VwGH 93/02/0191

VwGH93/02/019129.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Juni 1993, Zl. UVS-03/18/01671/93, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs3;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde in Verbindung mit der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde am 22. September 1992 als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs. 2 KFG schriftlich aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug in Wien, S-Gasse gegenüber 5 abgestellt habe, sodaß es dort am 14. August 1992 um 13.45 Uhr gestanden sei (Delikt: vorschriftswidriges Halten). Hierauf gab der Beschwerdeführer auf der Rückseite des Erhebungsformulares folgende Erklärung ab:

"Ich,... habe bei letzter Berufung (bzw. Einspruch) schon präzisiert mit meinem Fahrzeug... zum Zeitpunkt 14. August 1992, 13.45 Uhr nicht in der S-Gasse 5, sondern nachweislich (Zeuge wurde angegeben) von etwa 13.35 - 13.55 Uhr mit dem Fahrzeug vor dem Geschäft stand und ich im Geschäft war. Zusätzliche Zeugin meine Nachbarin in der S-Gasse 4, Boutique A, sah mich um 13.00 Uhr, 14. August 1992 von meinem Geschäft wegfahren."

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG schuldig erkannt und hiefür bestraft.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0109) liegt der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein.

Nun ist zwar der Ansicht belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei seiner ihm vom Gesetz auferlegten Verpflichtung insoferne nicht nachgekommen, als er lediglich eine Sachverhaltdarstellung auf der Rückseite des Erklärungsformulares deponiert habe, nicht uneingeschränkt beizupflichten. Konnte nämlich dieser Darstellung der verantwortliche Lenker zweifelsfrei entnommen werden, so schadete es dem Beschwerdeführer nicht, daß er nicht eine der auf der Vorderseite des Formulares vorgedruckten Rubriken ausgefüllt hatte.

Allerdings entsprach die Erklärung des Beschwerdeführers den von der eingangs zitierten Rechtsprechung entwickelten Anforderungen nicht: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergab sich aus seiner Erklärung nicht mit ausreichender Deutlichkeit, daß er selbst das Fahrzeug zuletzt vor dem angegebenen Zeitpunkt gelenkt und sodann abgestellt hat. Daß (zu ergänzen:) "er" von 13.35 Uhr bis 13.55 Uhr mit dem Fahrzeug vor dem Geschäft stand und im Geschäft war, bedeutet ebensowenig zweifelsfrei, daß er selbst das Fahrzeug zuletzt vor 13.45 Uhr gelenkt und abgestellt hat, als die Beifügung, er sei um 13.00 Uhr von seinem Geschäft weggefahren, eine klare Auskunft darstellt.

Was den Abstellort anlangt, so konnte der Beschwerdeführer freilich nicht schon allein wegen Nennung eines anderen Ortes bestraft werden, wenn die betreffende Auskunft richtig war (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0176, 196). Im Beschwerdefall hatte die Behörde in ihrer Anfrage "S-Gasse gegenüber 5" angegeben, während der Beschwerdeführer in seiner Antwort auf einen Abstellort "in der S-Gasse 5" bezug nahm und als richtig eine Abstellung "vor dem Geschäft" ansah, ohne diesen Ort näher zu bezeichnen; seine Auskunft war somit auch insoweit unklar. Im übrigen ist zu bemerken, daß eine allenfalls unpräzise Angabe des Abstellortes in der Frage ihn nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung entband (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/0207).

Soweit der Beschwerdeführer meint, von ihm werde eine "Selbstbeschuldigung" verlangt, genügt es zur Unhaltbarkeit dieses Vorbringens auf das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/02/0123, und die dort bezogene Judikatur zu verweisen.

Schließlich ergibt sich aus § 103 Abs. 2 KFG lediglich, daß die Behörde Angaben des Auskunftpflichtigen zu überprüfen hat, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Hingegen war die Behörde nicht verpflichtet, nach unklarer Auskunftserteilung an den Zulassungsbesitzer eine weitere Anfrage zu richten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0177).

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

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