Normen
ABGB §1155;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §46;
ASVG §4 Abs2;
AVG §39a;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1155;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §46;
ASVG §4 Abs2;
AVG §39a;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand zuletzt in der Zeit vom 2. März 1987 bis 19. Oktober 1990 als Schweißer in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Am 23. Oktober 1990 beantragte er beim Arbeitsamt Metall-Chemie (Wien) Arbeitslosengeld. In dem von ihm zwar eigenhändig unterschriebenen, aber erkennbar von einem Dritten ausgefüllten Antragsformblatt wurden bei den Fragen 4 ("Ich stehe derzeit in Beschäftigung") und 8 ("Ich habe ein eigenes Einkommen") die für die Antworten "nein" geltenden Kästchen angekreuzt. Aufgrund dieses Antrages wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld für die Zeit vom 23. Oktober 1990 bis 22. Juli 1991 gewährt.
Mit Bescheid vom 29. November 1991 sprach das Arbeitsamt Versicherungsdienste (Wien) aus, daß gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 23. Oktober 1990 bis 22. Juli 1991 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes im Betrag von S 69.332,-- verpflichtet werde. Begründet wurde die Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer laufend in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Hausbesorger-Dienstverhältnis stehe, jedoch im angeführten Zeitraum (zu Unrecht) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld sei auf seine mangelnden Sprachkenntnisse zurückzuführen. Er habe nicht gewußt, daß er dann, wenn er in einem Dienstverhältnis stehe, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Wenn er dies hätte verschweigen wollen, hätte er dies nicht im (nach der Aktenlage am 2. Juli 1992 gestellten) Antrag auf Notstandshilfe angegeben.
In einer während des Berufungsverfahrens aufgenommenen Niederschrift vom 30. Jänner 1992 gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 1987 als Hausbesorger tätig und habe überdies (bis 19. Oktober 1990) als Schweißer in einem näher genannten Unternehmen gearbeitet. Nach Aufkündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstgebers habe er sich arbeitslos gemeldet. Da er nur cyrillisch schreiben könne, "deutsch aber nicht" und deutsch auch nicht gut verstehe, habe er jemanden im Warteraum gebeten, den Antrag auszufüllen. Er habe den Antrag nicht durchgelesen, weil er ja die lateinischen Buchstaben nicht lesen könne. Bei der Abgabe des Antragsformulars sei er nicht näher befragt worden. Erst als er den Notstandshilfeantrag, den wieder jemand im Warteraum ausgefüllt habe, abgegeben habe, habe ihn der Bearbeiter gefragt, ob er Hausbesorger sei, was er bejaht habe. Daraufhin habe der Sachbearbeiter von ihm Bestätigungen verlangt, die er auch gebracht habe. Daß seine Tätigkeit als Hausbesorger den Bezug von Arbeitslosengeld ausschließe, habe er nicht gewußt. Er sei darüber vom Arbeitsamt auch nicht aufgeklärt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei im Berufungsverfahren festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer seit 1. Jänner 1987 in einem Dienstverhältnis als Hausbesorger mit einem Einkommen ab 1. Jänner 1990 von S 3.067,72 (ohne den Wert der Dienstwohnung) stehe, dieses Einkommen liege über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG von S 2.658,-- monatlich für 1990 und von S 2.772,-- monatlich für 1991, sodaß der Beschwerdeführer nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht als arbeitslos gelte. Diese Tätigkeit habe der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld (ebenso in seinen späteren Anträgen auf Notstandshilfe) nicht angegeben. Seine Angaben, wonach er die Anträge aufgrund der mangelnden Beherrschung der deutschen Schriftsprache nicht selbst ausgefüllt habe, seien zwar glaubwürdig, könnten ihn aber nicht von der Verpflichtung entheben, die entsprechende Frage im Leistungsantrag wahrheitsgemäß zu beantworten. Da der Beschwerdeführer somit maßgebende Tatsachen dem Arbeitsamt nicht bekanntgegeben habe, sei der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie sich nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Nach § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Widerruf der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, weil er unter anderem im genannten Zeitraum in einem Dienstverhältnis als Hausbesorger mit einem Entgelt stand, das die in § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge überschritten hat und er daher gemäß § 12 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 12 Abs. 6 lit. a AlVG nicht als arbeitslos galt. Er meint aber, daß die Regelung des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG, wonach als arbeitslos (nur) gilt, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die in § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche und daher verfassungswidrig sei. Richtig und im Sinne dieser Verfassungsbestimmung wäre eine Anrechnung der Bezüge aus diesen Beschäftigungsverhältnissen. Eine starre Grenze sei hingegen nicht geeignet, den grundsätzlichen Überlegungen der Sozialrechtsgesetzgebung Rechnung zu tragen. Die Differenzierung der Fälle durch eine starre Grenze sei weder adäquat noch sachlich gerechtfertigt. Dadurch sei es nämlich Personen, die infolge besonderer persönlicher Anstrengung zwei oder mehrere Beschäftigsverhältnisse ausfüllten, bei Verlust eines dieser Beschäftigungsverhältnisse unmöglich, den Verdienstausfall abzufangen; sie seien daher gegenüber Personen, die nur ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen seien, grob benachteiligt. Dies werde gerade im vorliegenden Fall sehr deutlich, weil die Bezüge des Beschwerdeführers aus seinem Hausbesorger-Dienstverhältnis geringfügig über der "Freigrenze des § 12 AlVG" lägen. Er sei daher nicht mehr in der Lage, seinen Unterhalts- und Kreditverpflichtungen nachzukommen. Sozial ausgewogen wäre daher nur eine Regelung, die zwar den über die Freigrenze hinausgehenden Entgeltteil berücksichtige, dennoch aber die Arbeitslosigkeit als Voraussetzung des Bezuges von Arbeitslosengeld anerkenne.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Wie im Erkenntnis vom 29. November 1984, Slg. Nr. 11.600/A, ausführlich dargelegt wurde, setzt Arbeitslosigkeit als eine der Voraussetzungen eines Anspruches auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung - entsprechend dem engen Zusammenhang zwischen der Regelung des Leistungs- und des Versicherungsverhältnisses - voraus, daß das Beschäftigungsverhältnis, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft, beendet ist. Bestehen mehrere arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, so liegt konsequenterweise Arbeitslosigkeit nur dann vor, wenn alle diese arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse beendet sind. Dies widerspricht nicht dem, dem AlG zugrunde liegenden Zweck der Arbeitslosenversicherung. Mit ihr sollen nämlich nicht der Lebensunterhalt des arbeitslos Gewordenen gesichert und schlechthin Einkommensverluste ausgeglichen werden, bezweckt ist vielmehr nur der Ausgleich jener Einkommensverluste, die auf den Verlust des Arbeitsplatzes (die Arbeitsplätze), auf dem (denen) der nunmehr arbeitslos Gewordene in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (in
arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen) stand, zurückzuführen sind (vgl. Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 87/08/0291). Daß mit diesem System - so wie offensichtlich im Beschwerdefall - Härten verbunden sein können, ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen; dies ist aber die Konsequenz einer sozialpolitischen Entscheidung für ein System, das dem dargestellten Zusammenhang zwischen Versicherungs- und Leistungsverhältnis verpflichtet ist, ohne darüberhinausgehende Sicherungsbedürfnisse zu befriedigen. Die Verschiedenbehandlung eines Sicherungsbedürfnisses, das trotz Fortbestandes eines von mehreren arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen auftritt, im Verhältnis zu jenem, das durch die Beendigung aller
arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse entsteht, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof aber im gewählten System der Arbeitslosenversicherung nicht unsachlich zu sein. Dem Beschwerdeführer stünde ja auch dann, wenn er von vornherein nur als Hausbesorger im gegenständlichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden wäre, keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu, solange dieses Beschäftigungsverhältnis aufrecht ist (vgl. im übrigen zu ähnlichen verfassungsrechtlichen Fragen das Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/08/0047).
Gegen die Bejahung eines Rückforderungstatbestandes (Herbeiführung des Bezuges von Arbeitslosengeld durch unwahre Angaben) wendet der Beschwerdeführer ein, er habe sich beim Ausfüllen des Antragsformulares einer dritten Person deshalb bedient, weil er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei. Infolge seiner finanziellen Verhältnisse habe er sich einen gerichtlich beeideten Dolmetsch nicht leisten können. Auch der zuständige Sachbearbeiter des Arbeitsamtes habe den Beschwerdeführer nicht ausreichend belehrt, weil er sonst bei näherer Befragung und entsprechender Belehrung sogleich den wahren Sachverhalt herausgefunden hätte. Es liege daher eindeutig ein wesentlich über das allfällige Verschulden des Beschwerdeführers hinausgehendes Verschulden der Behörde vor. Dieses Verschulden könne aber letztlich nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Ihn treffe die Rückzahlungsverpflichtung jedenfalls äußerst hart, weil er lediglich über ein geringes Entgelt als Hausbesorger verfüge und das erhaltene Arbeitslosengeld in schuldloser Unkenntnis des Rückforderungstatbestandes bereits zur Lebensführung ausgegeben habe. Die belangte Behörde habe überhaupt keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen. Hätte sie dies getan, so wäre sie zu einem anderen Inhalt des Bescheides gelangt.
Richtig ist, daß die objektiv unrichtige (den unberechtigten Bezug von Arbeitslosengeld herbeiführende) Verneinung der Frage, ob der Beschwerdeführer "derzeit in Beschäftigung" stehe, allein noch nicht die Rückersatzverpflichtung nach § 25 Abs. 1 AlVG wegen "unwahrer Angaben" oder "Verschweigung maßgebender Tatsachen" begründete. Schon die Wendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw. "verschweigen" deutet nämlich auf eine subjektive Komponente hin, das heißt, daß von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (vgl. das Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0183). Der Beschwerdeführer kannte aber den wahren Sachverhalt, nämlich die Beschäftigung als Hausbesorger.
Im Verwaltungsverfahren meinte er allerdings (wohl nur als Motiv für die Antragstellung überhaupt), er habe nicht gewußt, daß er dann, wenn er in einem Dienstverhältnis steht, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, bzw., daß seine Tätigkeit als Hausbesorger den Bezug von Arbeitslosengeld ausschließe. Dieses Argument hat er in der Beschwerde mit Recht nicht mehr aufrecht erhalten. Denn auf die Motivation für die Antragstellung als solche kommt es im vorliegenden Zusammenhang überhaupt nicht an. Der behauptete Rechtsirrtum wäre aber auch dann ohne Bedeutung gewesen, wenn der Beschwerdeführer die Frage 4 des Antragsformblattes gekannt, sie aber wegen des genannten Rechtsirrtums mit nein beantwortet hätte. Denn die Angaben im Antragsformblatt sollen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 19. Februar 1987, Zl. 85/08/0186, vom 21. November 1989, Zl. 88/08/0287, vom 12. Dezember 1989, Zl. 88/08/0285, vom 22. Mai 1990, Zl. 90/08/0021, und vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0286) die zur Entscheidung über einen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung berufene Behörde in die Lage versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht. Deshalb hätte der Beschwerdeführer im genannten Fall das Risiko seines Rechtsirrtums, aus dem heraus er die Frage 4 des Antragsformblattes, die gar nicht nach der Versicherungspflicht, sondern der Beschäftigung selbst fragte (und bei der als Beispiel "Hausbesorger" angeführt ist), verneinte, selbst zu tragen gehabt (vgl. das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0286).
In der Beschwerde verneint der Beschwerdeführer die Zurechenbarkeit der objektiv unrichtigen Angaben im Antragsformblatt nur mehr aus den angeführten, ebenfalls schon im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründen. Auch sie vermögen ihn aber nicht zu exkulpieren. Denn nach seiner Darstellung im Verwaltungsverfahren hat er das von einem Dritten über sein Ersuchen im Warteraum ausgefüllte und sodann von ihm selbst unterschriebene Antragsformblatt dem Sachbearbeiter des Arbeitsamtes übergeben. Zufolge der Unterfertigung des Formblattes durch den Beschwerdeführer durfte der Sachbearbeiter aber, auch wenn er aus dem Formblatt ersehen mußte, daß es nicht vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllt worden ist, und er erkennen konnte, daß der Beschwerdeführer nicht sehr gut deutsch spricht, davon ausgehen, daß derjenige, der für den Beschwerdeführer das Formblatt ausgefüllt hat, dies - aufgrund entsprechender Angaben des Beschwerdeführers, dem er auch die Fragen des Formblattes verständlich gemacht hat - richtig und vollständig getan hat. Daß für den Sachbearbeiter des Arbeitsamtes irgendwelche Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, das Formblatt sei unrichtig oder unvollständig ausgefüllt worden, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Es bestand daher für den Sachbearbeiter, ausgehend vom äußeren Erscheinungsbild des mehrfach genannten Formblattes, kein Grund zu ergänzenden Fragen oder Belehrungen. Es wäre dem Beschwerdeführer ja frei gestanden, schon vor der Ausfüllung des Formblattes oder danach im Falle von Unklarheiten den Sachbearbeiter des Arbeitsamtes um entsprechende Anleitungen im Sinne des § 13a AVG zu ersuchen. Aus welchem Grund der Dritte, dessen sich der Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Formblattes bedient hat, die maßgebliche Frage unrichtig beantwortet hat, ist ohne Bedeutung.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, allerdings in den Grenzen des Begehrens der belangten Behörde.
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