VwGH 92/07/0070

VwGH92/07/007019.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der Marktgemeinde E, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. Februar 1992, Zl. III/1-31.508/10-92, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: H in W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VVG §1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VVG §1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Am 9. November 1987 fand über das namens der beschwerdeführenden Gemeinde gestellte Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung der Verbauung der Rutschung P. vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (BH) eine wasserrechtliche Verhandlung statt. In dieser wurde festgestellt, daß die Rutschung P. im Einzugsgebiet eines linksufrigen Zubringers des N.-Baches liege. Die Rutschung berühre das Wald- und Wiesengrundstück 935 KG E., welches rechtsufrig zu diesem Zubringer des N.-Baches steil abfalle. Flachgeböschte Schüttungen aus den Jahren 1972 bis 1982 seien hier vermutlich gemeinsam mit gewachsenen Hangteilen bereits 1986 zum Absitzen gekommen, der ungünstige Wetterverlauf Anfang 1986 habe zu einer neuerlichen Rutschung geführt, wobei insgesamt etwa eine Böschungsfläche von 0,6 ha abgesackt sei. Dabei sei eine starke Einengung bzw. Sohlenanhebung des Gerinnes entstanden. Das der Verhandlung zugrunde liegende Projekt enthalte eine fachgerechte Sanierung des Rutschhanges, wobei Entwässerungen des vernäßten Materials durch Erfassung und Ableitung der Tag- und Hangwässer in näher bezeichneter technischer Weise vorgesehen seien. Nach durchgeführter Sanierung des Rutschhanges werde das Gerinne soweit als möglich wieder in den vormaligen Zustand versetzt; dementsprechend würden auch die bisher provisorisch eingebrachten Betonrohre wieder entfernt sein. Nach Protokollierung von Erklärungen des Vertreters eines Fischereiberechtigten, eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens, der Nö. Umweltanwaltschaft und des Bezirksforstinspektors erklärte die nunmehr am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei (MP) als Eigentümer der linksufrig des Bachzubringers der Hangrutschung gegenüberliegenden Liegenschaft, daß im Zuge der Sanierung der Hangrutschung die weitestgehende Wiederherstellung des ursprünglichen Bachverlaufes zu erfolgen habe, wobei diese Wiederherstellung nur durch eine Neuvermessung der betroffenen Grundstücksgrenze durch einen hiezu amtlich Befugten möglich sei; der Bachverlauf müßte dann in etwa der Art sein, daß ungefähr die Hälfte des Bachbettes auf der Parzelle 2071/2 (im Eigentum der MP) zu liegen komme; des weiteren müßte eine vollständige Entfernung der auf das letztgenannte Grundstück gerutschten Lehmmassen und sonstigen Materials erfolgen, wobei der geplante Steinwurf zur Gänze auf die von der Hangrutschung betroffene Parzelle zu liegen komme. Nach Abgabe eines Gutachtens durch den Amtssachverständigen für Naturschutz gab der Vertreter der Dienststelle, welche die Projektierung für die beschwerdeführende Gemeinde übernommen hatte, die Erklärung ab, daß der Forderung der MP nach Neuvermessung der Grundgrenzen nicht zugestimmt werden könne, ebenso sei es nicht möglich, die geplante Grobsteinschlichtung so herzustellen, daß die Bachmitte gleichzeitig die Grundstücksgrenze bilde; die geplante Grobsteinschlichtung werde demnach aus dem Projekt zurückgezogen. Das anschließend erstattete Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbau hat folgenden Wortlaut:

"Eine wasserrechtliche Bewilligung ist mit nachstehenden Auflagen zu vertreten:

1. Durch das Baugeschehen in Mitleidenschaft gezogene Bachböschungen sowie das betroffene Bachbett sind wieder, soweit rekonstruierbar, in den früheren Zustand zu versetzen. Die Böschungen sind vor Hochwasserangriffen weitgehendst (gemeint: weitesgehend) erosionsbeständig abzusichern.

2. Die Mündung des Dränagesammelstranges ist in die Uferböschung standhaft einzubinden.

3. Den in der Erklärung enthaltenen Forderungen ist zu entsprechen (Fischerei, N-AG, MP, Bezirksforstinspektor)."

Am 23. November 1987 erließ die BH unter Berufung auf die §§ 38, 40, 111 Abs. 1, 111 Abs. 4, 112, 55 Abs. 3, 98 Abs. 1 und 105 WRG 1959 einen Bescheid mit folgendem Spruch zur Sache:

"Die (BH) erteilt Ihnen die wasserrechtliche Bewilligung für die Entwässerung einer ca. 0,6 ha großen Hangrutschung auf Grundstück 935, KG E., durch Ableitung der Tag- und Hangwässer mittels flacher Mulden bzw. durch bis zu 7 m tiefe Sickerschlitze mit Dränagerohren und Einleitung in den linksufrigen Zubringer des N.-Baches sowie für die Entfernung der provisorisch eingebrachten Gerinneverrohrung und Rückversetzung des Gerinnes in den vormaligen Zustand gemäß den Projektunterlagen und der Verhandlungsschrift vom 9. November 1987. Beides ist dem Bescheid beigelegt und gekennzeichnet.

Sie sind verpflichtet, die in der Verhandlungsschrift vom 9. November 1987 enthaltenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen.

Als Frist für die Bauvollendung wird der 15. November 1989 bestimmt. Wird diese Frist nicht eingehalten, erlischt diese Bewilligung.

Das Wasserbenutzungsrecht ist mit dem Eigentum an den technischen Anlagenteilen verbunden.

Soweit Dienstbarkeiten, die für das Vorhaben erforderlich sind, nicht ausdrücklich frei vereinbart werden, gelten sie als eingeräumt.

Gleichzeitig wird festgestellt, daß dieser Bescheid keiner wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung widerspricht.

Die Behörde behält sich vor, zusätzliche Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt vorzuschreiben."

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

In der Folge beanstandete die MP in mehreren Eingaben an die BH, daß die Beschwerdeführerin die im Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen nicht erfülle. Durch den auflagenwidrigen inkorrekten Verlauf des wiederhergestellten Gerinnes komme nach den Ergebnissen einer durchgeführten amtlichen Vermessung ein bis zu 5 m breiter Teil des Grundstückes der MP auf den gegenüberliegenden Rutschhang zu liegen. Das Fremdmaterial sei weder auf Grundstücksseite der MP noch im Bachbett ordnungsgemäß entfernt worden, wodurch der MP weiterer Schaden entstanden sei. Stücke zerbrochener Rohre befänden sich unverändert im Bachbett. Der gerinneabwärts liegende Teil des Rutschhanges sei erneut in Bewegung geraten und habe wiederum die Grenze zu dem Grundstück der MP überschritten. Wiederholte Urgenzen bei der beschwerdeführenden Gemeinde seien fruchtlos geblieben.

Nachdem die Beschwerdeführerin über Aufforderung durch die BH am 31. Oktober 1989 die Fertigstellung der bewilligten Arbeiten durch die in ihrem Auftrag tätige Dienststelle angezeigt hatte, führte die BH am 26. April 1990 eine Überprüfungsverhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter festgestellt, daß die mit dem Bewilligungsbescheid wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen weitestgehend abgeschlossen seien und daß die ausgeführten Arbeiten auch weitestgehend mit der Genehmigung, so insbesondere hinsichtlich der Hangentwässerung übereinstimmten. Keine völlige Übereinstimmung mit der wasserrechtlichen Bewilligung bestehe hingegen noch in den bachnahen Zonen der Rutschungsverbauung; es seien hier auch diesbezügliche Auflagen noch offen. Dies gelte für Auflage Pkt. 1. hinsichtlich des Schutzes der Böschungen vor Hochwasserangriffen und hinsichtlich Pkt. 3. hinsichtlich der Forderung der MP. Die von diesem Anrainer geforderte Vermessung sei durchgeführt, die dabei gesetzten Vermessungspunkte seien wahrgenommen worden. Das auf das Grundstück der MP abgerutschte Fremdmaterial sei noch nicht gänzlich im Sinne der erhobenen Forderung entfernt, was jedenfalls für den Bereich einer derzeit ersichtlichen und durch Binsenbewuchs gekennzeichneten Naßgalle am linken Bachufer im Nahbereich eines bestimmt bezeichneten Vermessungspunktes gelte. Festzustellen sei ferner, daß im bachaufwärtigen Endbereich des linksufrig angrenzenden Grundstücks der MP die Grundgrenze um einiges in die rechte Bachböschung hineinrage und der Bach demnach an dieser Stelle nicht mehr, wie verlangt, die Grundstücksgrenze wie früher bilde. Der Vertreter der mit der Projektierung durch die Beschwerdeführerin beauftragten Bundesdienststelle trat diesen Feststellungen mit der Behauptung entgegen, daß der Bachverlauf tatsächlich dem vorherigen natürlichen Verlauf weitgehend angepaßt worden sei; die Grundstücksgrenze sei nie die Bachmitte gewesen. Der Zustand der Böschungen entspreche dem eines natürlichen Waldgrabens mit Anlandungen und Abtragungen, sodaß ein zusätzlicher Böschungsschutz aus biologischen und wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar sei, zumal ein Nachsitzen, Festigen und Verwachsen der Böschungen abgewartet werden müsse. Seitens der mit der Projektierung beauftragten Bundesdienststelle könnten daher keine Maßnahmen mehr durchgeführt werden. Die MP bestritt die über den früheren Bachverlauf aufgestellten Behauptungen des Vertreters der projektierenden Dienststelle unter Hinweis auf einen aus dem Jahre 1982 stammenden Katasterplan; dem weiteren Inhalt der Verhandlungschrift ist zu entnehmen, daß die Feststellung getroffen wurde, daß der Grenzverlauf der Mappendarstellung aus dem Jahre 1982 den Bachverlauf vor Eintritt der Veränderungen durch die damaligen Rutschungen wiedergebe. Der Amtssachverständige für Geologie erachtete zur Sicherung der Gerinneböschungen die Verlegung von Grobsteinwürfen an beiden Seiten des Gerinnes in näher bezeichneten Abschnitten für erforderlich. Ebenso sei noch vorhandenes Rutschmaterial zu entfernen und eine Aufforstung mit tiefwurzelnden, schnell wachsenden Bäumen vorzunehmen.

Nachdem ein zwischen der beschwerdeführenden Gemeinde und der MP bei der Überprüfungsverhandlung vereinbarter Versuch einer gütlichen Einigung auf dem Wege einer Grundablöse durch die Beschwerdeführerin gescheitert war und die MP die Wasserrechtsbehörde erneut in weiteren Eingaben auf die Durchsetzung der Auflagen des Bewilligungsbescheides gedrungen hatte, erließ die BH am 27. Mai 1991 an die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die §§ 121 Abs. 1, 98 Abs. 1 WRG 1959 einen Bescheid mit folgendem Spruch zur Sache:

"Die (BH) stellt hiermit fest, daß Ihre Anlage (Bescheid vom 23. November 1987, ...) der Bewilligung ZUM TEIL nicht entspricht.

Sie müssen daher die folgenden Mängel bis zum 30. Juni 1991 beheben:

a) Die Böschungen sind vor Hochwasserangriffen weitgehendst erosionsbeständig abzusichern, dies insbes. als Böschungsfußsicherungen (Auflagenpunkt 1 im wasserbautechnischen Gutachten).

b) Das seinerzeit auf Grundstück 2071/2, KG E., abgerutschte Fremdmaterial ist insbes. im Bereich einer jetzt ersichtlichen und durch Binsenbewuchs gekennzeichneten Naßgalle am linken Bachufer im Nahbereich des Vermessungspunktes 8817 vollständig zu entfernen (Auflagenpunkt 3 im wasserbautechnischen Gutachten in Verbindung mit der Forderung des (MP)).

c) Das Gerinne ist im bachaufwärtigen Endbereich des linksufrig angrenzenden Grundstückes 2071/2 in die RECHTE BÖSCHUNG entsprechend der dort befindlichen Grenz-Meßpunkte 8816 und 8813 zu verlegen.

Ebenso ist das Gerinne in den Bereich des LINKEN UFERS des Grundstücks 2071/2, wo derzeit eine durch Binsenwuchs gekennzeichnete Naßgalle besteht, entsprechend dem dort befindlichen Vermessungspunkt 8817 zu verlegen (Auflagenpunkt 3 im wasserbautechnischen Gutachten in Verbindung mit der Forderung des (MP))."

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, daß allenfalls vorliegende Mängel nur als geringfügige Abweichungen zu beurteilen wären. Hinsichtlich der Böschungen verwies sie auf die Erklärungen des Vertreters der projektierenden Bundesdienststelle in der mündlichen Verhandlung; bezüglich des abgerutschten Fremdmaterials auf dem Grundstück der MP vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, daß sich insoweit ein natürlicher Böschungsbewuchs eingestellte habe, dessen Schutzwirkung hinsichtlich seiner Durchwurzelung und Bodenabdeckung nicht gestört werden sollte. Eine Abweichung der Ausführung von der ursprünglichen Bewilligung ergebe sich diesbezüglich im übrigen auch nicht aus dem nunmehr bekämpften Bescheid. Die Verlegung des Gerinnes in die rechte Böschung könne nicht erfolgen, da diese eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer befürchten ließe und dem somit öffentliche Interessen entgegenstünden. Es bestehe außerdem kein Anspruch darauf, daß ein Gerinne eine Grundgrenze bilde.

Auch die mit der Projektierung durch die Beschwerdeführerin beauftragte Bundesdienststelle erhob eine im wesentlichen gleichlautende Berufung.

Die MP trat den Berufungen in einer Stellungnahme entgegen.

Im Zuge des Berufungsverfahrens legte die Beschwerdeführerin das Gutachten eines Sachbearbeiters der "geologischen Stelle" der projektierenden Bundesdienststelle vor.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Verlauf ein neuerlicher Einigungsversuch zwischen der Beschwerdeführerin und der MP unternommen wurde, welcher in der Folge wieder scheiterte, entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG und § 121 WRG 1959 über die Berufung der Beschwerdeführerin mit folgendem Bescheidspruch:

"Die Berufung der (Beschwerdeführerin) vom ... gegen ... wird

in der Sache abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird aus Anlaß der Berufung dahingehend abgeändert, daß im angefochtenen Bescheid nach den Worten "nicht entspricht" des 1. Absatzes nach einem Beistrich die Worte eingefügt werden: "weil die Auflagen Nr. 1 und 3 des

Bescheides der (BH) vom 23. November 1987, ... nicht erfüllt

sind."

Weiters hat der Teil des Bescheidspruches, der die Behebung von Mängeln bis zum 30. Juni 1991 aufträgt (2. Absatz des Bescheidspruches) zu entfallen."

Die Berufung der projektierenden Dienststelle wies die belangte Behörde zurück.

Zur Begründung ihrer die Berufung der Beschwerdeführerin abweisenden Entscheidung führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus:

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbau habe im Zuge des Lokalaugenscheins festgestellt, daß der Verlauf des Zubringers zum N.-Bach wahrscheinlich nicht dem Verlauf desselben vor der Hangrutschung entspreche; beim Ortsaugenschein habe festgestellt werden können, daß der Gerinneverlauf nicht der durch Rohre markierten Grundgrenze folge. Es habe sich durch weiteres Rutschen des Rutschhanges keine geschlossene Grasnarbe an der rechten Uferböschung bilden können, es sei die Gefahr gegeben, daß bei stärkeren Wasserführungen Erosionen des, soweit ersichtlich, sandig-lehmigen Areals erfolgen würden. Der Amtssachverständige für Geologie habe festgestellt, daß im Bereich des sanierten Rutschhanges am rechten Bachufer kleinere Abrutschungen auf einer Strecke von 20 bis 25 m parallel zum Gerinne um ca. 10 m hangaufwärts stattgefunden hätten. Daß die bisherige Böschungssicherung durch Pflanzen von Erlen für die bescheidmäßig vorgeschriebene erosionsbeständige Absicherung dieser Uferböschung nicht ausreiche, sei klar zu erkennen, sodaß zusätzliche Maßnahmen zur Stabilisierung der Böschung bzw. des Gerinnes getroffen werden müßten. Das von den Behörden beider Instanzen durchgeführte Verfahren habe ergeben, daß die Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides teilweise nicht erfüllt seien. Da die Auflagen des Bewilligungsbescheides aber selbst einen Vollstreckungstitel darstellten, könne ihre Nichteinhaltung nicht als Mangel der Ausführung oder Abweichung zum Bewilligungsbescheid im Sinne des § 121 WRG 1959 qualifiziert und die Behebung unter Setzung einer Nachfrist aufgetragen werden. Durch den erstinstanzlichen Auftrag zur Mängelbehebung würde nur ein weiterer Vollstreckungstitel geschaffen werden, der nicht erforderlich sei, weil bereits die Auflagen des Bewilligungsbescheides vollstreckbar seien. Zudem läge entschiedene Sache vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die beschwerdeführende Gemeinde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt; die Beschwerdeführerin erklärt sich in ihren Rechten auf "Nichterlassung eines Bescheides gemäß § 121 WRG 1959", auf Wahrung des Parteiengehörs und auf Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens als verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift ebenso wie die MP die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin und die MP haben weitere Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheide nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Formulierung ihrer Beschwerdepunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG sich in ihrem Recht auf "Nichterlassung eines Bescheides gemäß § 121 WRG 1959" als verletzt erklärt, wäre das Schicksal ihrer Beschwerde bei einem wörtlichen Verständnis ihres so formulierten Beschwerdepunktes schon deswegen im Sinne der Beschwerdeabweisung besiegelt, weil dieses von der Beschwerdeführerin als verletzt erklärte Recht angesichts des in § 121 Abs. 1 WRG 1959 normierten Gesetzesbefehles ihr nicht zustand. Nach dem Grundsatz, daß Parteienerklärungen im Zweifel aber so auszulegen sind, daß eine Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird, muß die der Beschwerdeführerin mißglückte Formulierung des Beschwerdepunktes im Kontext ihres sonstigen Vorbringens in dem Sinne verstanden werden, daß sie sich in ihrem Recht darauf als verletzt erachtet, daß die belangte Behörde die Übereinstimmung der errichteten mit der bewilligten Anlage feststellt. Es hat indessen der angefochtene Bescheid eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin aus den nachstehend dargelegten Erwägungen nicht bewirkt:

Ausschließlicher Gegenstand des Überprüfungsverfahrens ist, wie auch die Beschwerdeführerin zutreffend einräumt, die Prüfung der Übereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Vorhaben. Der erste Satz des § 121 Abs. 1 WRG 1959 ordnet dabei ausdrücklich an, daß die Behörde das Ergebnis ihrer Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen hat. Ergibt die Überprüfungsverhandlung, daß das bewilligte mit dem ausgeführten Projekt übereinstimmt, dann hat dies die Behörde bescheidmäßig festzustellen. Ergibt die Überprüfungsverhandlung hingegen, daß die ausgeführten Arbeiten im Vergleich zum bewilligten Projekt Abweichungen und/oder Mängel aufweisen, dann besteht das gemäß § 121 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 festzustellende Ergebnis der Überprüfungsverhandlung im Fehlen der (vollständigen) Übereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt. Der Gerichtshof kann nicht erkennen, daß die Behörde diesfalls im Grunde des § 121 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 gehindert wäre, auch ein solches Ergebnis ihrer Überprüfungsverhandlung bescheidmäßig festzustellen. Daß der in der zitierten Bestimmung angeordnete Feststellungsbescheid nur im Falle eines positiven, die Übereinstimmung der Ausführung mit dem Bewilligungsbescheid ergebenden Resultates der Überprüfungsverhandlung zulässig wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daß § 121 Abs. 1 WRG 1959 in seinen ersten beiden Sätzen für den Fall des Vorliegens von Mängeln und/oder Abweichungen der überprüften Arbeiten vom bewilligten Projekt der Überprüfungsbehörde weitere Absprüche aufträgt, beseitigt auch in einem solchen Fall nicht die in § 121 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 festgeschriebene Pflicht der Behörde, das Ergebnis ihrer Überprüfungsverhandlung (zunächst) bescheidmäßig festzustellen.

Der Beschwerdefall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß der Überprüfungsbescheid in der ihm durch den Abspruch der belangten Behörde gegebenen Gestalt anders als noch der erstinstanzliche Überprüfungsbescheid keinen jener weiteren Absprüche mehr enthält, welche das Gesetz für den Fall der Wahrnehmung von Mängeln und Abweichungen bei der Überprüfungsverhandlung vorsieht, sondern sich auf die bloße Feststellung des im Fehlen der Übereinstimmung der Arbeiten mit dem Projekt aus bestimmten Gründen gefundenen Ergebnisses der Überprüfungsverhandlung beschränkt. Zu untersuchen ist damit, ob die belangte Behörde subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin dadurch verletzt hat, daß sie die in § 121 Abs. 1 WRG 1959 für den Fall der Wahrnehmung von Mängeln und Abweichungen der ausgeführten Arbeiten im Verhältnis zum bewilligten Projekt über die Feststellung des Ergebnisses der Überprüfungsverhandlung hinaus vorgesehenen weiteren Absprüche unterlassen hat. Inhalt dieser vorgesehenen Absprüche ist entweder die im letzten Halbsatz des ersten Satzes des § 121 Abs. 1 WRG 1959 vorgesehene Veranlassung der Beseitigung der wahrgenommenen Mängel und Abweichungen oder die nach dem zweiten Satz der zitierten Gesetzesstelle vorgesehene nachträgliche Genehmigung von Abweichungen, welche das Gesetz für den Fall erlaubt, daß diese Abweichungen zum einen geringfügig sind und zum anderen weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten eines diesen Abweichungen nicht zustimmenden Betroffenen nachteilig sind.

Die belangte Behörde hat die im erstinstanzlichen Überprüfungsbescheid im Sinne des letzten Halbsatzes des § 121 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 von der BH erlassenen Aufträge zur Beseitigung der wahrgenommenen Mängel und Abweichungen aus der Überlegung beseitigt, daß diesen Aufträgen die Rechtskraft der ohnehin selbständiger Vollstreckbarkeit zugänglichen Auflagen des Bewilligungsbescheides entgegenstehe und die Schaffung eines zusätzlichen Vollstreckungstitels im Hinblick auf die nicht erfüllten Auflagen des Titelbescheides im Überprüfungsbescheid weder geboten noch zulässig sei. Die belangte Behörde hat sich dabei auf das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1990, 89/07/0199, gestützt, in welchem der Verwaltungsgerichtshof das Recht einer Partei, als Betroffener die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu begehren, aus der Überlegung verneint hatte, daß die Vollstreckbarkeit einer zugunsten dieser Partei wirkenden Auflage eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der neuerlichen Schaffung eines gleichen Vollstreckungstitels hindernd entgegensteht. Ob dieses Erkenntnis geeignet ist, der von der belangten Behörde im Beschwerdefall vertretenen Auffassung eine taugliche Stütze zu bieten, braucht ebensowenig untersucht zu werden wie die Frage, ob die von der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung angesichts des im § 121 Abs. 1 WRG 1959 erteilten Gesetzesbefehls, die Beseitigung wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen, mit dem Gesetz in Einklang steht. Angerufen wurde der Verwaltungsgerichtshof nämlich nicht durch die MP, sondern durch die Konsensträgerin. Diese konnte aber in ihren Rechten nicht dadurch verletzt werden, daß die belangte Behörde es unterlassen hat, ihr die Beseitigung wahrgenommener Mängel und Abweichungen aufzutragen.

Daß die belangte Behörde einen Abspruch der im zweiten Satz des § 121 Abs. 1 WRG 1959 vorgesehenen Art unterlassen hat, konnte die Beschwerdeführerin dann in ihren Rechten verletzen, wenn vorgefundene Abweichungen sowohl geringfügig waren, als auch weder öffentlichen Interessen noch Rechten der diesen Abweichungen nicht zustimmenden MP nachteilig waren. Daß die MP einer unvollständigen Erfüllung der Auflagen des Bewilligungsbescheides je zugestimmt hätte, ist nach der Eindeutigkeit der von ihr abgegebenen Erklärungen auszuschließen und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Es kam demnach eine nachträgliche Genehmigung vorgefundener Abweichungen der ausgeführten Arbeiten vom bewilligten Vorhaben schon dann nicht mehr in Betracht, wenn diese Abweichungen den Rechten der MP nachteilig waren, ohne daß es diesfalls einer Prüfung ihrer Geringfügigkeit im Sinne des zweiten Satzes des § 121 Abs. 1 WRG 1959 überhaupt bedurfte.

Aus den vom Gerichtshof bislang angestellten Erwägungen folgt somit, daß der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nur dann verletzt hätte, wenn

1. die - zulässig getroffene - Feststellung, daß die ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Vorhaben nicht übereinstimmten, inhaltlich auf einer unrichtigen Rechtsansicht über das Ergebnis der Überprüfungsverhandlung beruhte oder das Ergebnis eines Verfahrens wäre, in welchem der belangten Behörde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften unterlief, bei deren Vermeidung sie zu einer anderen Feststellung gelangen hätte können, oder wenn

2. die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage oder unter relevanter Verletzung von Verfahrensvorschriften die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung vorgefundener Abweichungen im Sinne des § 121 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 verneint hätte.

Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift der belangten Behörde die Rechtsauffassung unterstellt, daß die Einhaltung der Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht Maßstab der Überprüfung nach § 121 WRG 1959 wären, mißversteht sie die Ausführungen der Begründung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde ist ja gerade deswegen zur Feststellung gelangt, daß die ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Vorhaben nicht übereinstimmten, weil sie die Auflagen des Bewilligungsbescheides als nicht erfüllt erachtet hat. Das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang als "kurios" apostrophierte Ergebnis des angefochtenen Bescheides, wonach die Mißachtung von Auflagen eines Bewilligungsbescheides nicht als Mangel der Ausführung oder Abweichung zum Bewilligungsbescheid qualifiziert werden könnten, dieselbe Mißachtung dieser Auflagen aber die Feststellung begründe, daß diese Auflagen nicht eingehalten worden seien, resultiert aus der oben dargestellten Rechtsansicht der belangten Behörde über die - verfahrensrechtliche - Unzulässigkeit einer von ihr als solcher gesehenen Wiederholung vollstreckbarer Auflagen des Titelbescheides im Überprüfungsbescheid. Daß die Beschwerdeführerin in ihren Rechten insoweit nicht verletzt sein konnte, wurde klargestellt. Daß die Mißachtung von Auflagen aber einen Widerspruch solcherart ausgeführter Arbeiten zum bewilligten Projekt begründet, kann nicht zweifelhaft sein und die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung demnach insoweit auch nicht als rechtswidrig erweisen.

In ihrer zur Gegenschrift der belangten Behörde erstatteten Replik begründet die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides zusätzlich mit dem Argument fehlender Rechtsverbindlichkeit der ihr im Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die ihr im Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen unter verschiedenen Gesichtspunkten als inhaltlich rechtswidrig ansieht, ist sie darauf zu verweisen, daß im Überprüfungsverfahren für Einwendungen, die sich gegen den Bewilligungsbescheid richten, kein Platz ist (vgl. die bei Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, RZ 3 zu § 121 WRG 1959, wiedergegebenen Judikaturnachweise). Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde unternommene Argumentation geht allerdings über die bloß inhaltliche Bekämpfung der im Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen hinaus. Die Beschwerdeführerin macht nämlich unter Hinweis auf verwaltungsgerichtliche Judikatur auch geltend, daß es gesetzwidrig gewesen sei, daß die BH die mit der erteilten Bewilligung verbundenen Auflagen nicht in den Spruch des Bewilligungsbescheides aufgenommen, sondern sich mit einem bloßen Hinweis auf die in der Verhandlungsschrift enthaltenen Auflagen begnügt habe. Solcherart erteilten Auflagen fehle die Rechtsverbindlichkeit. Dazu ist der Beschwerdeführerin folgendes zu erwidern:

Da weder sie noch die MP den Bewilligungsbescheid der BH vom 23. November 1987 bekämpft haben, erwuchs er in Rechtskraft. Die von der Beschwerdeführerin gezogene Schlußfolgerung von der Gesetzwidrigkeit des Bewilligungsbescheides aus dem dargestellten Grunde auf das Fehlen einer den gesetzwidrig artikulierten Auflagen innewohnenden Rechtsverbindlichkeit teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Auch gesetzwidrige Bescheide werden mit ihrer Rechtskraft verbindlich. Die wasserrechtliche Bewilligung eines Vorhabens steht mit dem für die Ausführung dieses Vorhabens vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang. Der Konsens kann isoliert von den mit ihm verknüpften Auflagen nicht bestehen. Daß die rechtliche Konsequenz der gesetzwidrigen Vorschreibung von Auflagen durch bloßen Verweis auf ihre Wiedergabe in der Verhandlungsschrift statt ihrer einzelnen Aufzählung im Spruch eines Bewilligungsbescheides darin bestünde, daß der Konsens nunmehr ohne diese Auflagen als erteilt anzusehen wäre, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur nicht ausgesprochen. Es widerspräche eine solche Rechtsauffassung auch in gröblicher Weise den aus dem Gesetzestext hervorleuchtenden Absichten der Gesetzgeber jener Bestimmungen, welche die Erteilung einer Bewilligung zum Schutze öffentlicher Interessen oder fremder Rechte an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen knüpfen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides ist vom Rechtsbestand auch solcherart verfügter Auflagen auszugehen und das ausgeführte Projekt auch an diesen Auflagen nach Maßgabe der Bestimmbarkeit ihres Inhaltes zu messen (vgl. dazu die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 1979, 1301/79, angestellten Erwägungen). Daß der Inhalt der im Bewilligungsbescheid der BH vom 23. November 1987 in der dargestellten Weise verfügten Auflagen sich einer Ermittlung entzogen hätte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Es ist im Ergebnis auch die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin nicht berechtigt, mit welcher sie aufzuzeigen versucht, daß die belangte Behörde zur Feststellung fehlender Übereinstimmung des ausgeführten Projekts mit dem bewilligten Projekt in einem mangelhaften Verfahren gelangt sei:

Daß das von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgelegte Gutachten der mit der Projektierung beauftragten Bundesdienststelle die Befolgung der als nicht erfüllt beurteilten Auflagen erwiesen hätte, trifft nicht zu. Den teilweise Mutmaßungen allgemein gehaltener Art und teilweise auch den Gegenstand der in Rede stehenden Angelegenheit nicht betreffenden Ausführungen dieses Gutachtens ist zu entnehmen, daß sich "aus den Kriechbewegungen der Einhänge zwangsläufig ergebe, daß die Bachstatt bereits vor dem Rutschereignis von 1986 in ihrem Verlauf nicht fixiert" habe sein können. "Eindeutig" sei "abzuleiten, daß gerade an dieser Stelle besonders (und im Gesamtabschnitt allgemein) ein vorhandener Bachlauf unter Berücksichtigung der vorhandenen Nachböschungsvorgänge keinesfalls als fixiert" angesehen werden könne. Ein künstlicher Eingriff in dieses System sei aus gutachterlicher Sicht solange abzulehnen, als sich dieses System im Gleichgewicht befinde und es zu keinen größeren Systemänderungen (z.B. größere Folgerutschungen) komme. Für den linksufrigen Abschnitt der "N" bedeute die Teilverfüllung mit Rutschmasse aus dem rechtsufrigen Einhang eine leichte Stabilitätsverbesserung. Auch die Vorschreibung zur Ausführung einer Grobsteinsicherung der rechten Uferböschung sei kritisch zu beurteilen, weil keine erkennbare Notwendigkeit zur Ausführung dieser Maßnahmen bestehe und mit einer solchen Sicherungsmaßnahme nicht eingegriffen werden solle, solange die Selbstregulierung des Grabensystems einigermaßen stimme.

Hinter diesen Aussagen ist zum einen die Bestreitung der erstbehördlichen Feststellungen zu erkennen, daß der hergestellte Gerinneverlauf nicht dem vor dem Zeitpunkt der 1986 erfolgten Rutschung entspreche und daß die Böschung im rechtsufrigen Uferbereich nicht ausreichend erosionsbeständig abgesichert worden sei (Punkt 1 der Auflagen); zum anderen ist den gutachterlichen Ausführungen zu entnehmen, daß die vollständige Entfernung der auf das Grundstück der MP gerutschten Materialien nicht zweckmäßig sei (Punkt 3 der Auflagen im Zusammenhalt mit der unmißverständlichen Forderung der MP). Der letztgenannte Einwand war belanglos wegen der Unzulässigkeit der Bekämpfung einer Auflage des Bewilligungsbescheides im Überprüfungsverfahren. Den auf die Bestreitung einer Mißachtung der Auflagen nach Punkt 1 hinauslaufenden Ausführungen dieses Gutachtens aber ist die belangte Behörde in Gegenüberstellung der übrigen Verfahrensergebnisse mit einer Beweiswürdigung nicht gefolgt, welche vom Verwaltungsgerichtshof als schlüssig beurteilt wird:

Es waren nämlich die den früheren Gerinneverlauf und die ausreichende Böschungssicherung betreffenden Ausführungen weder des von der projektierenden Dienststelle erstatteten Gutachtens noch ihres Vertreters in den behördlichen Überprüfungsverhandlungen beider Instanzen inhaltlich geeignet, die Aussagen der diesen Verhandlungen beigezogenen Amtssachverständigen und die an Ort und Stelle getroffenen Feststellungen des Verhandlungsleiters über den rekonstruierbaren früheren Bachverlauf und die unzureichende Böschungssicherung in einer Weise zu erschüttern, welche geeignet sein konnte, beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die behördliche Beweiswürdigung zu erwecken. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, daß die der Behörde nach § 45 Abs. 2 AVG obliegende Beweiswürdigung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unter dem Gesichtspunkt ihrer Richtigkeit, sondern nur jenem ihrer Schlüssigkeit dahin unterliegt, ob die der Beweiswürdigung zugrundeliegenden behördlichen Schlußfolgerungen mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 548 ff wiedergegebenen Nachweise).

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Geologie hat auf der Basis der beim Ortsaugenschein zu treffenden Wahrnehmungen einleuchtend dargestellt, daß die bisherige Böschungssicherung durch Pflanzen von Erlen für die bescheidmäßig vorgeschriebene erosionsbeständige Absicherung dieser Uferböschung als nicht ausreichend zu erkennen sei. Über den früheren Verlauf des Gerinnes entsprechend der Grundgrenze wurden in der Überprüfungsverhandlung der Behörde erster Instanz Feststellungen auf der Basis eines erst vier Jahre vor der Rutschung aufgelegten Katasterplans getroffen; der nunmehr beträchtlich innerhalb des Grundstücks der MP gelegene Verlauf des Gerinnes war anhand jener Grenzpflöcke feststellbar, welche im Zuge der im Jahre 1988 vorgenommenen Vermessung gesetzt worden waren. Daß der von der belangten Behörde ihrem Ortsaugenschein beigezogene Amtssachverständige für Wasserbau dabei seine Feststellung, daß der Verlauf des Gerinnes nicht dem Verlauf vor der Hangrutschung entspreche, mit dem Kalkül "wahrscheinlich" versehen hat, ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung der belangten Behörde in diesem Punkte bedenklich erscheinen zu lassen. Es hat die belangte Behörde in ihren als Erwägungen zur Beweiswürdigung verstehbaren Ausführungen des angefochtenen Bescheides nämlich ausdrücklich sich auch auf die Ergebnisse des erstinstanzlichen Überprüfungsverfahrens gestützt, in welchem die Übereinstimmung des zuvor bestandenen Gerinneverlaufs mit der Katastergrenze festgestellt worden war. Es sind dem Verwaltungsgerichtshof somit im Rahmen seiner eingeschränkten Kontrollbefugnis der behördlichen Beweiswürdigung Bedenken gegen diese nicht entstanden.

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich im Rahmen ihrer Verfahrensrüge darauf verweist, daß auch die von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen zur Auffassung gelangt seien, daß eine Veränderung des derzeit bestehenden Gerinneverlaufes nicht günstig wäre, dann ist für den Standpunkt der Beschwerde aus diesem Umstand nichts zu gewinnen. Es trifft zu, daß die von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen derlei bekundet haben. Diese Bekundungen mußten für den Inhalt des von der belangten Behörde zu erlassenden Berufungsbescheides aber ohne Relevanz bleiben, weil es der Behörde rechtlich verwehrt war, die allfällige Unzweckmäßigkeit oder sogar Schädlichkeit einer im Bewilligungsbescheid zugunsten fremder Rechte verfügten Auflage im Überprüfungsbescheid wahrzunehmen. Sollte die die Verlegung des Bachgerinnes betreffende Auflage öffentlichen Interessen qualifiziert widerstreiten, dann müßte die Wasserrechtsbehörde - unter Wahrung des der MP verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutzes ihres Eigentumsrechtes - von jenen Rechtsinstituten des Wasserrechtsgesetzes oder auch des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Gebrauch machen, die Abhilfe in solchen Fällen vorsehen. In der Erlassung des Überprüfungsbescheides hingegen blieb die belangte Behörde an die Rechtskraft der Auflagen des Bewilligungsbescheides gebunden.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, daß die von der Beschwerdeführerin ausgeführten Arbeiten der erteilten Bewilligung zum Teil nicht entsprechen, weil die Auflagen Nr. 1 und 3 des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt sind, ist somit weder inhaltlich rechtswidrig noch Ergebnis eines mit relevanten Mängeln behafteten Verfahrens. Daß das Unterbleiben der Erfüllung dieser Auflagen den Rechten der MP nicht nachteilig wäre, ist nicht der Fall. Die Auflage Punkt 3. besteht im unerfüllten Teil gerade in der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der von der MP erhobenen Forderungen; der Konnex dieser Forderungen zu den Eigentumsrechten der MP liegt auf der Hand. Desgleichen ist auch die Auflage Punkt 1. in der Verpflichtung zur erosionsbeständigen Absicherung der Böschungen als auch zum Schutze der Eigentumsrechte der MP als vorgeschrieben zu erkennen; mußte doch eine unzureichende Sicherung auch der dem Grundstück der MP gegenüberliegenden Böschung die Gefahr weiterer Rutschungen mit den daraus resultierenden nachteiligen Auswirkungen auf seine Liegenschaft erhöhen. Darüberhinaus wäre die unzulängliche Absicherung einer Böschung vor Hochwasserangriffen auch den im § 105 Abs. 1 lit. d WRG 1959 formulierten öffentlichen Interessen als nachteilig zu erkennen. Frei von Rechtsirrtum erweist sich damit auch die Abstandnahme der belangten Behörde von einer nachträglichen Genehmigung vorgefundener Abweichungen im Sinne des § 121 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991; das Kostenmehrbegehren der MP an Stempelgebühren für die Stellungnahme zur Replik der Beschwerdeführerin war abzuweisen, weil dieser Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.

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