VwGH 92/04/0020

VwGH92/04/002025.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, in der Beschwerdesache des G in S in Pongau, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. Dezember 1991, Zl. Senat-AM-91-047, betreffend Zurückweisung einer Berufung, den Beschluß gefaßt:

Normen

GewO 1973 §367 Z15;
VStG §39 Abs1;
VwGG §11 Abs1;
VwGG §33a;
VwRallg;
GewO 1973 §367 Z15;
VStG §39 Abs1;
VwGG §11 Abs1;
VwGG §33a;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde in Verbindung mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 16. August 1991 einer mittels insgesamt 17 Automaten für Süßwaren, Kaugummi und Spielzeug begangenen Übertretung nach § 367 Z. 15 GewO 1973 schuldig erkannt. Mit einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 16. August 1991 wurde gemäß § 39 VStG zur Sicherung der Strafe des Verfalles die Beschlagnahme der gegenständlichen Automaten verfügt. Die gegen den zuletzt genannten Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. Dezember 1991 gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Entsprechend der Begründung dieses Bescheides ging der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich davon aus, der erstbehördliche Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 29. August 1991 zugestellt worden, weshalb die am 13. September 1991 zur Post gegebene Berufung verspätet sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der erstbehördliche Bescheid sei ihm erst am 30. August 1991 zugestellt worden, könne nicht gefolgt werden.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage ist eine grundsätzliche Bedeutung dann zuzuerkennen, wenn die Entscheidung der Sache nicht nur für den Beschwerdeführer von Wichtigkeit ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und wenn dieselbe durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend geklärt wurde. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen und des formellen Rechts handeln (vgl. den hg. Beschluß vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0144).

Der Begriff "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. den hg. Beschluß vom 25. Februar 1985, Slg. N.F. Nr. 11.682/A). Die Entscheidung über die Beschlagnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 VStG ist eine derartige verfahrensrechtliche Entscheidung. Es handelt sich daher bei dem angefochtenen Bescheid um einen solchen, der in einer Verwaltungsstrafsache ergangen ist, in welcher weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde ausschließlich die zur Annahme, der erstbehördliche Bescheid sei bereits am 29. August 1991 zugestellt worden, führende Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt hiezu vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, ergänzende Sachverhaltsermittlungen durchzuführen.

Im Hinblick auf dieses Beschwerdevorbringen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne der oben dargestellten Rechtslage zukäme.

Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33a VwGG gegeben sind, und der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattete, macht der Verwaltungsgerichtshof von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch und lehnt die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ab.

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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