VwGH 92/13/0260

VwGH92/13/026013.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der M in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. November 1991, Zl GA 7-1393/90, betreffend Sicherstellung, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem als angefochten bezeichneten Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung gegen einen gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Sicherstellungsauftrag ab. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, daß gegen sie beim Landesgericht für Strafsachen ein "Vorverfahren" wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Schmuggels von Goldbarren nach dem Finanzstrafgesetz anhängig sei. Im gleichen Verfahren werde gegen sie wegen des Verdachtes des Verbrechens nach den §§ 12, 302 StGB ermittelt, wobei ihr vorgeworfen werde, mit "U-34 Formularen" gehandelt bzw Zollwachebeamte dazu verleitet zu haben, ihr solche Formulare abgestempelt und paraphiert zu überlassen. "Im Zuge dieses Verfahrens" sei vom Finanzamt im Wege der Schätzung eine Veranlagung durchgeführt worden. Mit Sicherstellungsauftrag seien für 1989 Beträge an Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer im Gesamtausmaß von rund S 635.000,-- "schätzungsweise ermittelt" und die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschwerdeführerin gemäß § 232 BAO angeordnet worden.

Der Bescheid, mit welchem die dagegen eingebrachte Berufung abgewiesen worden sei, werde nunmehr sowohl "wegen Unrichtigkeit zufolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes als auch wegen Unvollständigkeit bzw wegen Mangelhaftigkeit des zur Bescheiderlassung führenden Verfahrens" aus in der Folge näher angeführten Gründen, welche sich ihrem Inhalt nach vornehmlich gegen eine nach Ansicht der Beschwerdeführerin unrichtige Abgabenfestsetzung richten, angefochten. In Zusammenfassung der Beschwerdegründe meint die Beschwerdeführerin, daß der bekämpfte Bescheid daher als Gesamtes derart mangelhaft und unzureichend begründet bzw das "zur Bescheiderlassung führende Verfahren" derart mangelhaft geblieben sei, daß die "Richtigkeit der veranlagten Abgabenschuld nicht nachprüfbar sei".

Da die Beschwerdeausführungen damit nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen ließen, in welchen Rechten sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid verletzt erachtet, forderte der Gerichtshof die Beschwerdeführerin in einem Mängelbehebungsauftrag ua unter Hinweis auf § 28 Abs 1 Z 4 VwGG auf, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen.

In einem fristgerecht eingebrachten ergänzenden Schriftsatz führt die Beschwerdeführerin ausdrücklich aus, daß sie in ihren "Rechten nach den §§ 58 und 60 AVG bzw § 184 BAO verletzt" werde.

Damit zeigt die Beschwerdeführerin aber kein subjektiv-öffentliches Recht auf, in dem sie durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein konnte. Die Aufforderung zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes erfüllt die Beschwerdeführerin nur insoweit, als sie sich in ihren "Rechten nach § 184 BAO" verletzt erachtet. Die behauptete Rechtsverletzung "nach den §§ 58 und 60 AVG", somit - abgesehen davon, daß gegenständlich nicht die (angeführten) gesetzlichen Bestimmungen des AVG anzuwenden waren, sondern die den §§ 58 und 60 AVG im wesentlichen entsprechende Bestimmung des § 93 BAO anzuwenden war - die behauptete Verletzung der Begründungspflicht durch die belangte Behörde stellen nämlich gegebenenfalls eine Begründung für den dargestellten Beschwerdepunkt, nicht aber letzteren selbst dar. Dies deshalb, weil § 28 Abs 1 Z 4 VwGG die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem ein Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, als "Beschwerdepunkte" bezeichnet, der Beschwerdepunkt daher nicht mit dem Aufhebungsgrund des § 42 Abs 2 VwGG gleichgesetzt werden kann (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 244 Abs 3).

Soweit sich die Beschwerdeführerin nach der Beschwerde in ihrer ergänzten Fassung durch den angefochtenen Bescheid in ihren "Rechten nach § 184 BAO" verletzt erachtet und dabei insbesondere rügt, daß es die belangte Behörde unterlassen hätte, die gewählte Schätzungsmethode anzugeben und das Schätzungsergebnis selbst zu begründen, ist folgendes zu sagen:

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs 1 Z 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl etwa den hg Beschluß vom 13. Dezember 1993, 93/10/0164, mwN).

Gegenständlich kann die Beschwerdeführerin aber durch den angefochtenen Bescheid in den ausdrücklich als Beschwerdepunkt angeführten, nämlich sich aus § 184 BAO ergebenden Rechten nicht verletzt sein, weil der angefochtene Bescheid keine Abgabenfestsetzung auf der Basis von gemäß § 184 BAO geschätzten Besteuerungsgrundlagen, sondern eine Sicherungsmaßnahme gemäß § 232 BAO, welche auch zulässig ist, bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, zum Gegenstand hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung mit Beschluß zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs 3 VwGG ist ein solcher Beschluß in jeder Lage des Verfahrens, somit auch nach Einleitung des Vorverfahrens, zu fassen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

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