VwGH 92/08/0063

VwGH92/08/006316.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 28. Jänner 1992, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Arbeitslosengeld, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1992 wurde angeordnet, daß die beiliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG dem im Rahmen der bewilligten Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt zur Behebung unter anderem folgender Mängel zurückzustellen sei:

"4) Es ist die vom Beschwerdeführer selbst verfaßte Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG).

5) Es sind zwei weitere Ausfertigungen der (vom Beschwerdeführer selbst verfaßten) Beschwerde beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).

Zur Behebung dieser Mängel wird eine Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, bestimmt.

Ein ergänzender Schriftsatz ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) ist auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.

Die Versäumnung der Frist gilt als Zurückziehung der Beschwerde."

Diese Verfügung wurde dem Rechtsanwalt am 24. April 1992 zugestellt, die versehentlich im Akt verbliebene Beschwerde samt Beilagen dem Mag. C von der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführervertreters am 27. April 1992 ausgefolgt.

Innerhalb der gesetzten Frist brachte der Rechtsanwalt in dreifacher Ausfertigung unter Anschluß von drei Bescheidausfertigungen einen ausdrücklich als "Bescheidbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz ein, in dem alle Vorschriften über die Form und den Inhalt einer Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG eingehalten wurden, legte aber weder die zurückgestellte, vom Beschwerdeführer selbst verfaßte Beschwerde samt Beilagen noch die erforderlichen weiteren Ausfertigungen der zurückgestellten Beschwerde vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Als Zurückziehung im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt es auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wird (vgl. u.a. die Beschlüsse vom 16. April 1991, Zl. 91/08/0030, und vom 10. Oktober 1991, Zl. 91/17/0131, sowie den Beschluß eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.329/A). Die Unterlassung der Wiedervorlage des zurückgestellten ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann eine nur teilweise Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages dar, wenn - der im Mängelbehebungsauftrag erteilten Ermächtigung entsprechend - ein neuer Schriftsatz eingebracht wird, in dem alle Vorschriften über die Form und den Inhalt einer Beschwerde eingehalten wurden, weil auch in diesem Fall - entsprechend der genannten, mit Art. 11 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang stehenden Ermächtigung - die zurückgestellte Beschwerde wieder vorzulegen ist (vgl. u.a. die Beschlüsse vom 22. Mai 1990, Zl. 90/14/0032, und vom 10. Oktober 1991, Zl. 91/17/0131).

Wegen der dargestellten Unterlassung der auftragsgemäßen Mängelverbesserung gilt die Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen; das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.

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