VwGH 91/19/0135

VwGH91/19/013520.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des A1 gegen den an A2 gerichteten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. April 1991, Zl. IV-642.521/FrB/91, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes und Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes,

Normen

AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z7;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
FrPolG 1954 §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z7;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
FrPolG 1954 §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

I. beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes richtet, zurückgewiesen;

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes richtet, als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten ist folgendes entnehmbar:

Mit Bescheid vom 31. Jänner 1991 wurde von der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) gegen eine Person (offenbar ägyptischer Staatsangehörigkeit) namens A3 unter Berufung auf § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 7 des Fremdenpolizeigesetzes (BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 575/1987, im folgenden: FPG) ein bis zum 30. Juni 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen. Das Geburtsdatum dieser Person ist im Zusammenhang mit einer in der Begründung dieses Bescheides erwähnten Bestrafung mit 22. August 1958 anzunehmen. In Hinsicht auf die erwähnten Gesetzesbestimmungen wurde im Bescheid vom 31. Jänner 1991 begründend im wesentlichen ausgeführt, der Bescheidbetroffene sei nicht sozialversichert, er verfüge über kein Einkommen und sei derzeit völlig mittellos.

Mit Schriftsatz vom 11. Februar 1991 (eingelangt am 12. Februar 1991) stellte A4, vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter, bei der belangten Behörde unter Berufung auf eine Verpflichtungserklärung einer österreichischen Staatsbürgerin unter anderem die Anträge, 1. das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben und 2. auf Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes. Mit dieser Verpflichtungserklärung war offenbar jene (im Akt erliegende) vom 7. Februar 1991 gemeint, mit welcher sich Ilona Sch. "als Bürge und Zahler" unter anderem verpflichtete, im Notfall für den Lebensunterhalt des am 22. August 1958 geborenen A5 aufzukommen und eine geeignete Unterkunft beizustellen.

Mit Schreiben vom 21. Februar 1991 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") richtete die belangte Behörde an A2, geb. 22. August 1958, zu Handen des Beschwerdevertreters unter Bezugnahme auf den am 12. Februar 1991 eingebrachten Antrag unter anderem mehrere Fragen in Hinsicht auf die Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten der Ilona Sch. und begehrte die Vorlage einer Lohnbestätigung. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben der belangten Behörde gab der Beschwerdevertreter mit Schreiben vom 25. Februar 1991 namens A1 (Geburtsdatum 22. August 1958) zu den Einkommensverhältnissen der Ilona Sch., ohne dies jedoch zu belegen, lediglich an, daß diese ein monatliches Nettoeinkommen zwischen S 15.000,-- und S 20.000,-- erziele.

Mit einem weiteren Schreiben vom 12. März 1991, gerichtet an A6, zu Handen des Beschwerdevertreters, nahm die belangte Behörde auf dessen Schreiben vom 25. Februar 1991 Bezug und führte aus, daß die finanziellen Verhältnisse der Bürgin Sch. "völlig unklar" seien. Dazu gab der Beschwerdevertreter mit Schreiben vom 28. März 1991 namens eines am 22. August 1958 geborenen A6 im wesentlichen an, die erwähnte Bürgin sei Geschäftsführerin einer näher zitierten Gesellschaft m.b.H., die ein namentlich angeführtes Heim zu betreiben berechtigt sei; der Antragsteller werde Gesellschafter dieser Gesellschaft werden.

Mit Bescheid vom 4. April 1991 gab die belangte Behörde den Anträgen vom 12. Februar 1991 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes unter Berufung auf die §§ 8 und 6 Abs. 2 FPG keine Folge. Dieser Bescheid ist an A2, geb. 22. August 1958, gerichtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des A1 an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei mit dem Bescheidadressaten "nicht ident" und dafür die verschiedene Schreibweise des Namens ins Treffen führt, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Aus dem dargestellten Verwaltungsgeschehen in Verbindung mit dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich - ungeachtet der variierenden Namensbezeichnungen - kein Zweifel, welche am 22. August 1958 geborene Person tatsächlich Partei des Verwaltungsverfahrens war und daß der Beschwerdeführer sowohl mit dieser als auch dem Adressaten des angefochtenen Bescheides ident ist. Das erwähnte Vorbringen in der Beschwerde - in welcher selbst verschiedene Namensschreibweisen gewählt wurden - ist daher geradezu mutwillig.

Da sich im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhält, wurde mit hg. Verfügung vom 28. Mai 1991 eine entsprechende Anfrage an den Beschwerdevertreter gerichtet. Dieser gab mit Schriftsatz vom 5. Juni 1991 im wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe sich "bis zur Erteilung des Auftrages zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde" an einer näher angeführten Adresse in Wien aufgehalten. Ob sich der Beschwerdeführer auch nach Einbringung der Beschwerde weiterhin an dieser Adresse aufhalte, sei bisher nicht verifizierbar gewesen.

Der Gerichtshof geht allerdings aufgrund der unbedenklichen Aktenlage davon aus, daß sich der Beschwerdeführer seit 3. März 1991 nicht mehr in Österreich aufhält, da er nach einem diesbezüglichen im Akt erliegenden Bericht an diesem Tag abgeschoben wurde.

Dies führt zu dem Ergebnis, daß ein dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbot entsprechender Rechtszustand hergestellt wurde. Der Beschwerdeführer konnte daher durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung seines Antrages auf Aufschub der Vollstreckung nicht in dem diesbezüglichen subjektiven Recht verletzt worden sein, was in diesem Umfang zur Zurückweisung der Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG führt (vgl. den hg. Beschluß vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0175).

Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wendet, ist sie zulässig; sie ist jedoch nicht begründet:

Gemäß § 8 FPG ist das Aufenthaltsverbot von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß nicht zu prüfen war, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Zusammenhang mit den damals maßgebenden Gründen rechtens war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0137).

Zu Recht konnte die belangte Behörde aber davon ausgehen, daß die Voraussetzungen des § 8 FPG für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht gegeben waren. Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 7 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, daß er innerhalb der letzten fünf Jahre im Inland insgesamt drei Jahre einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0266) liegt es am Fremden, VON SICH AUS INITIATIV ZU BEWEISEN, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfügt; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, sind demnach keineswegs geboten. Im Hinblick darauf war die belangte Behörde aufgrund des oben dargestellten, diesbezüglichen Verhaltens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, welches sich im wesentlichen in nicht belegten Behauptungen über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der "Bürgin" Ilona Sch. erschöpfte, keineswegs gehalten, vom Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z. 7 FPG auszugehen.

Inwieweit gegenüber dem Beschwerdeführer das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sein sollte, ist nicht erkennbar. Was aber den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, er sei nicht aufgefordert worden, vor Bescheiderlassung Akteneinsicht zu nehmen, so verkennt er die Rechtslage, weil eine solche Verpflichtung der Behörde nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1974, Slg. Nr. 8603/A, nur Rechtssatz).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung in Hinsicht auf die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht vorliegt, war die Beschwerde insoweit ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - sohin auch unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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