VwGH 91/19/0143

VwGH91/19/014311.11.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des NN in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1991, Zl. 353.102/2-III/16/91, betreffend Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §1;
AVG §45 Abs2;
PaßG 1969 §8 Abs1 litd;
VwRallg;
AsylG 1968 §1;
AVG §45 Abs2;
PaßG 1969 §8 Abs1 litd;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 1991 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 8 Abs. 1 lit. d des Paßgesetzes 1969 (BGBl. Nr. 422, im folgenden kurz: PG) keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 PG können Fremdenpässe ausgestellt werden für (lit. d) ausländische Staatsangehörige, die glaubhaft dartun, daß sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung von den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates kein nach diesem Bundesgesetz gültiges Reisedokument ausgestellt erhalten und auch kein nach diesem Bundesgesetz gültiges Reisedokument eines anderen Staates besitzen.

Die normative Bestimmung "glaubhaft dartun" versteht der Verwaltungsgerichtshof dahingehend, daß die Partei (hier: der Antragsteller) die Behörde von der Wahrscheinlichkeit - und nicht etwa von der Richtigkeit - des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen hat (vgl. zum insoweit gleichzusetzenden Begriff der "Glaubhaftmachung" in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 89/02/0017). Damit aber ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der im § 8 Abs. 1 lit. d PG angeführten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. April 1988, Zl. 86/01/0268), die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht, darf doch nicht übersehen werden, daß die Möglichkeiten der (inländischen) Behörde in bezug auf Ermittlungen bei der zuständigen Behörde des Heimatstaates des Antragstellers von vornherein beschränkt sind.

Im Beschwerdefall stand der belangten Behörde die "eidesstättige Erklärung" des Beschwerdeführers vom 21. März 1990 zur Verfügung, aus welcher hervorgeht, der Beschwerdeführer habe sich an die iranische Botschaft mit der Bitte um Ausstellung eines Reisepasses gewandt. Dieses Ersuchen sei jedoch "schroff zurückgewiesen" und dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, daß er einen neuen Reisepaß nur im Iran erhalten könne.

Wenn die belangte Behörde daher im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer nichts Konkretes im Sinne des oben Gesagten in bezug auf die näheren Umstände bei der Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses durch die iranische Botschaft dargetan hat, zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, daß ihm dies aus den im § 8 Abs. 1 lit. d PG angeführten Gründen verweigert worden sei, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dies im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal die belangte Behörde hiefür auch den Umstand, daß eine rechtskräftige Feststellung über die mangelnde Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz vorliegt, als Anhaltspunkt verwerten durfte.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, ein "weitergehendes" Ermittlungsverfahren durchzuführen, so genügt der Hinweis auf die oben erwähnte qualifizierte Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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