Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 5. Februar 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 3. Dezember 1989 um 22.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Langgasse in Rankweil Richtung ortsauswärts gelenkt und sich um 23.30 Uhr im Gendarmerieposten Rankweil "trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung und trotz verbindlicher Aufforderung zum Alkotest durch ein besonders geschultes und von der Behörde ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan geweigert" zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- verhängt worden ist.
Entsprechend der Gendarmerieanzeige habe der Beschwerdeführer bei der erwähnten Fahrt, bei welcher die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten worden sei, die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren, als er einem angeblich die Fahrbahn überquerenden Tier ausgewichen sei. Er sei von der Fahrbahn abgekommen, habe mehrere Verkehrstafeln beschädigt, wobei sich das Fahrzeug überschlagen habe, und sei dann schließlich auf dem Dach des PKW mindestens 150 m dahingeschlittert. Anschließend habe der Beschwerdeführer im Gendarmerieposten Rankweil die Untersuchung seiner Atemluft mittels Alkomat verweigert, wobei das Gerät "nach zweimaligem Blasen" die "Atemprobe mit Fehlermeldung ERR 3" zurückgewiesen habe. Bei "Wiederholung kam wieder kein Meßergebnis zustande (ERR 3)".
Über die gegen den erwähnten Berufungsbescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Ersattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
In seiner einleitenden Verfahrensrüge bemängelt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde seinem Antrag, ein gerichtsmedizinisches Gutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß ihm infolge der bei dem Unfall erlittenen Brustkorbprellung, des Hustens sowie der posttraumatischen Konzentrationsschwäche ein korrektes Bedienen des Alkomatgerätes nicht möglich gewesen sei, nicht entsprochen habe. Mit dem von ihr eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen hätte sich die belangte Behörde nicht begnügen dürfen, da dieses fehlerhaft und nicht geeignet sei, als Grundlage eines Verwaltungsstrafverfahrens zu dienen.
Nach Ansicht des Gerichtshofes kann der belangten Behörde kein im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG erheblicher und sohin zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel angelastet werden, wenn sie davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in der Lage war, die geforderte Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt durchzuführen, weil der Beschwerdeführer anläßlich der ca. eine Stunde nach der Tat von der Gendarmerie mit ihm aufgenommenen Niederschrift ausdrücklich erklärt hat, bei dem Unfall nicht verletzt worden zu sein, und weder irgendwelche aktenmäßigen Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, noch vom Beschwerdeführer behauptet worden ist, daß er bereits anläßlich der an ihn ergangenen Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe auf Schmerzen hingewiesen habe, die ihn an der ordnungsgemäßen Durchführung der Atemluftuntersuchung gehindert hätten. Der belangten Behörde ist zu folgen, daß es jeder Lebenserfahrung widerspräche, wenn ein Proband einen möglichen Grund für die Unmöglichkeit des Zustandekommens eines Untersuchungsergebnisses (im Beschwerdefall Schmerzen infolge der erlittenen Brustkorbprellung) nicht unverzüglich vorbringen würde. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen auch keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit des von der belangten Behörde - im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG - eingeholten Gutachtens eines medizinischen Amtssachverständigen vom 18. Juni 1960, welcher zu dem Ergebnis gekommen ist, daß "zum Zeitpunkt der Alkomatuntersuchung die Möglichkeit zur Inspiration bei der Alkomatuntersuchung durch die im nachhinein bestätigte Brustkorbprellung nicht so beeinträchtigt war, daß eine ausreichende Beatmung des Alkomaten nicht möglich gewesen wäre".
Auch das vom Beschwerdeführer für erforderlich erachtete psychiatrische Gutachten zur Frage der "posttraumatischen Konzentrationsschwäche und der Auswirkungen des erlittenen Schocks" war unter den gegebenen Umständen entbehrlich, wenn man bedenkt, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend bemerkt hat, daß der Beschwerdeführer in der Lage war, unmittelbar nach der Tat mit den Gendarmeriebeamten eine Niederschrift zu verfassen, und daß der Alkomattest erst eine Stunde nach dem Unfall durchgeführt worden ist, weshalb der Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt habe, "sich zu sammeln und sich von den Ereignissen des Unfalls zu erholen". Es bestand sohin für die belangte Behörde nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht in der Lage gewesen sein könnte, die an ihn ergangene Aufforderung zur Ablegung der Atemluftuntersuchung zu verstehen und demgemäß zu handeln.
Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe keinen Beweis darüber aufgenommenen, daß er noch nie darüber aufgeklärt worden sei, "daß erst ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgeblasen werden darf", ist zu erwidern, daß der Beschwerdeführer entsprechend dem in der Beschwerde nicht widersprochenen Aktenvermerk der Behörde erster Instanz vom 14. Dezember 1989 erklärt hat, "in der Vergangenheit bereits sechsmal einen Alkotest durchgeführt" zu haben, sodaß er "schon wisse, wie dieser vorzunehmen sei". Im übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung vom 18. Jänner 1990 ausdrücklich hervorgehoben, vom Gendarmeriebeamten angewiesen worden zu sein, "auf sein Zeichen zu blasen", weshalb keine Zweifel bestehen, daß der Beschwerdeführer jenen von ihm erwähnten "bestimmten Zeitpunkt" gewußt hat, ab welchem er zu blasen hatte.
Zu der vom Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die mit der Beschwerde vorgelegte Betriebsanleitung des Siemens-Alkomat - geltend gemachten falschen Bedienung des Gerätes durch den Sicherheitswachebeamten ist festzuhalten, daß es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es wäre "zu keiner Fehlanzeige ERR 3" gekommen, wenn der Beamte "darauf geachtet hätte, daß der Schlauch während der Spühlphase (Anzeige "Wart") in der Mulde belassen bzw. in die Deckelablage gesteckt wäre und erst nach der Anzeige "Blas" das Mundstück aufgesetzt hätte", um eine im Hinblick auf § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt, auf die der Gerichtshof nicht einzugehen hat. Aus der erwähnten Betriebsanleitung geht jedenfalls hervor, daß im Falle der Anzeige "ERR 3", welche im Beschwerdefall unbestritten dreimal erfolgt ist, ein "vorzeitiger Blasbeginn" als "mögliche Ursache" in Frage kommt, weshalb die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen ist, daß die erwähnte Fehlermeldung auf "das vorzeitige Ansetzen des Mundstückes und frühzeitige Blasen, bevor der Pfeifton ertönt ist", zurückzuführen ist. Da der Beschwerdeführer jedenfalls einen neuerlichen Fehlversuch zu verantworten hat, kann es dahingestellt bleiben, ob seine Behauptung zutrifft, der die Alkomatuntersuchung durchführende Beamte habe erklärt, "daß ich zu wenig fest geblasen hätte". An der Rechtmäßigkeit des Schuldspruches der belangten Behörde hätte sich daher auch im Falle einer zu diesem Thema erfolgenden Einvernahme des die Untersuchung durchführenden Gendarmeriebeamten nichts geändert, weshalb dieser Verfahrensrüge des Beschwerdeführers schon aus diesem Grunde unter dem Gesichtspunkt des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG keine entscheidende Bedeutung zukommt. Im übrigen hätte der Alkomat unter der Annahme, daß der Beschwerdeführer "zu wenig fest geblasen hätte", wenn also das "Exspirationsvolumen kleiner als 1,5 l" ist, entsprechend der erwähnten Betriebsanleitung die Anzeige "VOL" und nicht die Anzeige "ERR 3" zur Folge haben müssen.
Dem gegen die Strafbemessung gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde von den gegenüber der Gendarmerie gemachten Angaben des Beschwerdeführers über sein monatliches Einkommen in der Höhe von 2.500 sfr und fehlenden Sorgepflichten auszugehen hatte, weshalb ihr nicht der Vorwurf einer gesetzwidrigen Anwendung des § 19 VStG gemacht werden kann, wenn sie die erwähnte Geldstrafe verhängt hat, da sie von zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers im Jahre 1989 (mit Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 10.000,-)- auszugehen hatte, was allein als ein sehr erheblicher Erschwerungsgrund anzusehen ist. Die Höhe der verhängten Geldstrafe wäre auch dann gesetzmäßig gewesen, wenn die belangte Behörde die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände zu berücksichtigen gehabt hätte, wonach der Beschwerdeführer auf Grund seines "Arbeitsplatzes in der Schweiz keine Sonderzahlungen erhalte" und das von ihm "angegebene Einkommen brutto bezogen" werde.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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