VwGH 91/08/0030

VwGH91/08/003016.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, in der Beschwerdesache der NN gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 29. Dezember 1990, Zl. 123.355/5-7/90, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag (mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7000 Eisenstadt, Esterzhazyplatz 3), den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1991 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 und 7 VwGG zu ergänzen und sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Ferner wurde ihr aufgetragen, die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Sie wurde darauf hingewiesen, daß die Versäumung der gesetzten Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Die Beschwerdeführerin versah die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes; sie kam auch den ihr erteilten Aufträgen, die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 und 7 VwGG zu ergänzen, nach. Sie unterließ es jedoch, die der zurückgestellten Beschwerde angeschlossen gewesenen drei Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides wieder vorzulegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Als Zurückziehung im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wird (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 12. Dezember 1989, Zl. 89/08/0120). Dies gilt auch für die darin gelegene Mangelhaftigkeit der Verbesserung, daß die nach § 28 Abs. 5 VwGG erforderliche Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides nicht wieder vorgelegt wird.

Wegen dieser Unterlassung der auftragsgemäßen Mängelverbesserung gilt die Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen; das Verfahren war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

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