VwGH 93/02/0109

VwGH93/02/010930.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. April 1993, Zl. UVS-03/21/00106/93, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 19. April 1991, zugestellt am 26. April 1991, innerhalb der Frist von zwei Wochen eine richtige Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 24. Februar 1991 um 15.32 Uhr an einem näher beschriebenen Ort gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich - insoweit in der Beschwerde unwidersprochen -, daß der Beschwerdeführer auf Grund des erwähnten schriftlichen Verlangens vom 19. April 1991 folgende Auskunft erteilt hat:

"Bezugnehmend auf Ihre Zuschrift vom 19.4.1991 erlaube ich mir als Halter des Fahrzeuges mit dem pol. Kennzeichen ... bekanntzugeben, daß aus meinen Unterlagen nicht rekonstruierbar ist, daß sich das gegenständliche Kraftfahrzeug am 24.4.1991 im angegebenen Standort befunden haben könnte. Jedenfalls wurde das Kraftfahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt niemandem zur Benützung überlassen. Es wird um Gewährung der Akteneinsicht ersucht."

Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen, er habe "allein" mit der Auskunft, das Fahrzeug sei keinem anderen Lenker überlassen gewesen, seiner Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG Genüge getan, zu entgegnen, daß er im Einklang mit der seit der 10. KFG-Novelle geltenden Rechtslage nicht gefragt wurde, wem er das Fahrzeug zum Lenken überlassen habe.

§ 103 Abs. 2 KFG sieht ein Verlangen nach Auskunft, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Kraftfahrzeug "an einem bestimmten Ort" gelenkt habe, nicht vor; bei einem solchen Verlangen steht im Vordergrund, daß nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Anführung des Ortes des Lenkens kommt keine besondere Bedeutung zu. Fragt die Behörde - wie im vorliegenden Fall - aber danach, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt hat, so ist der befragte Zulassungsbesitzer berechtigt, sich auf die Beantwortung der gestellten Frage zu beschränken. Er genügt daher - die Richtigkeit seiner Erklärung vorausgesetzt - seiner gesetzlichen Verpflichtung, wenn er erklärt, daß sich das in Rede stehende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat. Erteilt daher der Zulassungsbesitzer die Auskunft, daß er sein Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt weder irgendjemand überlassen noch am angeblichen Tatort selbst gelenkt habe, so liegt eine als Verwaltungsübertretung zu verfolgende Verletzung der aus § 103 Abs. 2 KFG erfließenden Verpflichtung nur dann vor, wenn die Auskunft unrichtig war, das heißt, wenn sich das in Rede stehende Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich doch an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 93/02/0018).

Damit ist für den Beschwerdeführer allerdings nichts gewonnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0170) zum Ausdruck gebracht, daß der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde liegt sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein. Diesen Anforderungen entsprach die zitierte Auskunft des Beschwerdeführers nicht. Die Formulierung, daß aus seinen "Unterlagen nicht rekonstruierbar" sei, daß sich das gegenständliche Kraftfahrzeug am Tattag an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat, läßt nämlich die von der erwähnten Rechtsprechung geforderte Klarheit der Auskunft vermissen.

Schon deshalb erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Insbesondere ist es rechtlich unerheblich, ob die belangte Behörde jenes Verwaltungsverfahren, welches die den Anlaß für die Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG zugrunde liegende Verwaltungsübertretung zum Gegenstand hatte, "gemeinsam" mit dem beschwerdegegenständlichen Verfahren durchgeführt hat.

Was schließlich die vom Beschwerdeführer gehegten "grundsätzlichen Bedenken" gegen die Vorschrift des § 103 Abs. 2 KFG im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Fahrzeuglenkers zur "Selbstbeschuldigung" anlangt, so genügt es zur Unhaltbarkeit dieses Vorbringens auf das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/02/0123, und die dort bezogene Judikatur zu verweisen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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