Normen
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 8. Juli 1990 gegen 14.20 Uhr in K auf der B 137 bei Straßenkilometer 8 als Lenker eines Pkws nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, mit dem sein Verhalten im ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, 1. insofern an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, als er die Unfallstelle verlassen habe, 2. es unterlassen, sofort die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Er habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 4 Abs. 1 lit. c und zu
2. nach § 4 Abs. 2 StVO begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Aus der Beschwerde in Verbindung mit der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer an einer Kreuzung nach links in die B 137 einbog und unmittelbar danach vom Pkw des S überholt wurde, wobei dieses Fahrzeug ins Schleudern geriet, in weiterer Folge gegen einen Randstein sowie gegen ein Brückengeländer stieß und S sich dabei verletzte.
Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Gemäß § 4 Abs. 2 StVO haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.
Der Beschwerdeführer bestreitet den "ursächlichen Zusammenhang" seines Verhaltens mit dem eingetretenen Verkehrsunfall. Er bringt vor, daß sich der Unfall wegen der überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit des gegnerischen Fahrzeuges, der während des Überholmanövers durchgeführten Beschleunigung und des zu starken Nachrechtsverlenkens des Fahrzeuges ereignet habe. All diese Umstände habe er nicht verursacht.
Mit diesen Ausführungen verkennt er die Unterscheidung zwischen Kausalität und Verschulden. Die von ihm genannten Umstände könnten ein Verschulden des Unfallsgegners am Unfall begründen. Für die Begehung der Delikte nach § 4 Abs. 1 und 2 StVO ist die Verschuldensfrage aber ohne Bedeutung, es reicht das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhanges aus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0086, und vom 20. Mai 1992, Zl. 91/03/0347).
Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob das Verhalten einer Person örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung (conditio sine qua non) für das Entstehen des Verkehrsunfalles ist und stützt sich damit auf die Äquivalenztheorie. Diese Theorie bedient sich einer Eliminationsmethode, bei der man sich die Handlung, die auf ihre Kausalität für den in concreto eingetretenen Erfolg geprüft wird, wegdenkt, um dadurch festzustellen, ob dieser Erfolg, so wie er im gegebenen Fall unter Berücksichtigung aller Umstände eingetreten ist, bestehen bliebe oder entfiele. Jede Handlung, die auch nur das geringste dazu beigetragen hat, daß der Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten ist, war für den Erfolg kausal (vgl. das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 4. März 1983, Zl. 81/02/0253).
Hievon ausgehend kann an der Unfallskausalität des Verhaltens des Beschwerdeführers kein Zweifel sein: Wäre er nicht in die B 137 eingebogen, so hätte für den Unfallsgegner keine Veranlassung für ein Überholmanöver bestanden, welches wiederum ein Schleudern des überholenden Fahrzeuges und schließlich den Unfall nach sich gezogen hat.
Die - im Schadenersatzrecht bedeutsame - Adäquanztheorie, auf die sich der Beschwerdeführer stützen will, ist im gegebenen Zusammenhang nicht heranzuziehen. Für die Pflichten nach Verkehrsunfällen kann es nämlich schon vom Zweck der in Rede stehenen Bestimmungen her auf die Typizität des eingetreten Erfolges nicht ankommen. Im übrigen wäre im Beschwerdefall auch die Adäquanz der Verursachung zu bejahen, da es sich keineswegs um einen völlig atypischen Kausalverlauf handelte.
Die den Gegenstand der vorliegenden Verurteilung bildenden Delikte setzten in subjektiver Hinsicht auch das Wissen um einen Verkehrsunfall voraus, wobei aber nicht nur das positive Wissen von diesem und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, es genügt vielmehr, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können; diese Tatbestände sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sach- bzw. Personenschaden zu erkennen vermocht hätte (vgl. neuerlich das bereits zitierte Erkenntnis vom 20. Mai 1992).
Schon aus dem kurzen Anhalten des Beschwerdeführers ergibt sich, daß er den Verkehrsunfall als solchen erkannt hat. Mit der Möglichkeit eines Sach- und Personenschadens mußte er unter den gegebenen Umständen rechnen. Auch den "ursächlichen Zusammenhang" im dargestellten Sinne hätte er als überholter Fahrzeuglenker erkennen können.
Da die Frage des Verschuldens am Verkehrsunfall für den Beschwerdefall irrelevant ist, war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zur weiteren Klärung des Unfallsherganges einzuholen.
Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)