VwGH 92/14/0145

VwGH92/14/014517.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Dr. H in M, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom 25. Juni 1992, Zl. 14/40/2-BK/Gr-1992, betreffend Einkommensteuer für 1990, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezieht als Richter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In seiner Einkommensteuererklärung für 1990 machte der Beschwerdeführer unter anderem Aufwendungen für die Reinigung von Teilen seiner Berufskleidung (weiße Hemden) sowie Reisekosten, die ihm bei seiner Tätigkeit als Funktionär der Vereinigung der österreichischen Richter erwachsen waren, als Werbungskosten geltend.

Bei Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer 1990 verweigerte das Finanzamt den geltend gemachten Aufwendungen die steuerliche Anerkennung als Werbungskosten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen eingebrachte Berufung ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die von der Mutter der Beschwerdeführerin erbrachte Leistung bei der Reinigung der Hemden stelle ein geradezu typisches Beispiel für eine familienhafte Mitarbeit dar, da von der Mutter des Beschwerdeführers lediglich ein Mehraufwand (an Waschmittel, Strom, Zeit und Arbeit) bestätigt worden sei, wobei der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet habe, daß tatsächliche Kosten in Rechnung gestellt worden seien. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Funktionär der Richtervereinigung erwachsenen Reisekosten vertrat die belangte Behörde gestützt auf die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1986, 86/14/0114, und vom 30. Jänner 1990, 89/14/0212, die Ansicht, daß der Beschwerdeführer die entsprechende Funktion nicht im Interesse der Sicherung und Erhaltung seiner eigenen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ausübe. Dies aufgrund des eng gefaßten Werbungskostenbegriffes unabhängig davon, daß die Übernahme der in der Berufung erwähnten Aufgaben dieser Vereinigung auch im Interesse des Dienstgebers lägen. Selbst eine Beendigung der Tätigkeit bei der genannten Vereinigung berühre die Einnahmen des Beschwerdeführers als Richter nicht.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf einkommensteuermindernde Berücksichtigung von Werbungskosten verletzt und beantragt dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 93/15/0104, hat der Gerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung, wonach Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung (z.B. Zivilanzüge, Straßenanzüge, weiße Hemden) handelt, die von Dienstnehmern überdies privat benützt werden kann, selbst dann keine Werbungskosten darstellen, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausbildung getragen wird, ausgesprochen, daß dies auch für solche Fälle gilt, in denen Aufwendungen aufgrund gesetzlicher Kleidungsvorschriften, z.B. für Richter nach § 1 Abs. 5 der auf § 70 Abs. 5 RDG beruhenden Verordnung vom 9. Mai 1962 über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter, BGBl. Nr. 133/1962, erwachsen. Lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter könnten als Werbungskosten anerkannt werden.

Da es sich auch bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen ausschließlich um solche für die Reinigung von bürgerlicher Kleidung handelt, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt schon deshalb als unberechtigt.

Hinsichtlich der Reisekosten ist folgendes zu sagen: Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Der Beschwerdeführer tritt der Auffassung der belangten Behörde, daß er ebenso wie das Mitglied des Betriebsrates und das Mitglied der Personalvertretung in den mit den Erkenntnissen vom 16. September 1986, 86/14/0114, und vom 30. Jänner 1990, 89/14/0212, entschiedenen Fällen seine Tätigkeit als Funktionär der Vereinigung österreichischer Richter nicht im Interesse der Sicherung und Erhaltung seiner eigenen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ausübt, nicht entgegen. Er meint jedoch, seine diesbezügliche Tätigkeit sei - anders als in den zitierten Beschwerdefällen - auch wesentlich "im Interesse des Dienstgebers" gelegen.

Nun ist jedoch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Funktionär der Richtervereinigung eine von der Tätigkeit als Dienstnehmer (hier: Richter) zu unterscheidende Tätigkeit. Da die strittigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Richtervereinigung stehen, welche unbestritten keine Einkunftsquelle darstellt, kommt deren Anerkennung als Werbungskosten schon deshalb nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, 92/13/0298).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte