VwGH 92/05/0307

VwGH92/05/03072.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Gritsch, über die Beschwerde des H in X, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Oktober 1992, Zl. UR-300064/11-1992 Pl/La, betreffend eine Vollstreckungsverfügung in einer Angelegenheit des Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs3;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;
AVG §63 Abs3;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Juli 1991 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 32 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, aufgetragen, "die in den Abwassersiloanlagen auf dem Grundstück Nr. 687/2 KG X lagernden Öl-Wasser-Gemische sowie Altöle binnen drei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides ordnungsgemäß zu entsorgen".

Da der Beschwerdeführer diesem Auftrag in der Folge nicht nachgekommen ist, erging nach einer Androhung der Ersatzvornahme die Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Mai 1992, mit welchem gemäß § 4 Abs. 1 VVG die Entsorgung der erwähnten Substanzen im Wege der Ersatzvornahme auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers verfügt worden ist.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Oktober 1992 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 VVG keine Folge gegeben.

Über die dagegen eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung gemäß § 4 Abs. 1 VVG nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Zufolge § 10 Abs. 2 leg. cit. kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn 1) die Vollstreckung unzulässig ist oder

2) die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder 3) die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

Der einleitend vorgebrachten Behauptung des Beschwerdeführers, die Vollstreckung sei im Hinblick auf die Unbestimmtheit der auferlegten Verpflichtung unzulässig, da aus dem Spruch des Titelbescheides nicht hervorgehe, "wie groß die Anzahl der auf dem Grundstück Nr. 687/2 KG X befindlichen

Abwassersilos ist, ... wie diese Silos einerseits angeordnet,

andererseits in bezug auf die Lage des Grundstückes situiert sind", ist zu entgegnen, daß das Vorliegen eines der im § 10 Abs. 2 VVG genannten Berufungsgründe vom Berufungswerber in der Berufung behauptet und begründet werden muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1986, Zl. 86/10/0117). Da der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Vollstreckungsverfügung keine Unbestimmtheit des Titelbescheides geltend gemacht, also nicht zu erkennen gegeben hat, daß der Titelbescheid erst im Wege einer Auslegung hinreichend bestimmbar wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1989, Zl. 85/05/0150), hatte die belangte Behörde keine diesbezüglichen Erwägungen anzustellen. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Der belangten Behörde kann auch nicht deshalb ein rechtswidriges Vorgehen angelastet werden, weil sie ungeachtet des mit der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den Titelbescheid verbundenen Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Ersatzvornahme angeordnet hat, weil den Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof zufolge § 30 Abs. 1 VwGG eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zukommt und dem Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben worden ist. Die belangte Behörde durfte daher von einem formell rechtskräftigen Titelbescheid und sohin einer tauglichen Grundlage für die im Gegenstand ergangene Vollstreckungsverfügung ausgehen. Ungeachtet der Frage, ob der Behörde bei der Anordnung der Ersatzvornahme ein Ermessen eingeräumt ist, darf nicht übersehen werden, daß nach den in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides "die Inhalte der Abwassersilos nach dem Gutachten des Amtssachverständigen betonschädigende Substanzen aufweisen" und "außerdem eine Grundwassergefährdung dadurch besteht, daß zufließende Niederschlagswässer die Betonsilos zum Überlaufen bringen können". Der belangten Behörde kann daher schon aus diesem Grunde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts dieser potentiellen Gefährdung der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben hat. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Vorbringen keinen Berufungsgrund im Sinne des § 10 VVG geltend gemacht.

Schließlich kann der Beschwerdeführer auch mit seinem Hinweis darauf, daß ihm mit dem Titelbescheid die Entsorgung der in Rede stehenden Substanzen aufgetragen worden sei, obwohl er in Ermangelung einer Konzession zur Entsorgung von Sonderabfällen nicht dazu befugt sei, für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil selbst eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistung nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme bewirkt. Diese Vollstreckungsform dient nämlich der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle jene Fälle, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstelligende Leistung zu erbringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1973, Slg. N. F. Nr. 8416/A).

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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