Normen
ABGB §1041;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §49 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art87 Abs3;
B-VG Art94;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §18;
GehG 1956 §19;
GehG 1956 §3 Abs2;
RDG §57 Abs1;
RDG §66 Abs2;
RDG §68;
RDG §77 Abs6;
StGG Art2;
VwRallg;
ABGB §1041;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §49 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art87 Abs3;
B-VG Art94;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §18;
GehG 1956 §19;
GehG 1956 §3 Abs2;
RDG §57 Abs1;
RDG §66 Abs2;
RDG §68;
RDG §77 Abs6;
StGG Art2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Richter des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und gehört zum Personenkreis nach § 24 Abs. 2 VwGG.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 1991 gab die belangte Beörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Wien (Dienstbehörde erster Instanz) vom 26. April 1991 keine Folge, mit dem dieser den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Entlohnung für Vertretungstätigkeiten neben der Dienstzulage nach § 68 des Richterdienstgesetzes (RDG) abgewiesen hatte. In der Begründung ging die belangte Behörde dabei von folgender Sachlage aus:
Beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (im folgenden kurz ASG) seien 1989 25 Planstellen (1 Präsident, 1 Vizepräsident und 23 Räte) systemisiert und besetzt gewesen. Seit 2. Mai 1989 sei der Präsident des ASG Dr. D. vom Dienst suspendiert; zwischen 2. Oktober 1989 und 18. Jänner 1991 habe die Richterin des ASG, Dr. V., infolge Mutterschutzfrist und eines Karenzurlaubes keinen Dienst geleistet. Seit 1. Jänner 1990 sei für sie eine für Vertretungen gebundene weitere Richterplanstelle beim ASG systemisiert und mit Dr. B. besetzt worden. Seit 2. Mai 1989 und zwischen 2. Oktober 1989 und 31. Dezember 1989 hätten die Richter des ASG nach den vom Personalsenat ihres Gerichtes beschlossenen Vertretungsregeln den Präsidenten und die Richterin Dr. V. in Rechtsprechungsagenden vertreten. Seit der Rückkehr Dris. V. sei auch der Präsident "kopfzahlenmäßig" (da Dr. B. weiterhin am ASG Dienst versehe) ersetzt. Ihre für Vertretungen gebundene Planstelle sei in eine Stammplanstelle beim ASG umgewandelt worden.
Vor diesem Hintergrund hätten 13 Richter des ASG - darunter auch der Beschwerdeführer - den Antrag gestellt, festzustellen, "daß es nicht zu ihren Dienstpflichten gehört, "forced or compulsory labours" im Sinne des Art. 4 Abs. 2 MRK dadurch zu leisten, daß sie ohne besondere, den Zeiten und der Art dieser Tätigkeiten und ihren Gesamtbezügen entsprechende Entlohnung" (es folgt die abstrakte Aufzählung von Vertretungsfällen mit langfristiger Verhinderung, darunter auch die Vertretung für Richterinnen, die sich im Mutterschutz und im Karenzurlaub nach dem MSchG befinden sowie für Richter, denen ein Karenzurlaub nach § 75 RDG gewährt oder die vom Dienst suspendiert wurden) "neben der Tätigkeit für die ihnen zugewiesenen Gerichtsabteilungen Vertretungstätigkeiten leisten; oder daß sie für sich aus der Nichtbesetzung einer Richterplanstelle ergebende Mehrleistungen ohne besondere Entlohnung herangezogen werden. Solche Tätigkeiten sind durch das Gehalt (den Bezug) und die Dienstzulage nicht entlohnt".
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. März 1991 habe die belangte Behörde diese Feststellungsanträge abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden mit Beschluß vom 17. Juni 1991, B 475-485, nach Art. 144 Abs. 3 B-VG abgelehnt. Das Verfahren über die (nach Abtretung) beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerden sei noch offen (Anmerkung: diese Beschwerden wurden mit dem hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1991, 91/12/0083 u.a. - die Beschwerde des Beschwerdeführers unter den Zlen. 91/12/0092, 0093 - als unbegründet abgewiesen).
Am 2. Oktober 1990 habe der Beschwerdeführer, der Richter am ASG sei, beim Präsidenten des OLG Wien (Dienstbehörde erster Instanz) den Antrag eingebracht, festzustellen, ihm gebühre für Vertretungstätigkeiten für den seit Mai 1989 verhinderten Leiter der Abteilung 21 des ASG (= Dr. D.) in der Zeit vom 5. Mai 1989 bis 30. September 1990 und für Vertretungstätigkeiten für die seit 1. September bis 31. Dezember 1989 verhinderte Leiterin der Abteilung 14 dieses Gerichtes (= Dr. V.) unbeschadet der ihm gebührenden Dienstzulage (nach § 68 RDG) eine Entlohnung in der Höhe von S 39.218,94 brutto. In der Antragsbegründung sei der Beschwerdeführer - wie bereits in seinem früher eingebrachten "allgemeinen" Feststellungsbegehren - im wesentlichen davon ausgegangen, durch die Dienstzulage nach § 68 RDG würden nur Vertretungstätigkeiten in regelmäßig auftretenden, durch Urlaube, kurzfristige Krankenstände usw. bedingten Abwesenheitsfällen abgegolten, während er in langfristigen oder vorhersehbaren Vertretungsfällen (für die nach § 77 Abs. 6 RDG vorzusorgen sei) nicht zur unentgeltlichen Vertretung verpflichtet werden dürfe. Ihm stehe daher für seine (im Rahmen der Geschäftsverteilung geleistete) Vertretungstätigkeit für den Präsidenten Dr. D. und die Richterin Dr. V. zusätzlich zur Dienstzulage die angesprochene Entlohnung (Anmerkung: die Ermittlung der Höhe wurde im Antrag ausführlich begründet) zu.
Die Dienstbehörde erster Instanz habe mit Bescheid vom 26. April 1991 diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, sämtliche Vertretungstätigkeiten des Beschwerdeführers seien durch die Dienstzulage abgegolten; eine andere Art der Entlohnung von Vertretungstätigkeiten sei in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen.
In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer Feststellungsmängel geltend gemacht und die rechtliche Beurteilung gerügt. Primär habe er einen Aufhebungsantrag gestellt und hilfsweise die Abänderung des angefochtenen Bescheides in Stattgebung seines Antrages begehrt. Die Dienstbehörde erster Instanz habe jegliche Feststellungen über Art und Umfang der von ihm geleisteten Vertretungstätigkeiten unterlassen und durch die Subsumtion der von ihm in einem Suspendierungs- und Karenzfall geleisteten Vertretungstätigkeiten unter § 68 RDG diese Bestimmung im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 MRK, Art. 87 Abs. 1 B-VG und § 77 Abs. 6 RDG nicht verfassungskonform interpretiert.
Kernpunkt des Berufungsantrages sei die Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des Feststellungsbegehrens im erstinstanzlichen Bescheid, wonach sämtliche Vertretungstätigkeiten des Beschwerdeführers durch die Dienstzulage gemäß § 68 RDG abgegolten seien. Der Beschwerdeführer erblicke in dieser Auslegung eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, nicht zu einer Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogen zu werden (Art. 4 Abs. 2 MRK in Verbindung mit § 77 Abs. 6 RDG) sowie einen Eingriff in die durch Art. 87 Abs. 1 B-VG geschützte richterliche Unabhängigkeit: Deshalb sei § 68 RDG "verfassungskonform" dahin zu interpretieren, daß durch die Dienstzulage nur Vertretungstätigkeiten in regelmäßig auftretenden, durch Urlaube, kurzfristige Krankenstände etc., bedingten Abwesenheitsfällen abgegolten werden. In langfristigen oder vorhersehbaren Vertretungsfällen dürfe der Beschwerdeführer nicht zur unentgeltlichen Vertretung verpflichtet werden.
Diese Argumentation übersehe, daß in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts stets der Vorrang der Wortinterpretation betont werde. Kundgemachte Gesetze seien "aus sich selbst" auszulegen. Andere Erkenntnisquellen betreffend die Absicht des Gesetzgebers seien erst heranzuziehen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft sei (Hinweis auf VfSlg. 4442/1963, 5153/1965; VwSlg. 8801/A, uva.). Dies gelte auch für die vom Beschwerdeführer in seinen weitwendigen Ausführungen vorgeschlagene rechts- bzw. verfassungskonforme Interpretation des § 68 RDG. Auch der Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation sei nur im Zweifelsfalle, d.h. dann anwendbar, wenn eine Konkurrenz von vertretbaren Auslegungsvarianten bestehe. Wäre dagegen z.B. ein Gesetz eindeutig verfassungswidrig, dürfe dies nicht - nicht zuletzt im Hinblick auf die Alleinzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Gesetzesprüfung - im Wege der (berichtigenden) Auslegung korrigiert werden (Hinweis auf Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, 59 f).
Da nach dem Wortlaut des § 68 RDG ALLE mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen der Richter durch die Dienstzulage abgegolten würden, bestehe für die Interpretationsvorschläge des Beschwerdeführers kein Raum. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch auf den über den ersten Antrag des Beschwerdeführers ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 1991 und den Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1991, B 475-485/91.
Da sich demnach die meritorische Prüfung des Feststellungsbegehrens in der rechtlichen Beurteilung des Antrages erschöpfe, mangle es der Feststellungsrüge des Beschwerdeführers an der Wesentlichkeit. Lediglich der Vollständigkeit halber werde zum Berufungsvorbringen, am Strafbezirksgericht W. sei an Richter für Vertretungstätigkeiten eine Entschädigung bezahlt worden, festzuhalten, daß an diesem Gericht mehrere Abteilungen unbesetzt seien und von anderen Richtern vertretungsweise betreut würden. Aus diesem Grund habe der Präsident des OLG W. Ende 1990 den Richtern, die eine vakante Abteilung vertreten hätten, eine BELOHNUNG von je S 2.000,-- bezahlt. Auf solche Belohnungen bestehe gemäß § 19 GG jedoch kein Rechtsanspruch.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 68 RDG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 230/1988 lautet:
"Den Richtern und Richteramtsanwärtern gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden."
Nach § 77 Abs. 6 RDG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 230/1988 kann der Personalsenat des Oberlandesgerichtes bestimmen, daß ein Richter, der bei einem Gerichtshof erster Instanz auf eine für Vertretungen gebundene Planstelle ernannt worden ist, nach Beendigung des Vertretungsfalles solange bei anderen Gerichten des Oberlandesgerichtssprengels als Vertretungsrichter zu verwenden ist, bis die nächste gleichwertige Planstelle beim Gerichtshof des Vertretungsrichters frei wird.
Der Beschwerdeführer rügt die Auffassung der belangten Behörde, es sei stets vom Vorrang des Wortlautes auszugehen und macht - wie bereits im Verwaltungsverfahren - unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, die neue österreichische Lehre und Rechtsprechung kenne den Begriff der "teleologischen Reduktion", welche der ratio legis zwar nicht gegen einen zu engen, wohl aber gegen einen überschießenden weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung verschaffe. Die verdeckte Lücke bestehe im Fehlen einer nach der ratio notwendigen Ausnahme. Vorausgesetzt sei stets der Nachweis, daß eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder den Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen werde, und daß sie sich so weit von den eigentlich gemeinten Fallgruppen unterscheide, daß die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 68 RDG seien gegeben. Diese Bestimmung würde nämlich bei wörtlicher Auslegung in Anwendung auf außergewöhnliche Vertretungsfälle eine nach oben hin unbegrenzte Belastung eines Richters durch Vertretungstätigkeiten bei gleichbleibender Entlohnung erlauben, was dem Determinierungsgebot des Art. 18 B-VG und dem Art. 4 Abs. 2 MRK widersprechen würde. Die Anwendung des § 68 RDG auf die im Beschwerdefall maßgebenden Vertretungsfälle stehe daher im Widerspruch zum offenkundigen Willen des Gesetzgebers. Bei der von der belangten Behörde gewählten Auslegung bedürfte es auch nicht der Regelung des § 77 Abs. 3 und 6 RDG. Zur verfassungskonformen Auslegung des § 68 RDG sei daher dessen teleologische Reduktion geboten. In der Folge führte der Beschwerdeführer näher aus, daß seine Vertretungstätigkeit ein außergewöhnliches Maß an zusätzlicher Belastung dargestellt habe. Dies habe die belangte Behörde selbst einbekannt, wenn sie sich - wie ihre Ausführungen zur Situation der Richter am Strafbezirksgericht W. zeigten - der Betrachtung des Beschwerdeführers angeschlossen habe. Die Bezeichnung "Belohnung" ändere nichts daran, daß Zahlungen für Vertretungstätigkeiten für fremde Abteilungen geleistet worden seien, die als Entlohnung zu gelten hätten.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Der Beschwerdeführer macht einen besoldungsrechtlichen Entlohnungsanspruch für bestimmte von ihm (anstelle des Einsatzes von Vertretungsrichtern) auf Grund der vom Personalsenat getroffenen Geschäftsverteilung geleisteten Vertretungstätigkeiten für verhinderte Richter geltend, wobei er dazu im wesentlichen in Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung der belangten Behörde die Auffassung vertritt, § 68 RDG könne auf Grund der von ihm angestellten verfassungsrechtlichen Überlegungen seinem geltend gemachten besoldungsrechtlichen Anspruch nicht entgegengehalten werden. Auf welche Gesetzesbestimmungen er seinen besoldungsrechtlichen Anspruch (positiv) stützt, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin, daß Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz bzw. Verordnung) geltend gemacht werden können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, 93/12/0065, sowie vom 14. Juni 1995, 95/12/0051, und die dort angeführten Judikaturhinweise). Jeder Fall ist im Dienstrecht für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen.
Bereits davon ausgehend hätte jedoch das Begehren des Beschwerdeführers - unabhängig davon, ob § 68 RDG die von der belangten Behörde angenommene Ausschlußwirkung zukommt - in dem von ihm initiierten besoldungsrechtlichen Verfahren vor der Dienstbehörde mangels einer entsprechenden besoldungsrechtlichen Norm, in der sein geltend gemachter Anspruch Deckung findet, erfolglos bleiben müssen.
Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt nämlich grundsätzlich eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 1995, 95/12/0051, mit näherer Begründung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, kommen dafür weder die bereicherungsrechtlichen Regelungen des ABGB noch nach der dienstrechtlichen Stellung des Richters (keine Dienstzeit) und der Art seiner Tätigkeit (geistige Leistungen) die §§ 16 und 18 GG (Überstundenvergütung; Mehrleistungszulage) in Betracht.
§ 19 GG scheidet im Beschwerdefall schon deshalb aus, weil er keinen mit dem Begehren des Beschwerdeführers geltend gemachten Rechtsanspruch auf geldwerte Leistungen einräumt. Auch das RDG selbst enthält keine derartige besoldungsrechtliche Norm.
Der Verwaltungsgerichtshof kann aber auch im Fehlen einer besonderen Regelung im RDG bzw. GG (die ein abgeschlossenes System besoldungsrechtlicher Ansprüche enthalten) für den vom Beschwerdeführer angeführten Sachverhalt keine Verfassungswidrigkeit erblicken. Der Gesetzgeber ist nämlich durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. Schon gar nicht ist er dazu gezwungen, hiefür eine bestimmte Nebengebühr vorzusehen. Das Sachlichkeitsgebot erfordert lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes z.B. VfSlg. 9607/1983, 11193/1986, 11288/1987, 12154/1989 uva.). Vor dem Hintergrund dieses nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem einfachen Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz eröffneten weiten Gestaltungsspielraumes und des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltes hat der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bestehenden Bezugsregelungen des RDG, insbesondere auch nicht gegen dessen § 68, der von seinem Wortlaut her eine klare und unmißverständliche Aussage (abschließende Abgeltung aller mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen) trifft, die nur für die im Gesetz taxativ aufgezählten Fälle, zu denen der Fall des Beschwerdeführers aber nicht gehört, durchbrochen wird. Unbeschadet des Umstandes, daß die Geschäftsverteilung des Personalsenates (auf deren Anwendung die vom Beschwerdeführer angegebene Belastungssituation zurückgeht, auf die er seinen Entgeltanspruch gründet), aber auch die Unterlassung des Einsatzes eines "Vertretungsrichters" nach § 77 Abs. 6 RDG als Akte der Gerichtsbarkeit der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen sind (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1991, 91/12/0083 = Slg. N.F. Nr. 13513 A, und vom 14. Juni 1995, 95/12/0051), ist auf folgendes hinzuweisen: Die Grenze für die Möglichkeit, den Beamten zu Dienstleistungen zu verpflichten, liegt jedenfalls dort, wo dessen Dienstfähigkeit endet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1992, 91/12/0064). Aus einer allenfalls rechtswidrigen in Form eines Gerichtsaktes getroffenen, die Dienstpflichten des Beschwerdeführers betreffenden Maßnahme bzw. der Unterlassung einer gerichtsförmig zu treffenden Personalmaßnahme (hier: Einsatz eines "Vertretungsrichters" nach § 77 Abs. 6 RDG) kann kein besoldungsrechtlicher Anspruch, über den die Dienstbehörden abzusprechen haben, abgeleitet werden. Die Beurteilung allfälliger Amtshaftungsansprüche ist den Gerichten vorbehalten.
Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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