VwGH 91/19/0354

VwGH91/19/03542.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. September 1991, Zl. Fr 810/91, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z7;
AVG §37;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 1991 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine ungarische Staatsangehörige, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes ein bis zum 21. März 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.

In der Begründung führte die belangte Behörde in Hinsicht auf die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 3 Abs. 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz im wesentlichen aus, die nunmehrigen Angaben der Beschwerdeführerin in der Berufung, daß sie über genügend Barmittel verfüge und außerdem ihre Eltern zur Finanzierung des Studiums der Beschwerdeführerin in Österreich aufkämen, stünden in krassem Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin anläßlich ihrer Einvernahme am 14. Jänner 1991, wonach ihr Lebensunterhalt durch Zuwendungen ihres Gatten gewährleistet sei. Laut der Aktenlage sei die Vorlage einer Bestätigung über die Mittel für den Unterhalt der Beschwerdeführerin weder bei der Erstbehörde ersichtlich, noch habe die Beschwerdeführerin derartige Unterlagen anläßlich der Berufung beigebracht. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, von sich aus zu beweisen, daß sie über die für ihren Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Auch lasse die illegale Arbeitsaufnahme für einige Tage durch die Beschwerdeführerin den Schluß zu, daß die von ihr angegebenen Zuwendungen durch den Gatten offensichtlich nicht ausreichten, um den Unterhalt der Beschwerdeführerin zu gewährleisten.

Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge habe sich diese bereits von Ende 1989 bis Anfang 1990 zwecks Absolvierung eines Sprachkurses im Bundesgebiet aufgehalten und befinde sich nach der Aktenlage seit 26. September 1990 wieder hier. Bis zur Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes gegen den Gatten der Beschwerdeführerin habe sich dieser ebenfalls im Bundesgebiet aufgehalten. Weitere Angehörige der Beschwerdeführerin befänden sich nicht hier. Die Beschwerdeführerin beabsichtige, in Österreich zu studieren und habe hiezu auch schon die entsprechende Zulassung (der Universität) erhalten. Es sei einzuräumen, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes einen erheblichen Eingriff in das private und berufliche Fortkommen der Beschwerdeführerin darstelle. Im Rahmen der Interessenabwägung komme die Behörde allerdings zu dem Ergebnis, daß die nachteiligen Folgen von der Abstandnahme des Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer einzustufen seien, als die nicht unbeträchtlichen Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 7 sowie des Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz lauten:

§ 3 (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, daß er innerhalb der letzten fünf Jahre im Inland insgesamt drei Jahre einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

  1. 2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;
  2. 3. die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.

    Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde zu Unrecht die Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs. 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz angenommen hat. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0135, und die dort zitierte Vorjudikatur) hat der Fremde, will er eine dieser Gesetzesstelle subsumierbare behördliche Feststellung entkräften und die daraus abzuleitende Rechtsfolge, daß eine "bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1" vorliege und damit die dort umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, vermeiden, VON SICH AUS INITIATIV ZU BEWEISEN, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfügt; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, sind demnach keineswegs geboten. Daß die Beschwerdeführerin dieser Beweispflicht nachgekommen sei, ist allerdings nicht zu erkennen: Wohl hat die Beschwerdeführerin in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid behauptet, sie habe der "Fremdenpolizei" eine Bestätigung vorgelegt, daß sie (nach Abhebung vom Konto ihrer Mutter) S 17.000,-- nach Österreich gebracht habe; weiters habe sie ein Sparbuch über S 24.000,-- vorgewiesen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin hiefür keine näheren Anhaltspunkte über den Zeitpunkt und die Art der Führung dieser Beweise, betreffend die Mittel für ihren Unterhalt, geliefert, selbst in der vorliegenden Beschwerde wird dies unterlassen. Was aber die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Berufung anlangt, sie werde "auch in Zukunft" regelmäßig Mittel von ihrer Familie in Ungarn erhalten, so wäre es der Beschwerdeführerin im Rahmen des oben Gesagten oblegen, zu beweisen, daß dies tatsächlich - und bejahendenfalls in welcher Höhe - zutrifft.

    Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin, daß die belangte Behörde in Hinsicht auf die Interessenabwägung nicht auf den Fall der Beschwerdeführerin Bezug genommen habe. Von einer bloßen "Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen" kann keine Rede sein. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im übrigen nicht zu erkennen, daß die erwähnte Interessenabwägung dem Gesetz nicht entspräche, besteht doch immerhin die Gefahr, daß die Beschwerdeführerin mangels entsprechender Mittel ihren Unterhalt auf illegale Weise zu decken sucht.

    Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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