VwGH 92/06/0080

VwGH92/06/008020.8.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des BL in Graz, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 9. September 1991, Zl. A 17-K-7.541/1991-1, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §61 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §61 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 16. April 1991 beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz die Erteilung einer Baubewilligung für einen "Treppenhausneubau" auf dem Grundstück Nr. 245, EZ 23 der KG X. Mit einem für den Stadtsenat ausgefertigten Schreiben vom 2. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß seinem Ansuchen ein Nachweis der Widmungsbewilligung nicht beigegeben worden sei. Die Lagepläne würden an dem für die Bauführung vorgesehenen Grundstück nicht die im Antrag bezeichnete Grundstücknummer ausweisen. Die Baupläne, die Baubeschreibung und der Antrag seien nicht von allen im Grundbuchsauszug aufscheinenden Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer unterfertigt worden. Dies stelle ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, hinsichtlich dessen die Behörde einen Verbesserungsauftrag zu erteilen habe. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die bezeichneten Unterlagen und Unterschriften binnen einer Woche ab Erhalt der Mitteilung nachzureichen bzw. nachzuholen, widrigenfalls das Bewilligungsansuchen als mangelhaft belegt zurückgewiesen werden müßte.

Mit Bescheid vom 6. Juni 1991 hat der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz das Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 lit. a und c und § 60 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 als mangelhaft belegt zurückgewiesen, weil - wie es begründend darin heißt - der Bewilligungswerber dem Auftrag vom 2. Mai 1991, die fehlenden Unterlagen sowie die erforderlichen Unterschriften fristgerecht beizubringen, nicht nachgekommen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26. Juni 1991 (beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz eingelangt am 28. Juni 1991) unter Angabe der Geschäftszahl des erstinstanzlichen Bescheides folgendes Rechtsmittel:

"Ich berufe gegen diesen Bescheid vom 6.6.1991, weil das Ansuchen ausreichend belegt war."

Mit Bescheid vom 9. September 1991 hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1) und den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides von Amts wegen im Sinne einer präziseren Fassung abgeändert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, hinsichtlich derer dem Beschwerdeführer mit hg. Beschluß vom 21. Mai 1992, Zl. WE 92/06/0079 gemäß § 46 Abs. 1 VwGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt wurde; in seiner Beschwerde ficht der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 1981 zur Gänze - der Sache nach - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes an.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die zwischen den Parteien strittige Frage, ob die - oben wörtlich wiedergegebene - Berufungsschrift den gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 AVG entspricht, wonach die Berufung den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Wie schon im angefochtenen Bescheid, so vertritt die belangte Behörde auch in ihrer Gegenschrift die Auffassung, es sei der Berufung des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit zu entnehmen, was er anstrebt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind ein Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung an sich unverzichtbarer Bestandteil einer Berufung im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG. Der Berufungsantrag bezeichnet das Thema, über welches die Berufungsbehörde abzusprechen hat und muß sinngemäß dahin lauten, den Bescheid zu beheben oder in bestimmter Weise abzuändern (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. April 1990, Zlen. 89/04/0252 und 89/04/0253 mit weiteren Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings eine formalistische Auslegung der Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages den Verwaltungsverfahrensgesetzen fremd; es ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß eine Berufung, welche den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, erkennen läßt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 1990, Zl. 90/09/0029, vom 21. November 1990, Zlen. 90/01/0126, 0127 uva.).

In diesem Zusammenhang ist zunächst die in der Gegenschrift der belangten Behörde vorgetragene Auffassung, es sei aus dem Verhalten der Partei im Verfahren vor der Unterinstanz nichts für die Frage zu gewinnen, was sie mit ihrer Berufung anstrebe, in dieser Allgemeinheit nicht von jener Bedeutung, welche die belangte Behörde diesem Umstand zubilligen möchte. Die zweifelsfreie Erkennbarkeit des Rechtsschutzzieles der Partei ist nicht nur (oder gar ausschließlich) aus dem Verhalten der Partei vor der Unterinstanz zu entnehmen, sondern jeweils nach den (gesamten) Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Wenn - wie hier - ein Antrag der Partei nicht meritorisch erledigt, sondern als mangelhaft belegt zurückgewiesen wird und die Partei gegen diesen Bescheid mit der Begründung, das Ansuchen sei ausreichend belegt gewesen, Berufung erhebt, dann kann das Rechtsschutzziel der Partei (nämlich eine Beseitigung des Zurückweisungsbescheides zugunsten einer meritorischen Erledigung) nicht zweifelhaft sein, steht doch der Behörde im Falle der meritorischen Erledigung dieser Berufung nur die Möglichkeit offen, entweder den Zurückweisungsbescheid als rechtswidrig gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben oder die Berufung abzuweisen. Ob die Berufungsbehauptung des Beschwerdeführers, sein Bauansuchen sei ausreichend belegt gewesen, zutrifft, ist bei Prüfung des Vorliegens der hier maßgeblichen formellen Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 AVG ohne Bedeutung.

Dadurch, daß die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers daher zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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