Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 8. September 1991 in das Bundesgebiet ein und stellte am 13. September 1991 einen schriftlichen Asylantrag. Darin führte er aus, er werde als Kurde in der Türkei in allen Lebensbereichen benachteiligt und politisch verfolgt. Er sei Angehöriger der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und wäre wegen seiner politischen Gesinnung des öfteren von der Polizei verhört und kurzfristig festgenommen worden. Dieser Umstand hätte auch dazu geführt, daß er im Arbeitsleben benachteiligt werde und keine Arbeit bekomme.
Bei der niederschriftlichen Befragung am 3. Oktober 1991 führte der Beschwerdeführer aus, er gehöre der kurdischen Volksgruppe an und werde in der Türkei jenen Diskriminierungen ausgesetzt, die Kurden in seiner Heimat allgemein zu erleiden hätten. Parteipolitisch - insbesondere für die PKK - sei er nicht tätig geworden; er selbst sei auch behördlichen Verfolgungen nicht ausgesetzt gewesen. Er habe die Türkei verlassen, weil dort die Menschenrechte nicht beachtet würden. Diesbezügliche persönliche Erfahrungen habe er aber nicht.
Daraufhin stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit Bescheid vom 19. November 1991 fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab. Begründend vertrat sie nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage die Auffassung, der Beschwerdeführer habe keine Asylgründe glaubhaft gemacht. Seine Behauptungen im Asylantrag fänden in seinen Angaben anläßlich seiner niederschriftlichen Befragung keine Deckung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei unvollständig, weil der bekämpfte Bescheid darin lediglich als "Bescheid der Sicherheitsdirektion", aber nicht nach Datum und Geschäftszahl bezeichnet sei.
Diese Darlegungen können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil die deutliche Bezeichnung des Gegenstandes der Erledigung (Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. November 1991, Zl. FrA-4290/91) zwar nicht im Spruch, wohl aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthalten ist. Dem - insoweit eine Einheit von Spruch und Begründung bildenden - Bescheid kann somit der Gegenstand der Erledigung deutlich entnommen werden; dadurch, daß dieser zunächst im Spruch nur allgemein umschrieben und der bekämpfte Bescheid erst in der Begründung nach Datum und Geschäftszahl bezeichnet wird, wird der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. Wie die weiteren Beschwerdeausführungen zeigen, bestand beim Beschwerdeführer auch kein Zweifel über den Gegenstand des angefochtenen Bescheides.
Die der Rechtsrüge zugeordneten Darlegungen der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe konkrete Asylgründe behauptet, weshalb bei richtiger rechtlicher Würdigung dem Asylantrag hätte Folge gegeben werden müssen, verkennen, daß der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG - soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist - den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) zu überprüfen hat. Die belangte Behörde hat die Behauptungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht angesehen und somit einen den Behauptungen des Beschwerdeführers entsprechenden Sachverhalt nicht festgestellt. Der oben wiedergegebene Hinweis des Beschwerdeführers auf die Behauptung "konkreter Asylgründe" ist somit nicht geeignet, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.
Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es hätte sich herausgestellt, daß er tatsächlich in seiner Heimat konkreten politischen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, wenn die belangte Behörde "entsprechende Beweisaufnahmen" angestellt und an den Beschwerdeführer "entsprechende konkrete Fragen" gerichtet hätte. Diese Darlegungen verkennen, daß im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muß und es ihm obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 92/01/0407). Hingegen ist es nicht Aufgabe der Behörden, dem Asylwerber Unterweisungen dahin zu erteilen, wie er sein Vorbringen auszuführen habe, damit seinem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1992, Zl. 92/01/0592). Im Beschwerdefall ist somit nicht ersichtlich, zu welchen - in der Beschwerde nicht weiter konkretisierten - Beweisaufnahmen und Fragestellungen die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Es konnte daher auch ein Abspruch über den zur Zl. AW 92/01/0105 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
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