VwGH 92/02/0138

VwGH92/02/013827.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Februar 1992, Zl. MA 64-11/268/91/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 14. September 1990 gegen

19.20 Uhr an einem näher beschriebenen Ort in Wien einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie der Ersatz von Barauslagen vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die belangte Behörde stützte sich zum Beweis dafür, daß sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, auf den beim Beschwerdeführer - bezogen auf den Zeitpunkt der Blutabnahme um 21.05 Uhr des Tattages - festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,45 %o sowie das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom 2. November 1990, wonach ein (vom Beschwerdeführer als Nachtrunk angegebener) "großer Cognac" maximal je nach Qualität 8 - 10 g reinen Alkohol enthalte, wobei diese Menge einem Blutalkohol zwischen 0,6 und 0,7 %o (in Abhängigkeit von der Körperbeschaffenheit) entspräche.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde das erwähnte Gutachten vom 2. November 1990 deshalb nicht hätte heranziehen dürfen, weil dieses eine formale Trennung nach "Befund" und "Gutachten im engeren Sinn" nicht aufweist. Von einem "unbegründeten" Gutachten kann keine Rede sein. Auch kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde dieses Gutachten als unschlüssig zu werten gehabt hätte (vgl. in diesem Zusammenhang zur durchschnittlichen Erhöhung des Blutalkoholwertes um 0,35 %o in Folge des Konsums eines "Stamperls" Schnaps das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0192).

Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, daß die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer behaupteten Nachtrunk eines großen Cognacs nur mit einem Wert von 0,6 %o von dem nachträglich festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,45 %o abgezogen hat, obwohl sie ohne weitere diesbezügliche Ergänzung des Gutachtens im Zusammenhang mit der Körperbeschaffenheit des Beschwerdeführers zu dessen Gunsten einen Wert von 0,7 %o in Abzug zu bringen gehabt hätte. Damit ist für den Beschwerdeführer allerdings nichts gewonnen, da der durchschnittliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut im Verlaufe einer Stunde etwa 0,10 bis 0,12 %o beträgt (vgl. dazu aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 90/02/0013) und unter Berücksichtigung des für den Beschwerdeführer günstigeren Wertes von 0,1 %o bei der Rückrechnung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1988, Zl. 85/18/0108) im Ergebnis jedenfalls ein den Blutalkoholgehalt von 0,8 %o übersteigender Wert - bezogen auf die Lenkzeit - angenommen werden durfte. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer auch darauf verwiesen, daß die belangte Behörde nicht verpflichtet war, bei diesem Sachverhalt ein weiteres Gutachten in bezug auf die Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt einzuholen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 90/02/0013).

Somit konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO gelenkt hat, zumal der zweite Satz des § 5 Abs. 1 StVO unter anderem die unwiderlegbare Rechtsvermutung enthält, daß der Zustand einer Person bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber auf jeden Fall als beeinträchtigt gilt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 1991, Zl. 91/18/0086). Sohin können auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften nicht wesentlich sein. Nur am Rande sei vermerkt, daß der Beantwortung der Frage, ob eine namentlich genannte Zeugin den Eindruck einer Alkoholisierung des Beschwerdeführers gehabt hat, keine maßgebliche Bedeutung zukäme, weil dies keineswegs den Schluß auf das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung zuließe (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1986, Zl. 86/03/0060).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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