor der Gewerbebehörde erster Instanz anwaltlich nicht vertreten gewesen. In Beurteilung des Gesamtzusammenhanges sei eindeutig klargestellt, daß die Beschwerdeführer gegen die Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973, insbesondere der Z. 1 und 2 Nachbareinwendungen erhoben hätten. Jedenfalls wäre die Behörde gemäß § 13a AVG verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführern zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen die nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit den Handlungen und Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Für den Verhandlungsleiter hätte jedenfalls klar erkennbar sein müssen, daß die Beschwerdeführer massive Einwendungen gegen die Erteilung der gegenständlichen Betriebsanlage hätten und geltend machen möchten. Die Behörde hätte die Beschwerdeführer jedenfalls zu einer entsprechenden Protokollierung und Formulierung anleiten müssen. § 77 Abs. 1 GewO 1973, wonach eine Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden dürfe, auf dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten sei, habe wohl in erster Linie das Wohl der Nachbarn im Auge. Die belangte Behörde übergehe in rechtswidriger Weise den Umstand, daß gerade die Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 GewO zunächst vor allem anhand der für den Standort geltunghabenden Widmungen beurteilt werden müßten. Wenn eine Betriebsanlage aufgrund einer nichtigen und gesetzwidrigen Widmungsänderung für einen Standort nicht genehmigt werden könne, liege bei einer solchen Einwendung allein schon inhaltlich eindeutig die Behauptung einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes vor, weil die Raumordnung im Zusammenhalt mit der Gewerbeordnung die Interessen der Nachbarn gegen unzumutbare Betriebsanlagen generell zu schützen habe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 sind im Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nur jene Nachbarn Partei, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1973 steht das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind.

Frühestens können Einwendungen ab der Kundmachung der Augenscheinsverhandlung erhoben werden. Parteienerklärungen, die, aus welchem Grund auch immer, vor der Abgrenzung des Verhandlungsgegenstandes in Form der Kundmachung abgegeben werden, kommt die rechtliche Eigenschaft als Einwendung nicht zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. April 1985, Zl. 84/04/0104 Slg. N.F. Nr. 11.745/A, und vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0047). Die von den Beschwerdeführern an die Gewerbebehörde erster Instanz mit Schreiben vom 5. September 1989 gerichtete Mitteilung über Belästigungen durch die nicht genehmigte Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei kann daher nicht als zulässige Einwendung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 angesehen werden, da zu diesem Zeitpunkt ein Antrag um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage durch ausdrückliche Zurückziehung in der Verhandlung vom 26. Juli 1989 in Anwesenheit und nach Kenntnisnahme der Beschwerdeführer nicht mehr vorlag. Aus diesem Grunde kann - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer - nicht von einem einheitlichen Genehmigungsverfahren ausgegangen werden, welches nach Änderung des Flächenwidmungsplanes durch den Gemeinderat Ernstbrunn "fortgesetzt" wurde, vielmehr ist das Anbringen der mitbeteiligten Partei vom 15. April 1991 als neuerliches Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage im Sinne des § 353 GewO 1973 anzusehen.

In der aufgrund des Ansuchens um Genehmigung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei vom 15. April 1991 nach ordnungsgemäßer Kundmachung durchgeführten Verhandlung der BH Korneuburg vom 18. September 1991 gaben die Beschwerdeführer folgende Erklärung ab:

"Die anwesenden Nachbarn erklären dazu, daß sie diesem Bauvorhaben zustimmen, weil dadurch die Beinträchtigungen für sie geringer werden würden.

Herr D erklärt, daß er die Flächenwidmung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten gedenke und er dem Gewerbebetrieb nur dann zustimmt, wenn alle anderen Rechtsfragen für ihn geklärt sind, sodaß eine grundsätzliche Genehmigung des Gewerbebetriebes nicht verändert werden kann".

Nachdem die Beschwerdeführer in der weiters abgeführten Verhandlung vor der BH Korneuburg am 13. November 1991 keine Stellungnahme abgegeben hatten, wurde in der Verhandlungsschrift vom 19. März 1992 festgehalten:

"Dr. K erklärt im Namen von Frau E D: Das Güterverkehrsgewerbe der Firma P Ges.m.b.H. wird bereits seit dem Jahre 1986 konsenslos auf diesem Standort betrieben. Das Grundstück dieses Betriebsstandortes war bis zum Jahre 1990 als Grünland-Landwirtschaft gewidmet. Zum Zwecke der rechtlichen Sanierung dieses Betriebes erfolgte anschließend die Umwidmung in Bauland-Betriebsgebiet. Diese Umwidmung widerspricht den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes und ist daher verfassungswidrig. Die in ihren Rechten geschmälerte Anrainerin wird den Weg zum Verfassungsgerichtshof beschreiten. Unter dem Vorbehalt dieses Prüfungsergebnisses durch den Verfassungsgerichtshof (Umwidmungsverfahren) kann der beschriebenen Betriebsform und Ausführung im Sinne der heutigen Verhandlung mit der Maßgabe zugestimmt werden, daß die Oberflächenentwässerung der Verkehrsflächen nicht durch Versickerung, sondern über einen Kanal erfolgt.

Herr J D und Herr L schließen sich dieser Erklärung an."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 93/04/0017 mwN) liegt eine Einwendung im Sinne des § 356 Abs. 3 erster Satz GewO 1973 nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1973 im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort beschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder "in einer anderen Weise" auftretende Einwirkungen) abgestellt sein. Nur unter dieser Voraussetzung kommt eine Konkretisierung von Einwendungen durch späteres Vorbringen in Frage. In einer späteren erstinstanzlichen Verhandlung können rechtzeitig Einwendungen nur dann erhoben werden, wenn die erste Verhandlung vertagt wurde und die zweite Verhandlung eine Fortsetzung der ersten Verhandlung darstellt. Der durch Unterlassung solcher Einwendungen präkludierte Nachbar wurde - vom Fall des § 356 Abs. 3, 2. Satz GewO 1973 abgesehen - nicht Partei des Verfahrens. Eine von ihm erhobene Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Nach dem der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegenden objektiv erkennbaren Wortlaut der von den Beschwerdeführern abgegebenen - oben wörtlich zitierten - Erklärungen handelt es sich hiebei um kein Vorbringen, welches als Einwendung im oben aufgezeigten Sinne anzusehen ist, da sich aus diesen Erklärungen eine Konkretisierung im Sinne der dargelegten gesetzlichen Tatbestandserfordernisse, insbesonders in Ansehung der hiefür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführer, von Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 bzw. des Eigentums der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise erkennen läßt.

Insofern die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde geltend machen, die "Behörde" hätte ihnen zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötige Anleitungen geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen gemäß § 13a AVG belehren müssen, so ist dem entgegenzuhalten, daß es im Sinne der zu § 13a AVG ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1992 Zl. 92/04/0138) nicht Aufgabe der Behörde ist, im Rahmen einer aufgrund des § 356 Abs. 1 GewO 1973 durchgeführten Augenscheinsverhandlung zur Erhebung von Einwendungen sowie zu deren inhaltlicher Gestaltung anzuleiten, wenn an die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens - wie im vorliegenden Fall - eine rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen ergangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1985, Slg. N.F. Nr. 11.745/A).

Was das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Flächenwidmungsplanänderung anlangt, so kommt der Frage einer bestehenden Flächenwidmung tatbestandsmäßige Bedeutung als "Rechtsvorschrift" nur im Rahmen der der Behörde obliegenden Prüfung im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 zu, wonach die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschrift verboten ist, wobei aber ein derartiger Umstand - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat - nicht die im § 74 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 normierten subjektiv öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte betrifft (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. November 1989, Slg. N.F. Nr. 13.064/A). Ausgehend davon kommt daher dem dargestellten, im Zusammenhalt mit der Grundstückswidmung der Betriebsanlage erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführer keine rechtliche Relevanz zu.

Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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