VwGH 93/01/1437

VwGH93/01/143722.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des J in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Oktober 1993, Zl. 4.331.659/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Oktober 1993 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 25. März 1992 ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer - einem Staatsangehörigen "der früheren SFRJ", der am 17. November 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 27. November 1991 den Asylantrag gestellt hat - kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Insofern die belangte Behörde die Versagung des Asyls darauf gestützt hat, daß dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 nicht zukomme, gleicht zwar der vorliegende Beschwerdefall in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Aslylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92,93/94) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 25. August 1994, Zl. 94/19/0435, zugrundelag. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen, wobei eine Ausfertigung zur Information angeschlossen ist. Dieser Umstand führt aber deshalb noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weil die belangte Behörde des weiteren vom Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 Gebrauch gemacht hat, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Auch § 3 Asylgesetz 1991 bestimmt, daß einem Asylantrag (nur) stattzugeben ist, wenn nach diesem Bundesgesetz glaubhaft ist, daß der Asylwerber Flüchtling und die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 Abs. 2 und 3 ausgeschlossen ist. Es wäre daher für den Standpunkt des Beschwerdeführers selbst dann, wenn er als Flüchtling anzusehen wäre, nichts zu gewinnen, sollte die Auffassung der belangten Behörde, es liege der genannte Ausschließungsgrund vor, rechtmäßig sein.

Der Beschwerdeführer geht aber darüber, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung - ausgehend von seinen Angaben anläßlich der niederschriftlichen Befragung am 30. November 1991, wonach er über Ungarn nach Österreich eingereist sei - auch diesen Aussschließungsgrund herangezogen hat, völlig hinweg, erschöpfen sich doch die Beschwerdeausführungen zur Gänze darin, daß seiner Auffassung nach die belangte Behörde die Frage seiner Flüchtlingseigenschaft unrichtig beurteilt habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher unter Berücksichtigung seiner ständigen Rechtsprechung zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 und im Hinblick darauf, daß Ungarn der Genfer Flüchtlingskonvention (mit der für den Beschwerdeführer zutreffenden Alternative a des Abschnittes B des Art. 1) unter Beachtung deren Art. 43 bereits wirksam beigetreten war, als er sich in diesem Staat (wenn auch nur im Wege der Durchreise) aufgehalten hat (siehe BGBl. Nr. 260/1992), mangels gegenteiliger Behauptungen des Beschwerdeführers, daß Ungarn die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt hätte, der Annahme der belangten Behörde, er sei bereits in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen, nicht entgegenzutreten (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1994, Zl. 94/01/0430, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Da sich somit aus diesem Grunde die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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