Normen
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 8. Jänner 1989 um 21.00 Uhr in Wien 22, L.-Straße in Höhe Haus Nr. 25, Fahrtrichtung R. Gasse, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt. Weiters wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 9 StVO S 1.722,70 (S 1.641,60 für Blutalkoholuntersuchung, S 35,-- für Venüle und S 46,10 für Alkotest) an Barauslagenersatz vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist Verfolgungsverjährung schon im Hinblick auf den zeitlich und örtlich ausreichend präzisierten Ladungsbescheid vom 4. April 1989, der sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat, nicht eingetreten. Für eine Verfolgungshandlung ist es nicht erforderlich, dem Beschuldigten die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretung in einer dem § 44a lit. b VStG 1950 entsprechenden Weise zur Kenntnis zu bringen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. April 1987, Zl. 87/18/0029). Im übrigen dürfte dem Beschwerdeführer entgangen sein, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gar keine Neufassung des Spruches vorgenommen hat. Es erübrigt sich daher, darauf näher einzugehen.
In Hinsicht auf die Alkoholisierung des Beschwerdeführers stand der belangten Behörde das Ergebnis einer Blutuntersuchung zur Verfügung, wonach sich ein Wert von 1,15 %o, bezogen auf den Zeitpunkt der Blutentnahme (8. Jänner 1989, 23.00 Uhr), ergeben hat. Dies - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - entspreche einem Wert von 1,35 %o im Unfallszeitpunkt (Tatzeitpunkt). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, bei dem hier vorliegenden Sachverhalt ein weiteres Gutachten in bezug auf die Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt einzuholen. Im übrigen entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 89/02/0022), daß der durchschnittliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut im Verlaufe einer Stunde ungefähr 0,10 bis 0,12 %o beträgt.
Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht in Hinsicht auf die Höhe des vorgeschriebenen Barauslagenersatzes gemäß § 5 Abs. 9 StVO nicht nachgekommen, so behauptet auch der Beschwerdeführer nicht, daß dieser Betrag zu hoch angesetzt worden wäre. Im übrigen hat die belangte Behörde durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auch die oben angeführte, diesbezügliche Aufschlüsselung übernommen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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