VwGH 92/11/0052

VwGH92/11/005217.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 16. Dezember 1991, Zl. 686.996/8-2.5/90, betreffend Befreiung vom ordentlichen Präsenzdienst, zu Recht erkannt:

Normen

WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 16. Dezember 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Juli 1990 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 Wehrgesetz 1990 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der am 19. März 1970 geborene Beschwerdeführer sei am 5. Juli 1988 der Stellung unterzogen worden, bei der seine Tauglichkeit festgestellt worden sei. Auf Grund des Notariatsaktes vom 20. Juni 1990 habe er die Landwirtschaft von seinen Eltern übernommen. Der Beschwerdeführer habe daher eigene wirtschaftliche Interessen an der Führung dieses Landwirtschaftsbetriebes, doch seien diese nicht besonders rücksichtswürdig, weil er durch den Abschluß des Übergabsvertrages die ihn treffende Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes so einzurichten, daß für den Fall der Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden, verletzt habe. Der Beschwerdeführer hätte mit dem Abschluß des Übergabsvertrages zuwarten können und wäre diesfalls auch nicht aus besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen zu befreien gewesen, weil den Eltern des Beschwerdeführers (auch unter Berücksichtigung der festgestellten Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 50 %) im Zusammenwirken mit dem im gleichen Haushalt wohnenden Bruder des Beschwerdeführers die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes in der Zeit der Abwesenheit des Beschwerdeführers während der Leistung des Präsenzdienstes möglich gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1. Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 Wehrgesetz 1990 können Wehrpflichtige auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Wehrpflichtiger seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, daß für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden, nicht aber, daß durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder durch das Eingehen finanzieller Verpflichtungen solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden (siehe unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 5. Dezember 1989, Zl. 89/11/0106, vom 8. Mai 1990, Zl. 89/11/0056, vom 22. Mai 1990, Zl. 89/11/0193, und vom 18. Dezember 1990, Zlen. 90/11/0104 und 0151, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Verletzt der Wehrpflichtige diese Obliegenheit, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (siehe das Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 90/11/0183).

2. Der Beschwerdeführer meint, den von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 85/12/0012 und Zl. 85/12/0017 - die nicht wie im angefochtenen Bescheid zitiert vom 27. Juni 1984, sondern vom 18. März 1985 stammen - lägen mit dem Beschwerdefall nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Dies trifft nur insofern zu, als es in diesen beiden Fällen nicht um den Erwerb oder die Pachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes gegangen ist, doch ist daraus für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil der Verwaltungsgerichtshof die Verletzung der oben umschriebenen Harmonisierungspflicht auch dann angenommen hat, wenn der Wehrpflichtige ohne zwingenden Grund vor Ableistung des Grundwehrdienstes ein landwirtschaftliches Unternehmen erworben oder gepachtet hat. Die unter Punkt 1 zitierten Erkenntnisse betreffen durchwegs solche Fälle.

3. Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, er habe keinen Rechtsanspruch gegen seinen Vater auf Übergabe des landwirtschaftlichen Unternehmens gehabt, weshalb es im Falle des Zuwartens mit dem Abschluß des Übergabsvertrages möglich gewesen wäre, daß sein Vater den Betrieb einer anderen Person übereignet. Es sei auch zu berücksichtigen gewesen, daß sein Vater hätte sterben können, in welchem Falle das gesamte Vermögen im Verlassenschaftsverfahren aufzuteilen gewesen wäre.

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keinen zwingenden Grund für den Abschluß des Übergabsvertrages vor der Ableistung des Grundwehrdienstes darzutun. Die von ihm aufgezeigten Möglichkeiten rechtfertigten nicht die Übernahme des landwirtschaftlichen Unternehmens vor Ableistung des Grundwehrdienstes, insbesondere zumal keine konkreten Umstände genannt werden, auf Grund welcher der Eintritt der als möglich bezeichneten Ereignisse hätte befürchtet werden müssen. Mit dem Berufungsvorbringen, für den Abschluß des Übergabsvertrages sei maßgeblich gewesen, daß der Vater des Beschwerdeführers zur Führung des Betriebes nicht mehr in der Lage gewesen sei, hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid befaßt. Ihrer Annahme, daß die Aufrechterhaltung des Betriebes auch während der präsenzdienstbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers möglich gewesen wäre, tritt dieser nicht entgegen.

4. Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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