VwGH 91/10/0250

VwGH91/10/02509.7.1992

Der Verwaltungsgerichshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des ED in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Oktober 1991, Zl. N-100865/10-I/Kü-1991, betreffend Feststellung nach § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftschutzgesetzes 1982, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
AVG §37;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 10. August 1990 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) unter Anschluß entsprechender Unterlagen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Garage auf Parzelle nn1 der KG R.

Die BH führte eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung durch, bei der der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz feststellte, die Garage solle in einem der sensibelsten Bereiche des Ufers des Sees aufgestellt werden, wobei der vorhandene Baubestand in unmittelbarer Ufernähe aus zwei massiven Hauptgebäuden im Abstand von ca. 20 m und einem im nördlichen Bereich dieser Hausgruppe bestehenden Holzgebäude im Ausmaß von ca. 5 x 3,5 m bestehe. Landeinwärts sei ein Anwesen vorhanden, das im Jahr 1968 als landwirtschaftlicher Betrieb naturschutzbehördlich bewilligt worden sei. Ansonsten sei in diesem Uferbereich des Sees nur oberhalb der uferparallelen Gemeindestraße Bausubstanz vorhanden. Im Norden und Süden schlössen an diesen Kristallisationspunkt vollkommen unbebaute, sumpfige Wiesen an, die Landschaft sei hier noch in ihrer ursprünglichen Form vorhanden und es seien keinerlei Eingriffe zu bemerken. In diesem großräumigen Kontext müsse jede weitere Baulichkeit als zusätzliche Belastung des Landschaftsbildes angesehen werden; jeder Baukörper, in welcher Form auch immer, könne hier nur als Störung bzw. zusätzliche Belastung dieses Uferabschnittes angesehen werden. Die Garage solle in einem Abstand von ca. 16 m landeinwärts des Hauptgebäudes im Uferbereich des hier in den See mündenden Grenzgrabens errichtet werden. Es würde somit eine vom Ufer landeinwärts bereits vorhandene Bebauung in Richtung zur Gemeindestraße fortgesetzt und damit die Eingriffswirkung dieser an sich schon stark störenden Häusergruppe weiter verstärkt werden. Daraus folge zwingend, daß das beantragte Nebengebäude trotz der Veränderung der ursprünglich vorgesehenen Lage und der Reduzierung der Baumasse ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild dieses hochsensiblen Uferabschnittes des Sees sei.

Mit Bescheid vom 22. Februar 1991 wies die BH den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, daß durch die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Nr. nn1, KG R, solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, gemäß § 5 Abs. 1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80 (NSchG), ab. Die BH stellte, gestützt auf das Gutachten des Amtssachverständigen, fest, die geplante Garage stelle einen Eingriff in das Landschaftsbild dar und kam zu dem Ergebnis, die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Schaffung einer Garage seien nicht geeignet, die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes aufzuwiegen.

Der Beschwerdeführer berief. Die belangte Behörde holte ein Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein. Dieser führte aus:

"LAGE:

Die verfahrensgegenständliche Parzelle Nr. nn1 liegt am Westufer des Sees im Bereich der südlichen Grenze der Gemeinde O zur Gemeinde T und dringt bis zu einem Abstand von ca. 50 m zur Gewässerrandlinie in die Uferzone des Sees vor.

VORHABEN:

Seitens des Konsenswerbers ist beabsichtigt, in ca. 16 m Abstand zu einem im östlichen Randbereich auf dieser Parzelle situierten Wohnobjekt eine Garage als Nebengebäude zu errichten. Entsprechend dem vorliegenden Einreichplan soll die Grundfläche dieses Objektes 6,5 x 5,5 m, die Traufhöhe 2,8 m betragen. Auf Grund der Gebäudebreite ergibt sich bei einer Dachneigung von 30o eine Firsthöhe von etwa 4,8 m. Als Dachdeckung ist ein Satteldach mit harter Deckung vorgesehen. Das Gebäude soll außer dem an der Westseite angebrachten Garagentor 2 Fensteröffnungen an der Nordseite sowie eine Tür an der ostseitigen Gebäudefront aufweisen.

BEFUND:

Das Westufer des Sees stellt sich infolge der hier noch dominierenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, des geringen Verbauungsgrades sowie der trotz intensiver Erholungsnutzung geringen Anzahl und Dichte der nutzungsbedingten Eingriffe als ein gegenüber anderen oberösterreichischen Seen noch weitgehend ursprünglich erhaltener Landschaftsraum dar. Das Landschaftsbild im weiteren Umfeld des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist durch den reizvollen Übergang zwischen Wasserfläche, ebenen Verlandungsflächen in der unmittelbaren Uferrandzone, den daran anschließenden, sanft modellierten Grünland-Hangwiesenflächen und diese in ca. 400-500 m seeseitiger Entfernung flankierenden Waldflächen charakterisiert. Eine in durchschnittlich ca. 100 m Abstand parallel zum Ufer verlaufende Gemeindestraße verbindet die vereinzelt situierten Gehöfte bzw. Häusergruppen, sodaß von einer agrarisch geprägten Streusiedlungsstruktur gesprochen werden kann. Die Grünlandflächen werden in Nord-Südrichtung in variierenden Abständen durch Bachläufe, die einen dichten, hochstämmigen Ufergehölzsaum aufweisen, bzw. durch bestockte, zeitweise wasserführende Gräben gegliedert. In Verbindung mit vereinzelten Baumgruppen und dem lichten Ufergehölzsaum entlang der Gewässerrandlinie des Sees ergibt sich das Bild einer kammerartig strukturierten, horizontal und vertikal stark gegliederten Landschaft mit hohem Vielfältigkeitswert. Nutzungsform, Raumstruktur und Formenvielfalt konstituieren eine Landschaft mit einzigartiger Charakteristik und entsprechend hoch zu bewertender Erholungseignung.

Die Parzelle nn1 ist Teilfläche eines Siedlungsbereiches, der sich zwischen Gemeindestraße und See erstreckt und aus mehreren Objekten, die einen losen Verband bilden, besteht. So sind an Baubestand im Umfeld des auf Parzelle nn1 in ca. 60 m seeseitiger Entfernung befindlichen Wohngebäudes folgende Objekte vorhanden:

Während die an der Erschließungsstraße gelegenen Objekte auf Grund der Lagebeziehung und der Gebäudestellung einen weilerartigen Verband bilden und auf Grund der seeseitigen Entfernung von mehr als 100 m sowie des im Verlauf eines Grenzbaches vorhandenen, hochstämmigen Gehölzbestandes sowohl aus seeseitiger Blickrichtung, wie auch aus südlicher Betrachtungsrichtung im Landschaftsbild der Uferzone nur lokal raumwirksam werden, werden die in direkter Uferrandlage situierten Objekte gleichsam als Siedlungssplitter im Landschaftsbild, vor allem aus seeseitiger Blickrichtung, weiträumig wirksam. Aus nördlicher und westlicher Blickrichtung wird jedoch auch hier die Dominanz der Baukörper durch den Ufergehölzsaum des Grenzbaches sowie die vereinzelten Gehölzbestände in der Gewässerrandzone des Sees geringfügig abgeschwächt.

Der nördlich und südlich an diesen Siedlungssplitter anschließende Uferabschnitt ist auf eine Länge von jeweils mehrere 100 m unbebaut und stellt sich als rein landwirtschaftlich genutzte, naturnah strukturierte Uferzone dar, die keine maßgeblich störenden Eingriffe aufweist.

Das Grundstück nn1 ist, wie auch die bebaute Nachbarparzelle, im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde O als Grünland (ohne besondere Spezifikation) ausgewiesen.

GUTACHTEN:

Aus dem im Befund dargestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, daß jener Abschnitt des See - Westufers, in dem das beantragte Nebengebäude zur Ausführung gelangen soll, einen, in seiner urspünglichen Form noch weitgehend erhaltenen, reichhaltig strukturierten Landschaftsraum mit einzigartiger Charakteristik und entsprechend hoher landschaftsästhetischer und erholungsspezifischer Wertigkeit darstellt. Das auf Parzelle nn1 situierte Wohngebäude des Konsenswerbers sowie die beiden auf dem Nachbargrundstück gelegenen Objekte bilden infolge ihrer Einzellage im agrarisch geprägten Umfeld einen Siedlungssplitter, der als dominanteste anthropogene Beeinflussung der Uferzone in diesem Bereich zu werten ist und als strukturfremdes Element negativ in Erscheinung tritt. Wenngleich somit durch die genannten Objekte bereits eine maßgebliche Vorbelastung des Landschaftsbildes der Gewässerrandzone besteht, ist das gegenständliche Vorhaben dennoch als maßgebliche zusätzliche Belastung des Landschaftbildes zu bewerten, zumal durch die Baumasse des Nebengebäudes die Wirksamkeit des Siedlungssplitters als Fremdkörper in der Landschaft deutlich gesteigert wird. Diese Feststellung gilt trotz der vorgesehenen Zuordnung des Garagengebäudes zu vorhandenen Objekten und trotz der aus seeseitiger Blickrichtung kaum vorhandenen Einsehbarkeit. Aus der Sicht des Gutachters sind beide Aspekte nicht als Argument für eine Vernachlässigbarkeit des Vorhabens anzusehen, zumal eine Vielzahl der in der Uferzone der heimischen Seen geplanten Vorhaben bereits bestehenden Eingriffen zugeordnet ist und in Verfolgung dieser Argumentation deren Zusatzwirkung jeweils als vernachlässigbar bezeichnet werden müßte. Langfristig würde daraus eine sukzessive Ausdehnung der intensiv genutzten Bereiche zu Lasten der wenigen, in ihrer Urspünglichkeit noch weitgehend erhaltenen Zonen resultieren und letztlich eine die Uferzone geschlossen erfassende Überformung und damit Entwertung der Landschaft eintreten. Ziel des Landschaftsschutzes im Bereich der Uferzone der heimischen Seen muß es daher sein, in jenen Bereichen, die noch eine relativ geringe Nutzungsdichte aufweisen und landschaftlich als noch weitgehend intakt klassifiziert werden können, einen entsprechend umfassenden und damit auch rigorosen Schutz zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist das Vorhaben als maßgeblicher Störfaktor in einem Landschaftsraum außerordentlich hoher Wertigkeit nicht nur auf Grund seiner singulären Wirkung im konkreten Standort, sondern auch im Hinblick auf die langfristigen Wirkungen sowie die absehbaren Beispielsfolgen aus fachlicher Sicht entschieden abzulehnen. Zur eingeschränkten Einsehbarkeit aus seeseitiger Betrachtungsrichtung sei ergänzt, daß auf Grund der dargestellten Wertigkeit des Uferabschnittes die Einsehbarkeit des Projektstandortes aus südlicher und westlicher Blickrichtung ausreicht, um das Vorhaben als maßgebliche negative Veränderung des Landschaftsbildes zu qualifizieren."

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen, wovon er aber keinen Gebrauch machte.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 1991 wurde die Berufung abgewiesen. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, nach den übereinstimmenden, in sich schlüssigen Gutachten der Sachverständigen erster und zweiter Instanz sei die projektierte Garage als maßgebliche zusätzliche Belastung des Landschaftsbildes in einem in seiner ursprünglichen Form noch weitgehend erhaltenen, reichhaltig strukturierten Landschaftsraum, dessen Landschaftsbild durch einige bestehende Objekte, die als Siedlungssplitter negativ in Erscheinung treten, vorbelastet sei, zu bewerten, zumal durch die Baumasse der projektierten Garage die Wirksamkeit des Siedlungssplitters als Fremdkörper in der Landschaft deutlich gesteigert werde. Da die verfahrensgegenständliche Garage in einem der sensibelsten Seeuferbereiche errichtet werden solle, in welchem an die in unmittelbarer Ufernähe vorhandenen drei Gebäude vollkommen unbebaute, sumpfige Wiesen anschlössen, und die Landschaft noch in ihrer ursprünglichen Form vorhanden sei, könne angesichts des Umstandes, daß die Garage in ca. 16 m Entfernung vom Hauptgebäude aufgestellt werden solle, nicht ernsthaft bezweifelt werden, daß die Errichtung der Garage eine maßgebliche Veränderung des optischen Eindruckes dieses Uferbereiches bewirke. Insbesondere auch deshalb, weil eine vom Ufer landeinwärts bereits vorhandene Bebauung fortgesetzt und die dadurch verursachte Störung des Landschaftsbildes durch die Errichtung eines weiteren Gebäudes wesentlich verstärkt werden würde. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder seien nicht geeignet, die durch die projektierte Garage zu erwartende maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes in Zweifel zu ziehen.

Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Seeuferschutzbereich komme sehr hohe Wertigkeit zu. Insbesondere im Hinblick darauf, daß es sich im gegenständlichen Fall um einen Uferabschnitt handle, der von Eingriffen noch weitgehend frei sei, müsse ein umfassender und somit rigoroser Schutz ins Auge gefaßt werden; daher müßten schon massive andere Interessen vorliegen, damit sie geeignet seien, die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes zu überwiegen. Das private Interesse des Beschwerdeführers liege darin, für seinen Zweitwohnsitz am See eine Unterbringungsmöglichkeit für seinen Pkw zu schaffen. Der eingewendete, aber nicht näher beschriebene Nachteil, der dem Beschwerdeführer durch die Nichtrealisierung der projektierten Garage entstünde, könne nur darin liegen, daß er seinen Pkw im Freien abstellen müsse. Dieser persönliche "Nachteil", den ein Großteil der österreichischen Bevölkerung auf sich nehmen müsse, könne nicht den durch die Realisierung des Bauvorhabens entstehenden Nachteil für die Öffentlichkeit, nämlich die Eingriffswirkung einer an sich schon stark störenden Häusergruppe in das Landschaftsbild in einem ansonst in seiner ursprünglichen Form noch weitgehend erhaltenen Landschaftsraum mit einzigartiger Charakteristik und entsprechend hoher landschaftsästhetischer und erholungsspezifischer Wertigkeit weiter zu verstärken, ausgleichen. Nicht gefolgt werden könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß jedem, der ein Haus an einem Seeufer besitze, auch das Recht zusteht, diesem Haus eine "derartig kleine" Garage zuzuordnen, sondern es bedürfe immer einer Abstellung auf die dadurch bewirkte Eingriffswirkung in das Landschaftsbild. Ein etwaiges öffentliches Interesse an der Durchführung des Vorhabens sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Vielmehr dokumentiere die bestehende Grünlandwidmung des Grundstückes Nr. nn1, KG R, das öffentliche Interesse an der Erhaltung des typischen Grünlandbildes. Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringe, daß sich die geplante Garage als widmungs- und bestimmungsgemäßes Zubehör des Wohnhauses darstelle und somit seiner Meinung nach auch auf einem Grundstück mit Grünlandwidmung errichtet werden dürfe, so übersehe er, daß für den gegenständlichen Standort die Widmung Grünland für Land- und Forstwirtschaft bestehe - da keine besondere Ausweisung z. B. in Erholungsflächen erfolgt sei - und somit nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürften, die der Land- und Forstwirtschaft dienten. Zusammenfassend ergebe sich, daß lediglich ein privates Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens bestehe, welches jedoch von untergeordneter Bedeutung und nicht geeignet sei, dem schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im gegenständlichen Uferbereiches auch nur gleichwertig zu sein. Wenngleich dem Einwand des Beschwerdeführers, daß auch ein außerhalb eines Gebäudes abgestelltes Kraftfahrzeug das Landschaftsbild verändere, beizupflichten sei, sei dennoch die Abstellung eines Kraftfahrzeuges naturgemäß von vorübergehender Dauer, während ein Garagengebäude einen permanenten Eingriff ins Landschaftsbild darstelle. Der Einwand betreffend den Gleichheitsgrundsatz - der Beschwerdeführer hatte im Berufungsverfahren eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend gemacht, weil die Behörde ein Nebengebäude zum Hauptgebäude auf dem Nachbargrundstück dulde, während ihm die Errichtung eines solchen versagt werde - gehe ins Leere, da die Ausnahmegenehmigungen für die angeführten Gebäude aus den Jahren 1964 bzw. 1968 stammten. Die in der Zwischenzeit vorgenommene Verbauung der Seeuferlandschaften habe zwangsläufig zu einem strengeren Beurteilungsmaßstab geführt, sodaß, nicht zuletzt im Hinblick auf den Gesetzesauftrag (§ 1 NSchG), verstärktes Augenmerk auf die Erhaltung, aber auch soweit möglich auf die Wiederherstellung der Landschaft in ihrer ursprünglichen Form gelegt werde. Daß damit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes größeres Gewicht beigemessen werde als dies früher der Fall gewesen sei, widerspreche nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Nicht beigepflichtet werden könne überdies der Meinung des Beschwerdeführers, daß sich die im Jahre 1967 erteilte naturschutzbehördliche Ausnahmegenehmigung für die Errichtung des Wohnhauses denknotwendig auch auf den Bau einer Garage erstrecken müsse. Ein Feststellungbescheid im Sinne des § 5 Abs. 1 NSchG bzw. § 1 Abs. 2 des O.ö. Naturschutzgesetzes 1964 umfasse grundsätzlich nur das dem Bescheid zugrundeliegende Projekt. Der Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 7. Juli 1967, mit welchem die naturschutzbehördliche Ausnahmegenehmigung für die Errichtung des Wohnhauses erteilt worden sei, enthalte, da das dem Bescheid zugrunde liegende Projekt keine Garage vorgesehen habe - wie die Durchsicht der betreffenden Akte ergeben habe -, hiefür auch keine naturschutzbehördliche Feststellung. Selbst wenn aber der damalige Feststellungsbescheid eine Garage umfaßt hätte, wäre die naturschutzbehördliche Feststellung betreffend die Garage gemäß § 12 Abs. 3 iVm. § 41 Abs. 7 NSchG wegen Nichtausführung des Vorhabens in der Zwischenzeit erloschen. Auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers sei auch der Akt Bau-xxx/xx der Gemeinde O betreffend die Erteilung der Baubewilligung für das Wohnhaus beigeschafft worden. Der Akt enthalte keinerlei Hinweise darauf, daß für den Bau einer Garage eine Baubewilligung erteilt worden sei. Darüber hinaus sei zu bemerken, daß bei Vorliegen einer derartigen Bewilligung diese gemäß § 51 iVm § 69 der O.ö. Bauordnung wegen Nichtausführung des Vorhabens in der Zwischenzeit erloschen sei bzw. müsse auch bei Vorliegen einer Baubewilligung nicht zwangsläufig die naturschutzbehördliche Genehmigung erteilt werden.

Zusammenfassend gelange daher die belangte Behörde auf Grund der bei der Errichtung der projektierten Garage eintretenden maßgeblichen Störung des Landschaftsbildes sowie der getroffenen Interessenabwägung zur Ansicht, daß der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, im angefochtenen Bescheid werde der Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt, um eine rechtlich richtige und erschöpfende Beurteilung vornehmen zu können. Der Befund des Sachverständigen enthalte nicht jene objektiv nachvollziehbaren und nachprüfbaren Feststellungen, die erforderlich seien, um daraus ein Gutachten ableiten zu können. Befund und Gutachten des Sachverständigen bedienten sich einer bildhaften Sprache, welche die erforderliche Sachlichkeit vermissen ließe. Es seien darin zum größten Teil nur Wertungen enthalten, welche auf subjektive Einstellungen des Gutachters zurückgingen. Es würden Worte und Wortfolgen verwendet, die sprachliche Leerformeln bildeten; daraus würden Feststellungen abgeleitet, die nicht überprüfbar seien. Was eine "kammerartig strukturierte, horizontal und vertikal stark gegliederte Landschaft mit hohem Vielfältigkeitswert" darstellen solle, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar. Die gleichen Erwägungen gelten für die restlichen Befundfeststellungen und auch für das Gutachten. Es sei nicht verständlich, was gemeint sein solle mit: "... gelegenen Objekte bilden infolge ihrer Einzellage im agrarisch geprägten Umfeld einen Siedlungssplitter, der als dominanteste anthropogene Beeinflussung der Uferzone in diesem Bereich zu werten ist und als strukturfremdes Element negativ in Erscheinung tritt." Das "Umfeld" im Bereich des Hauses des Beschwerdeführers sei keineswegs agrarisch geprägt; in Wahrheit werde weder durch sein Haus noch durch das Nachbarhaus ein Siedlungssplitter gebildet. Was der Sachverständige als strukturfremdes Element werte, sei bereits vor Jahren behördlich genehmigt worden. Alle Darlegungen des Sachverständigen stünden im Ergebnis mit den Denkgesetzen im Widerspruch und widersprächen auch dem menschlichen Erfahrungsgut. Dem angefochtenen Bescheid hafte der Feststellungsmangel an, daß gar nicht festgestellt und beschrieben werde, wie das Landschaftsbild - und zwar in objektiver Beschreibung sowie unter Weglassung der mit bildhafter Ausdrucksweise vorgenommenen subjektiven Wertung jenes Eindruckes, den der Sachverständige von der Landschaft habe - tatsächlich gegeben sei und wie es sein würde, wenn der Beschwerdeführer den projektierten Zubau für das Einstellen seines Pkw realisiere. Hinsichtlich dieses Feststellungsmangels werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichshofes vom 15. Jänner 1985, Zl. 07/0583/79-11, welche sich auf das vorliegende Grundstück bezogen habe, verwiesen. Es sei unverständlich, wie die Behörde zu der Auffassung gelangen könne, daß gerade durch den vom Beschwerdeführer projektierten kleinen Zubau für eine Garage eine maßgebliche Veränderung des optischen Eindruckes dieses Uferbereiches und dadurch eine Störung des Landschaftsbildes bewirkt werden würde. Eine Begründung dafür, warum gerade an dem Platz neben seinem Haus, an welchem die Garage errichtet werden solle, es sich um "einen der sensibelsten Seeuferbereiche" handeln solle, bleibe die Behörde schuldig. In Wahrheit würde, bezogen auf das derzeit gegebene Landschaftsbild, es überhaupt niemandem auffallen, daß dieser Zubau dem bestehende Wohnhaus angegliedert worden sei; der Gesamteindruck wäre hiedurch nicht verändert. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit den im Akt erliegenden Lichtbildern auseinanderzusetzen und eine solche Beschreibung des derzeitigen Zustandsbildes zu geben, wie dies auf Grund der Lichtbilder möglich wäre.

Die Begründung, welche die belangte Behörde dafür gebe, daß durch die Errichtung des Garagenbaues öffentliche Interessen am Landschaftsbild, welche höher zu bewerten seien als alle anderen Interessen, verletzt würden, sei durch allgemeine Formulierungen, denen aber echtes Substrat ermangle, gekennzeichnet. Mit einer solchen Begründung könne jede Maßnahme eines Eigentümers eines Seegrundstückes unterbunden werden, was aber wohl nicht der Sinn des Gesetzes und das Gebot des Gesetzgebers für eine gesetzeskonforme Verwaltung sein könne. Die belangte Behörde berufe sich auf Seite 9 des Bescheides auf einen Gesetzesauftrag, unterlasse es aber, jene Aussage zu begründen, welche sich im letzten Absatz auf Seite 9 des Bescheides finde. Die Behörde spreche dort von einer "in der Zwischenzeit zugenommenen Verbauung", unterlasse es aber, festzustellen, wie der Zustand am Beginn dieser Zwischenzeit gewesen sei und wie er jetzt sein solle.

Der Beschwerdeführer habe ein Ufergrundstück erworben und auf Grund einer durch die belangte Behörde selbst erteilten Ausnahmebewilligung ein Wohnhaus auf diesem Grundstück errichtet. Nach der modernen Auffassung stehe es außer jedem Zweifel, daß zu einem Wohnhaus auch ein Abstellraum für ein Kraftfahrzeug gehöre; dies nicht deswegen, um ein abgestelltes Kraftfahrzeug vor Witterungseinflüssen zu schützen, sondern um gerade einem "Gesamteindruck bei einem Ufergrundstück Rechnung zu tragen, daß ein abgestelltes Kraftfahrzeug nicht frei stehe und hiedurch das Landschaftsbild beeinträchtige".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichshof hat erwogen:

Nach § 5 Abs. 1 NSchG (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 72/1988) ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung vom 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

§ 5 Abs. 1 NSchG verbietet nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich. Entscheidend ist, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Es kommt nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist; auch ist nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar oder nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1986, Slg. NF 12069/A).

Voraussetzung für die Feststellung der Behörde nach § 5 Abs. 1 NSchG, ob eine maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliegt und ob die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes die Interessen an der Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens überwiegen, ist ein Ermittlungsverfahren, welches auf Grund einer ausreichenden Beschreibung des im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorhandenen Landschaftsbildes und der Wirkung des Vorhabens auf dieses Landschaftsbild eine Beurteilung der zu lösenden Rechtsfrage ermöglicht.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erschöpfen sich Befund und Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz nicht in Leerformeln und nicht nachvollziehbaren Behauptungen und sind auch nicht unsachlich oder unschlüssig. Was die vom Beschwerdeführer als Beleg für seine Behauptungen angeführte Passage von der "kammerartig strukturierten, horizontal und vertikal stark gegliederten Landschaft mit hohem Vielfältigkeitswert" betrifft, so hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hingewiesen, daß bei Berücksichtigung des Zusammenhanges, in den die beanstandete Formulierung eingebettet ist, sehr wohl nachvollziehbar ist, was damit gemeint ist, nämlich eine Landschaft, die durch von Bäumen und Sträuchern gesäumte Bachläufe bzw. Gräben in kleinere Bereiche untergliedert wird. Außerdem ist diese Passage nicht das tragende Element in den Ausführungen des Sachverständigen; auch bei Weglassung dieses Passus reichen die übrigen Feststellungen aus, um die vom Sachverständigen aus seinem Befund abgeleiteten Schlüsse zu ziehen.

Der Satz, daß das auf Parzelle nn1 situierte Wohngebäude des Beschwerdeführers sowie die beiden auf dem Nachbargrundstück gelegenen Objekte infolge ihrer Einzellage im agrarisch geprägten Umfeld einen Siedlungssplitter bilden, der als dominanteste anthropogene Beeinflussung der Uferzone in diesem Bereich zu werten ist und als strukturfremdes Element negativ in Erscheinung tritt, bringt - im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des Sachverständigen - zum Ausdruck, daß es sich bei jenem Abschnitt des Seeufers, in dem das geplante Garagenobjekt errichtet werden soll, um einen Bereich handelt, der im Gegensatz zu anderen Uferbereichen noch naturbelassen ist und in dem die genannten Objekte die einzigen gravierenden, von Menschenhand vorgenommenen Eingriffe in das Landschaftsbild darstellen. Wenn die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides die Auffassung vertritt, daß die Errichtung dieser Garage in einem solchen Bereich eine maßgebliche Veränderung des optischen Eindruckes dieses Uferbereiches insbesondere deshalb bewirkt, weil eine vom Ufer landeinwärts bereits vorhandene Bebauung fortgesetzt und die dadurch verursachte Störung des Landschaftsbildes durch die Errichtung eines weiteren Gebäudes wesentlich verstärkt werden würde, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Es kann auch keine Rede davon sein, daß der durch die Errichtung der Garage bewirkte Eingriff in das Landschaftsbild wegen der geringen Größe dieses Objektes zu vernachlässigen wäre (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. November 1987, Zlen. 87/10/0027, 0094).

Die im Akt erliegenden Lichtbilder sind nicht geeignet, die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu erschüttern. Zum Teil zeigen sie lediglich die im fraglichen Bereich bestehenden Objekte; soweit sie auch deren Einbettung in die umgebende Landschaft erkennen lassen, bestätigen sie die Annahmen der belangten Behörde.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Tatsachenfeststellungen im Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, insbesondere gegen die Aussagen über das agrarisch geprägte Umfeld im Bereich seines Hauses wendet, ist er darauf hinzuweisen, daß er im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, zum Gutachten Stellung zu nehmen und konkrete Einwände dagegen vorzubringen. Er hat aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Die Verfahrensrüge einer Partei ist abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1959, Slg. NF 5007/A und vom 14. April 1975, Slg. NF 8807/A u.a.).

Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der durch § 5 Abs. 1 NSchG gebotenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens von untergeordneter Bedeutung und nicht geeignet sei, dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes auch nur gleichwertig zu sein.

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes ist in bezug auf jeden See sehr hoch einzuschätzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1986, Slg. NF 12 069/A u.a.).

Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Garagenbau sei notwendig, um eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch ein im Freien abgestelltes Kraftfahrzeug hintanzuhalten, ist die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides mit der zutreffenden Argumentation entgegengetreten, daß zwar ein außerhalb eines Gebäudes abgestelltes Kraftfahrzeug das Landschaftsbild verändert, daß aber die Abstellung eines Kraftfahrzeuges naturgemäß nur vorübergehend ist, während ein Garagengebäude einen permanenten Eingriff ins Landschaftsbild darstellt.

Daß im fraglichen Seeuferbereich bereits einzelne - im Gutachten des Sachverständigen als störend bezeichnete - naturschutzbehördlich bewilligte Objekte vorhanden sind, begründet keinen Anspruch des Beschwerdeführers, daß auch ihm die Realisierung seines Vorhabens ermöglicht wird. Auch das Unterbleiben der "Verstärkung" einer Eingriffswirkung liegt nämlich im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Mai 1988, Zl. 88/10/0027, und vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0086). Da im fraglichen Uferbereich trotz bereits vorhandener Eingriffe noch ein schützenswertes Landschaftsbild existiert, würde die geplante Errichtung der Garage einen maßgeblichen Eingriff in dieses Landschaftsbild darstellen, dessen Hintanhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0086).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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