Normen
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. März 1992 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger, der am 30. März 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist - nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hat anläßlich seiner niederschriftlichen Befragung im Asylverfahren am 17. April 1991 angegeben, den Iran aus politischen Gründen verlassen zu haben. Er sei Sympathisant der Volksmodjahedin gewesen und habe als solcher Flugzettel verteilt. Diesbezüglich sei er von den Revolutionswächtern auch verdächtigt, jedoch nie verhaftet worden. Er sei zwar mehrmals vorgeladen und tageweise festgehalten, aber jedesmal wieder freigelassen worden. Eine konkrete Tätigkeit habe man ihm nie nachweisen können. Er habe schon früher die Absicht gehabt, den Iran zu verlassen, was ihm aber mangels eines Reisepasses und Geldes nicht möglich gewesen sei. Im Falle seiner Rückkehr in den Iran würde er verhaftet und mit Sicherheit umgebracht werden.
In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. April 1991 brachte der Beschwerdeführer vor, seit Beginn der Revolution Anhänger der Volksmodjahedin zu sein. Bereits als Schüler sei er wegen seiner politischen Aktivitäten auf einer "schwarzen Liste" registriert worden, was zur Folge gehabt habe, daß ihm der Zugang zur Universität verwehrt worden sei. Er habe sich an politischen Versammlungen der Volksmodjahedin beteiligt, sei nach der Reifeprüfung intensiver für diese tätig gewesen und deshalb unter Druck des Regimes geraten. Nach der Verhaftung seines Verbindungsmannes hätten bei ihm zu Hause zwei Hausdurchsuchungen stattgefunden, wobei Flugzettel, Zeitungen und ein bestimmtes, von den Volksmodjahedin verbreitetes Buch gefunden worden seien. Daraufhin sei er 40 Tage in Untersuchungshaft gewesen, während der er jeden zweiten Tag geschlagen und gefoltert worden sei. Das sei vor zwei Jahren gewesen. Danach habe er sich ein Jahr bei Bekannten versteckt gehalten und sei dann geflohen. In den Iran könne er nicht zurückkehren, weil er Angst habe, sofort verhaftet und hingerichtet zu werden.
Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Beweiswürdigung unter anderem dargetan, daß erfahrungsgemäß Asylwerber anläßlich der Erstbefragung die Angaben machten, die der Wahrheit am nächsten kämen. Dies ist schlüssig (vgl. unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1992, Zl. 92/01/0181, mit weiteren Judikaturhinweisen), wogegen sich der Beschwerdeführer auch nicht wendet, sondern im Gegenteil daraus für seinen Standpunkt ableitet, daß ihm die belangte Behörde auf Grund seiner Angaben bei der Vernehmung am 17. April 1991 die Flüchtlingseigenschaft hätte zuerkennen müssen. Dabei vertritt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Behauptung, wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zu den Volksmodjahedin mehrmals tageweise festgehalten worden zu sein, die Ansicht, daß er wegen seiner tatsächlichen Zugehörigkeit zu den Volksmodjahedin "mit gutem Grund weiterhin" habe befürchten müssen, "aus diesem Grund in seiner Freiheit beschränkt zu werden". Er läßt aber hiebei seine Aussage, daß er jedesmal wieder freigelassen worden sei und man ihm eine konkrete Tätigkeit für die Volksmodjahedin nie habe nachweisen können, unerwähnt. Der Auffassung der belangten Behörde, diese Angaben ließen die schlüssige Vermutung zu, daß die maßgeblichen staatlichen Stellen davon überzeugt gewesen seien, daß zwischen dem Beschwerdeführer und den Volksmodjahedin keine ernstzunehmenden Verbindungen bestünden, und es sei daher nicht schlüssig, warum er aus diesen Gründen (weiterhin) einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Die bloß abstrakte Möglichkeit, daß der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand den Behörden seines Heimatlandes bekannt werden und dies konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen nach sich ziehen könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, daß sich der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befinde.
Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist - wovon auch der Beschwerdeführer letztlich ausgeht - zu entnehmen, daß die belangte Behörde ihrer Entscheidung jedenfalls den von ihm anläßlich seiner Erstbefragung behaupteten Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Weiters ist sich der Beschwerdeführer selbst offenbar dessen bewußt, daß die belangte Behörde auf Grund der von ihr vorgenommenen und von ihm nicht bekämpften Beweiswürdigung seinem darüber hinausgehenden Berufungsvorbringen, soweit es die erfolgten Hausdurchsuchungen und die gegen ihn in der Folge ergriffenen Maßnahmen zum Gegenstand hat, keinen Glauben geschenkt hat. Der Beschwerdeführer ist allerdings damit im Recht, daß daraus nicht eindeutig erkennbar ist, ob der von ihm zusätzlich behauptete Umstand, aus politischen Gründen sei ihm der Zugang zur Universität verwehrt worden, von ihr festgestellt worden ist, und daß daher insofern ein Begründungsmangel vorliegt. Dieser ist aber schon deshalb nicht wesentlich, weil sich die belangte Behörde - ungeachtet ihrer Beweiswürdigung - auch mit diesem Teil seines Berufungsvorbringens rechtlich auseinandergesetzt hat, indem sie die Ansicht vertreten hat, daß dieser Umstand kein "verfolgungsmäßiges Verkürzen des Bildungsweges" darstelle, zumal dem Beschwerdeführer im Hinblick darauf, daß er 1984 die Oberschule mit Matura habe abschließen können, ohne in diesem Zusammenhang Probleme auch nur zu behaupten, das Recht auf Bildung grundsätzlich nicht verweigert worden sei. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber geltend macht, daß ein ungerechtfertigter Ausschluß vom Hochschulstudium zu einer schweren Beeinträchtigung des gesamten weiteren Lebensweges des davon Betroffenen führen könne und daher als schwere Diskriminierung seiner Person angesehen werden müsse, so ist ihm entgegenzuhalten, daß die betreffende Maßnahme nicht eine solche Intensität erreicht hat, daß von einer Verfolgung im Sinne der Konvention, die eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage voraussetzt, gesprochen werden kann (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 91/01/0202, und vom 16. September 1992, Zl. 92/01/0119).
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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