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§ 8 PassG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2009

Paßausstellung für Minderjährige

§ 8.

(1) Mündige Minderjährige können die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen und gilt für alle Verfahrenshandlungen.

(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn

  1. 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre, oder
  2. 2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, dem Antrag widerspricht.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen Minderjähriger.

(4) Bestehen hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung begründete Zweifel, so ist diese von demjenigen nachzuweisen, der behauptet, gesetzlicher Vertreter zu sein. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Nachweis des Rechts zur Pflege und Erziehung von der widersprechenden Person zu erbringen.

(5) Für Minderjährige bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sind Reisepässe ohne Papillarlinienabdrücke auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40105904

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