VwGH 92/04/0188

VwGH92/04/018820.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des R in N, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems a.d. Donau vom 16. Juli 1992, Zl. MD-G-1/1992, betreffend Vorschreibung einer früheren Sperrstunde, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
GewO 1973 §198 Abs5 idF 1988/399;
Statut Krems/Donau 1977 §38 Abs3 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
GewO 1973 §198 Abs5 idF 1988/399;
Statut Krems/Donau 1977 §38 Abs3 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Stadt Krems a.d. Donau hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich der Verwaltungsvorgänge in der vorliegenden Beschwerdesache bis zur Aufhebung des Bescheides des Stadtsenates der Stadt Krems a.d. Donau vom 4. Februar 1992, Zl. MD-G-1/1992, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1992, Zl. 92/04/0073, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird auf die entsprechenden Darlegungen in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses verwiesen.

Mit dem nunmehr ergangenen Ersatzbescheid vom 16. Juli 1992 wurde folgender Abspruch getroffen:

"Aufgrund der Bestimmung des § 38.3 Ziff. 7 Kremser Stadtrecht, wonach der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates der Stadt Krems an der Donau, welche im eigenen Wirkungsbereich erlassen wurden, zuständig ist, wurde mit Entscheidung des Bürgermeisters gemäß § 43 des Kremser Stadtrechtes 1977 vefügt, der Berufung des R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P in M, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems, vom 29. November 1991, Zl.: VI/1-G-5/1988, womit dem Genannten für das Caferestaurant "XY" in Krems, L-Straße n, eine frühere Sperrstunde, nämlich um 2.00 Uhr, vorgeschrieben wurde, gemäß § 66.4 AVG KEINE Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen."

Der Bescheid trägt die Fertigung: "Für den Stadtsenat: der Bürgermeister: ...".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht, daß die Sperrstunde meines Gastgewerbebetriebes nicht vorverlegt wird (§ 198 Abs. 5 GewO 1973), verletzt". Der Beschwerdeführer bringt hiezu zunächst vor, der angefochtene Bescheid sei zwar im Namen des Stadtsenates der Stadt Krems a.d. Donau erlassen und ausgefertigt worden, sodaß der Stadtsenat der Stadt Krems a.d. Donau als belangte Behörde anzusehen sei; dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde liege jedoch keine Entscheidung des Stadtsenates der Stadt Krems a.d. Donau, sondern eine Verfügung des Bürgermeisters der Stadt Krems a.d. Donau gemäß § 43 des Kremser Stadtrechtes 1977 zugrunde.

Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Gemäß § 38 Abs. 3 Z. 7 des Kremser Stadtrechtes 1977, LGBl. 1010-0, ist dem Stadtsenat die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates im eigenen Wirkungsbereich vorbehalten.

Nach der Spruchfassung des angefochtenen Berufungsbescheides erging dieser auf Grund der "Entscheidung des Bürgermeisters gemäß § 43 des Kremser Stadtrechtes 1977". Auch nach den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten erging dieser Berufungsbescheid - ohne Beschlußfassung des Stadtsenates - durch (bloße) Verfügung des Bürgermeisters "gemäß § 43 des Kremser Stadtrechtes 1977".

Der angefochtene Berufungsbescheid ist nach seinem Erscheinungsbild (vgl. die Spruchfassung "auf Grund der Bestimmung des § 38.3 Ziff. 7 Kremser Stadtrecht, wonach der

Stadtsenat ... zuständig ist ..." sowie die Fertigungsklausel

"für den Stadtsenat: ...") dem Stadtsenat der Stadt Krems a.d. Donau (als Kollegialorgan) zuzurechnen. Derart ist aber dieser Bescheid als von einem unzuständigen Organ erlassen anzusehen, weil ihm kein rechtmäßig zustande gekommener Kollegialbeschluß des Stadtsenates zugrunde liegt (vgl. sinngemäß die hg. Erkenntnisse vom 8. Oktober 1982, Zl. 82/08/0043, nur Rechtssatz in Slg. N.F. Nr. 10846/A, sowie vom 23. Mai 1990, Zl. 89/17/0269).

Da somit der angefochtene Bescheid gar nicht dem Bürgermeister der Stadt Krems a.d. Donau (als erlassende Behörde) zuzuordnen ist, muß es auch dahingestellt bleiben, ob überhaupt der Bürgermeister, in Wahrung der Notkompetenz des § 43 des Kremser Stadtrechtes 1977, zuständig gewesen WÄRE über die Berufung zu erkennen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte