Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §5 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 10. Juni 1990 um 2.40 Uhr in Wien I, Am Hof 3, ein Kraftfahrzeug gelenkt und
1. das dort deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung nach links" mit dem Zusatz "ausgenommen täglich von 0 - 24.00 Uhr Taxi, Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes, Straßendienst- und Müllsammelfahrzeuge, ausgenommen werktags von 6.00 - 10.30 Uhr Zufahrt zur Ladetätigkeit" nicht beachtet und sei geradeaus weitergefahren,
2. sich in der Folge um 2.50 Uhr geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt messen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu
1. nach § 52 Z. 15 StVO, zu 2. nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und Abs. 2a lit. b StVO begangen. Es wurden Geldstrafen zu 1. von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden), zu 2. von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe acht Tage) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Zum Beschwerdevorbringen, die Behörde erster Instanz habe bereits auf Grund des nicht rechtskräftigen Straferkenntnisses einen Exekutionsantrag gestellt, ist zu bemerken, daß damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Berufungsbehörde aufgezeigt wird.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß sein von ihm zum Nachweis seiner schweren Erkältung zur Tatzeit als Zeugen geführter Hausarzt nicht vernommen worden sei.
Nach dem Inhalt der Anzeige und der Zeugenaussage des Meldungslegers hat der Beschwerdeführer nach mehreren ungültigen Versuchen, eine Atemluftprobe abzugeben - er hatte jeweils zu kurz und mit Unterbrechungen in das Gerät geblasen -, unter anderem lediglich erklärt, daß er starker Raucher sei. Damit hat er aber keinen konkreten Leidenszustand, der eine Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Durchführung der Atemluftprobe begründen könnte, behauptet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1990, Zl. 89/03/0316). Weder sagte der Beschwerdeführer etwas von einer Erkrankung, noch hustete er. Dennoch wurde ihm vom Meldungsleger die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung angeboten, die der Beschwerdeführer jedoch ablehnte. Damit hat er von der Möglichkeit, ein allfälliges gesundheitliches Hindernis für die Abgabe gültiger Atemluftproben sogleich feststellen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht. Erst in einer am 16. August 1990 bei der Erstbehörde eingelangten anwaltlichen Stellungnahme zur Anzeige vom 10. Juni 1990 hat der Beschwerdeführer behauptet, er habe an einem schweren grippalen Infekt, verbunden mit Bronchitis und heftigen Hustenanfällen gelitten; die Beiziehung des Amtsarztes habe er aus Kostengründen nicht verlangt. Es widerspräche aber jeder Lebenserfahrung, daß ein Proband einen möglichen Grund für die Unmöglichkeit des Zustandekommens eines Untersuchungsergebnisses nicht unverzüglich vorbringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1991, Zl. 91/18/0077) und überdies die ihm in Anschluß an das Scheitern der Atemalkoholuntersuchung gebotene Gelegenheit, ein allfälliges gesundheitliches Hindernis ärztlich feststellen zu lassen, nicht nutzen würde. Unter diesen Umständen war die Behörde nicht verpflichtet, einem mehr als zwei Monate später einlangenden Beweisantrag auf Vernehmung des Hausarztes über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu folgen, zumal nicht einmal angegeben wurde, wann dieser Arzt den Beschwerdeführer untersucht haben soll.
Aus der Zeugenaussage des Meldungslegers, es sei "versucht" worden, dem Beschwerdeführer zu erklären, wie das Meßgerät funktioniere, will der Beschwerdeführer ableiten, daß tatsächlich eine vollständige Erklärung nicht erfolgt sei. Daß der Meldungsleger dies mit dem Gebrauch des Wortes "versuchen" nicht zum Ausdruck bringen wollte, ergibt sich schon aus seiner weiteren Darstellung, dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, wie er es richtig machen müsse. Der Beschwerdeführer erläutert nicht, inwieweit die Erklärung unvollständig geblieben sein soll. Auch das Mißverständnis der Wortwahl des Meldungslegers vermag der Beschwerde somit nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Zum Vorbringen, der Meldungsleger habe keinen Grund zur Annahme einer Alkoholisierung gehabt, genügt der Hinweis, daß der Beschwerdeführer vor der Atemalkoholuntersuchung selbst angegeben hat, vor der Beanstandung Alkohol konsumiert zu haben. Bereits dies rechtfertigte - abgesehen von den vom Meldungsleger wahrgenommenen Alkoholisierungssymptomen - das Verlangen nach Ablegung der Atemluftprobe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1992, Zl. 92/02/0092). Es war hiefür ohne Bedeutung, ob der Meldungsleger zuvor wegen Begehung einer anderen Verwaltungsübertretung einen Anlaß für ein Einschreiten hatte.
Was die Übertretung des § 52 Z. 15 StVO anlangt, beruft sich der Beschwerdeführer auf § 48 Abs. 4 StVO, weil außer dem im Rede stehenden Vorschriftszeichen ("vorgeschriebene Fahrtrichtung") noch zwei weitere Verkehrszeichen, somit insgesamt drei Verkehrszeichen "praktisch" nebeneinander angebracht worden seien. Bereits das vom Beschwerdeführer vorgelegte Lichtbild läßt aber erkennen, daß - der Bestimmung des § 48 Abs. 4 StVO entsprechend - auf einer Anbringungsvorrichtung nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht waren. Ein weiteres Straßenverkehrszeichen befand sich dahinter auf einer eigenen Anbringungsvorrichtung. Das vorgelegte Lichtbild spricht gerade dafür, daß das vom Beschwerdeführer mißachtete Vorschriftszeichen von ihm leicht und rechtzeitig erkannt werden konnte.
Zur Strafbemessung bringt der Beschwerdeführer vor, es sei aktenwidrig, daß er Angaben über seine Familien- und Einkunftsverhältnisse verweigert habe, er sei überhaupt nicht befragt worden. Diese Rüge ist insoferne unrichtig, als der Beschwerdeführer hiezu im Rechtshilfeweg befragt wurde, wobei er allerdings Angaben machte und nicht verweigerte. Einen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen Verfahrensmangel vermag der Beschwerdeführer damit aber nicht aufzuzeigen, weil die belangte Behörde bei der Strafbemessung ohnehin von Vermögenslosigkeit und "mangelnden Einkommensverhältnissen" ausgegangen ist; das Bestehen von Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Unbegründet ist schließlich im Hinblick auf die aktenkundigen Vorstrafen des Beschwerdeführers der Vorwurf, ihm wäre verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit zu Unrecht nicht (strafmildernd) zugute gehalten worden. Zur Aufzählung dieser Vorstrafen war die belangte Behörde nicht verpflichtet, da sie dem Beschwerdeführer ohnehin selbst bekannt sein mußten. Im übrigen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß der belangten Behörde bei der Strafbemessung ein Ermessensfehler unterlaufen wäre.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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