Normen
AdLRegOrgG 1925 §1;
AVG §1;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art102 Abs1;
B-VG Art106;
B-VG Art108;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AdLRegOrgG 1925 §1;
AVG §1;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art102 Abs1;
B-VG Art106;
B-VG Art108;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten KFZ unterlassen zu haben, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 29. August 1989, zugestellt am 31. August 1989, binnen zwei Wochen nach Zustellung bekannt zu geben, wer dieses KFZ am 28. Juli 1989 um 13.00 Uhr in Wien 16, Wilhelminenstraße 16, gelenkt hat. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen, weshalb gemäß § 134 leg. cit. über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Mit dem als Ersatzbescheid für den mit hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1990, Zl. 90/18/0162, aufgehobenen Berufungsbescheid vom 20. März 1990 ergangenen angefochtenen Bescheid wurde das erstbehördliche Straferkenntnis hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten habe:
"Der Beschuldigte, Dr. H, hat es als Zulassungsbesitzer unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 29.8.1989, zugestellt am 31.8.1989, binnen 2 Wochen bekannt zu geben, wer am 28. 7. 1989 um 13.00 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W nnn.nnn gelenkt hat, indem er eine unrichtige Auskunft erteilt hat."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Erwiderung eines diesbezüglichen Beschwerdevorbringens ist zunächst auf die Bestimmung des Art. 108 B-VG hinzuweisen, wonach im Bereich der Bundeshauptstadt Wien der Magistrat auch die Funktion des Amtes der Landesregierung hat. Steht in einem Fall wie dem vorliegenden dem Landeshauptmann im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung die Entscheidungsbefugnis zu, so bedient er sich hiebei des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat. Wenn innerhalb dieses Hilfsapparates, wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall behauptet, andere als nach der Geschäftseinteilung vorgesehene Organwalter diese Hilfsfunktion wahrnehmen, so belastet dies den sodann erlassenen Bescheid keineswegs mit Unzuständigkeit. Es war daher auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen.
Da die Beschwerde mit ihrem Hauptgewicht die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist daran zu erinnern, daß diese der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur dahingehend unterliegt, ob der Sachverhalt vollständig erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind. Ob hingegen die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß etwa die Verantwortung des Beschuldigten und nicht eine diesen belastende Version den Tatsachen entspricht, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Einen im Rahmen dieser Kontrollbefugnis wahrzunehmenden Mangel der Beweiswürdigung der belangten Behörde vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Denn entgegen den Behauptungen in der Beschwerde widerspricht es keinesfalls der Lebenserfahrung, daß ein Sicherheitswachebeamter, der deshalb, weil ein PKW die Straßenbahnhaltestelle durchfuhr, im Zuge des Aussteigemanövers noch einmal in die Straßenbahn zurücktreten mußte, nach Passieren des PKW das Kennzeichen des sich entfernenden PKWs mit Sicherheit ablesen kann. Auch daß möglicherweise mit ihm andere Personen die Straßenbahn verlassen haben, macht die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht unschlüssig.
Mit dem weiteren, seine persönliche Glaubwürdigkeit und den genauen Tatzeitpunkt betreffenden Vorbringen macht der Beschwerdeführer weder eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde noch eine Mangelhaftigkeit ihrer Sachverhaltsgrundlage geltend, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist.
Im Rahmen der Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer den Eintritt der Verfolgungsverjährung mit dem Vorbringen geltend, im Rahmen der Verjährungsfrist sei ihm lediglich zur Last gelegt worden, es fristgerecht unterlassen zu haben, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen den Lenker des KFZ zur fraglichen Zeit bekannt zu geben; nunmehr werde ihm jedoch zur Last gelegt, eine unrichtige Auskunft erteilt zu haben. Dem steht allerdings der Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides entgegen, wonach dem Beschwerdeführer ausdrücklich zur Last gelegt wird, es unterlassen zu haben, fristgerecht den Lenker des fraglichen Fahrzeuges bekannt zu geben. Daran vermag der weitere, unter dem Gesichtspunkt der Bestimmung des § 44a Z. 1 VStG überflüssige Hinweis auf die Unrichtigkeit der Auskunft nichts zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0017). Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen Auskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1989, Zl. 89/18/0069).
Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er meint, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht neuerlich die nach § 44a Z. 2 und 3 VStG vorgeschriebenen Spruchteile angeführt sind. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Formulierung in der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, daß dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben werde, im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 559f, Nr. 201 zitierte hg. Rechtsprechung). Dadurch daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall, wie eingangs dargestellt, mit dem angefochtenen Bescheid das erstbehördliche Straferkenntnis - mit Ausnahme der Tatumschreibung - bestätigte, erhob sie dessen Inhalt, somit auch die nach § 44a Z. 2 und 3 VStG erforderlichen Spruchteile zum Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Schließlich vermag der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG widerspreche den verfassungsgesetzlichen Grundsätzen des Verbotes einer Selbstbeschuldigung, weil die Fragestellung, die zum Gegenstand der Bestrafung gemacht worden sei, sehr wohl mit einem Strafverfahren wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften verknüpft worden sei, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Zur Begründung genügt es in Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die ständige hg. Rechtsprechung, insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, Zl. 86/02/0127, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht veranlaßt, von dieser - auch im Einklang mit jener des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dessen Erkenntnis vom 29. September 1988, Zl. G 72/88 u.a.) stehenden - Rechtsprechung abzuweichen.
Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als nicht berechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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