Normen
AVG §8;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3;
SchiffahrtsG 1990 §48 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3;
SchiffahrtsG 1990 §48 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hatte die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 16. Juli 1992 der mitbeteiligten Partei die schiffahrtsrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Schwimmsteganlage auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt.
Mit Bescheid vom 24. August 1992 wies die belangte Behörde die von den durch den Beschwerdeführer als Obmann des Fischereirevierausschusses vertretenen Fischereiberechtigten gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 und 2 Schiffahrtsgesetz 1990 (SchG) als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer mangle, da das Fischereirecht kein dingliches Recht an einer Liegenschaft im Sinne des § 48 Abs. 3 SchG sei, die Parteistellung.
In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde, in der unter Hinweis auf die durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1990 den Fischern eingeräumte Parteistellung die schiffahrtsrechtliche Genehmigung der gegenständlichen Anlage ohne vorhergehende wasserrechtliche Bewilligung als rechtswidrig angesehen wird, erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf freie Ausübung seines Fischereirechtes verletzt.
Gemäß § 48 Abs. 1 SchG ist die Bewilligung für Schiffahrtsanlagen zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen, eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erforderliche Bewilligung erteilt wurde und auf näher angeführte Erfordernisse und Interessen Bedacht genommen wurde.
Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Bewilligung entgegenstehen, sind gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen
- 1. auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und
- 2. dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schiffahrtsanlage,
soweit sie nicht durch gütliche Überereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 60 bis 64 beseitigt oder eingeschränkt werden.
Gemäß § 1 Abs. 3 Oberösterreichisches Fischereigesetz, LGBl. Nr. 60/1983, ist das Fischereirecht die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, näher angeführte Wassertiere zu hegen, zu fangen (Fischfang) und sich anzueignen. Gemäß Abs. 3 erster Satz dieses Paragraphen ist das Fischereirecht ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht.
Nach herrschender Lehre und Judikatur ist das Fischereirecht dort, wo es vom Eigentum gesondert in Erscheinung tritt, ein selbständiges dingliches Recht (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1968, Slg. 5709, vom 7. Juni 1974, Slg. 7292, und vom 9. Dezember 1977, Slg. 8201, sowie das Urteil des OGH vom 7. Februar 1989, 1 Ob 49/88). Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß nicht die im Verwaltungsverfahren durch den Beschwerdeführer vertretenen Fischereiberechtigten, sondern die österreichischen Bundesforste Eigentümer der Liegenschaft sind, über der sich die Schwimmsteganlage befindet. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fischereirecht stellt kein dingliches Recht an einer Liegenschaft im Sinne des § 48 Abs. 3 SchG dar. Daraus folgt, daß dem Beschwerdeführer im schiffahrtsrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung nicht zukam und daß er somit auch nicht berechtigt war, die seiner Ansicht nach zu Unrecht unterlassene Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung - eine solche ist, wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, für das gegenständliche Vorhaben nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1963, Slg. NF Nr. 6134) - zu rügen.
Da dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukam, kann er durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein. Es mangelt ihm daher die Berechtigung zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Diese war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
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