Normen
ABGB §472;
ABGB §492;
AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art18 Abs2;
ForstG 1975 §11 Abs2;
ForstG 1975 §11;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;
ForstG 1975 §19 Abs8;
ForstG 1975 §8 Abs2 litc;
ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §1 Abs2;
ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §1;
ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §2;
ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §6 lita;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
ABGB §472;
ABGB §492;
AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
B-VG Art18 Abs2;
ForstG 1975 §11 Abs2;
ForstG 1975 §11;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;
ForstG 1975 §19 Abs8;
ForstG 1975 §8 Abs2 litc;
ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §1 Abs2;
ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §1;
ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §2;
ForstG GefahrenzonenpläneV 1976 §6 lita;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Das Grundstück 1/4, EZ 459, KG W, ist mit der Dienstbarkeit eines Fahrweges zugunsten eines Grundstückes der Beschwerdeführerin belastet.
Mit Bescheid vom 10. September 1990 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck der mitbeteiligten Partei die Bewilligung, Teilflächen der Waldgrundstücke Nr. 1/4, 1/5, 1/10, 83/1 und 83/2, je KG W, im Gesamtausmaß von 1.980 m2 (Teilfläche auf dem Grundstück 1/4 im Ausmaß von ca. 1.380 m2) vorübergehend zu roden, um für das Siedlungsgebiet "Poschenhof" die notwendige Ver- und Entsorgung der Nutz- und Abwässer durchführen zu können. Die vorübergehende Rodung wurde an eine Reihe von Bedingungen und Auflagen gebunden. Danach sei unter anderem der für die Zufahrt zum Anwesen der Beschwerdeführerin verwendete Forstweg in einem Zustand zu halten, der eine ungehinderte Benützung in der bisherigen Form gewährleiste.
Nach der Begründung dieses Bescheides diene das Projekt der Ver- und Entsorgung der Nutz- und Abwässer des rechtskräftig ausgewiesenen Siedlungsgebietes "Poschenhof". Seitens des forsttechnischen Amtssachverständigen seien im Zuge der Rodungsverhandlung keine Bedenken vorgebracht worden, die sich gegen die Rodung der geringen Waldflächen gerichtet hätten, zumal es sich bei der beantragten Rodungsfläche im wesentlichen um einen Forstweg handle. Für den Gutachter sei daher der Entzug der Wirkungen des Waldes unbedeutend, falls die Bedingungen und Auflagen des Bescheides eingehalten würden. Die Bezirkshauptmannschaft gelangte zu dem Ergebnis, daß das öffentliche Interesse an einer vorübergehenden anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche höher einzuschätzen sei als das Interesse an der Walderhaltung, weil zur Verwirklichung des Projektes lediglich die Fällung einiger Bäume notwendig sei und die projektierte Ver- und Entsorgung der Nutz- und Abwässer nur durch die vorübergehende Rodung (darunter durch Beanspruchung des gegenständlichen Forstweges) durchgeführt werden könne.
Die Beschwerdeführerin, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ua. die durch die Projektsausführung bewirkten Hangrutschgefahren zum Gegenstand ihrer Einwendungen gemacht hatte, erhob Berufung, in der sie geltend machte, daß die Grabungsarbeiten die ungehinderte Zufahrt zu ihrem Anwesen unmöglich machen würden. Hinsichtlich der Trassenführung liege es im öffentlichen Interesse, die geplante Kanalisation nicht in einem Forst- und Wanderweg durch Erholungswald zu führen. Es sei in der Öffentlichkeit bereits eine technisch machbare Alternativtrassenführung entlang der Hausruck-Bundesstraße vorgeschlagen worden.
1.2. Der Landeshauptmann von Oberösterreich ergänzte das Ermittlungsverfahren, insbesondere auch im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verwaltungsverfahrens geäußerte Befürchtung, der Steilhang könne infolge der Bauarbeiten ins Rutschen geraten. Er führte eine weitere mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde je ein weiteres Gutachten eines forsttechnischen und eines wasserbautechnischen sowie eines geologischen Amtssachverständigen eingeholt.
Der forsttechnische Amtssachverständige führte aus, die Beeinträchtigung der Waldfunktionen sei nur geringfügig, da für die Durchführung der Kanalisierungsarbeiten überwiegend bestehende Forstwege verwendet würden und lediglich im Bereich der Parzelle 1/5, KG W, einige Bäume gerodet werden müßten. Durch Wiederaufforstung nach Durchführung der Bauarbeiten könne auch diese Beeinträchtigung wieder weitgehend ausgeglichen werden.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte im wesentlichen aus, auf Grund der bestehenden Ausschreibung ergebe sich jeweils bei der Kanalisation und auch bei der Wasserleitung für den ca. 970 m langen Teil von der Siedlung Poschenhof bis zum Anschluß im Bereiche des Europahofes ein Kostenerfordernis von ca. S 2.500,-- pro Meter, insgesamt somit für Wasserleitung und Kanal S 5.000,-- pro lfm. Für die Alternativtrasse vom Poschenhof über die bestehende Zufahrtsstraße und entlang der Hausruck-Bundesstraße bis zur Waldschule ergäben sich Mehrkosten von ca. S 4 Mio. Diese Mehrkosten setzten sich aus Mehrlängen von ca. 280 m im Bereich des Hauptkanals, einer zusätzlichen Pumpleitung von ca. 250 m sowie den Straßenwiederherstellungsarbeiten im Bereich der Hausruck-Bundesstraße und einem Pumpwerk im Bereiche des Poschenhofes zusammen. Eine Fortsetzung des Kanals bzw. der Wasserleitung von der Waldschule bis zum Pfarrerfeld würde zusätzliche Mehrlängen von mindestens 100 m ergeben und außerdem wesentliche Mehrkosten durch die Mehrlängen im Bereiche der Hausruck-Bundesstraße. Zusätzlich zu den erhöhten Baukosten bei den möglichen Varianten der Trassenwahl ergäben sich laufende Betriebskosten beim Pumpwerk im Bereich des Poschenhofes, die von der mitbeteiligten Partei mit ca. S 30.000,-- sehr realistisch eingeschätzt würden. Neben der bei der Ausschreibung sehr gering bewerteten Erschwernis im Bereich des Waldes wäre den bei den Varianten erhöhten Baukosten beim vorliegenden Projekt nur mehr die Adaptierung der bestehenden Forststraße als Baustraße bzw. Ersatzzufahrt gegenüberzustellen, welche bei einer Länge von ca. 300 m mit ca. S 50.000,-- zu bewerten wären.
Mit Bescheid vom 17. Jänner 1991 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid nach Maßgabe neu formulierter Bewilligungsauflagen und unter Abweisung der Forderung nach Schaffung einer Ersatzzufahrt auf den Zivilrechtsweg. Nach der Begründung dieses Bescheides wird auf die gutachtlichen Ausführungen des forsttechnischen sowie des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift verwiesen. Der beigezogene geologische Amtssachverständige habe auf Grund eines Lokalaugenscheins vom 6. Dezember 1990 festgestellt, daß zum geplanten Vorhaben, welches ab der Waldschule mit seiner Trasse am bestehenden Forst- bzw. Zufahrtsweg verlaufe, ein baugeologisches Gutachten von Dr. B in T, vorliege. Dieses setze sich eingehend mit dem geologischen Rahmenbedingungen sowie den konkreten Verhältnissen an der geplanten Kanaltrasse auseinander. Darüber hinaus sei eine mittels Sondierung untersuchte Stelle einer Analyse unterzogen worden. Der Amtssachverständige schließe sich auf Grund der Begehung diesem Gutachten vollinhaltlich an. Demnach sei davon auszugehen, daß auf Grund der Aufschlüsse, zusammen mit den Sondierungen, die geologische Trassenprognose als zureichend betrachtet werden könne. Dies umso mehr, als hinsichtlich der natürlichen Voraussetzungen keine Rutschungsneigungen im Trassenbereich bestünden. Diese günstigen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens schließe jedoch die Notwendigkeit der sorgfältigen Vorgangsweise bei der Grabung der Kanaltrasse nicht aus. Zusammenfassend werde festgehalten, daß im Gesamtbaubereich keine Rutschungen zu erwarten seien. Voraussetzung dafür sei eine sorgfältige Vorgangsweise und eine Reduzierung der notwendigen Hanganschnitte auf das unbedingt erforderliche Ausmaß. Im Anschluß daran wird im angefochtenen Bescheid das vom geologischen Amtssachverständigen zitierte baugeologische Gutachten des Dr. B im vollen Wortlaut wiedergegeben. Darin heißt es in den Schlußfolgerungen unter anderem, im Bereich des Sondierungspunktes sollte an der bachseitigen Kante der Straße ein kleines Bauwerk eingebracht werden, das zur Stabilisierung und Stärkung der Böschung im obersten Bereich und der Straßenkante dienen könne. Als Beispiel dafür könnten mehrere Pfähle, die durch ein Joch verbunden seien, genannt werden. Wichtig sei die Stabilität der Pfähle und ihre Durchlässigkeit gegenüber von Hangwässern, Tiefgang ca. 3 m.
Nach der weiteren Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes sei das Siedlungsgebiet Poschenhof im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde ausgewiesen. Somit könne das öffentliche Interesse daran als dokumentiert gelten. Gleiches müsse notwendigerweise auch für die erforderliche Ver- und Entsorgung der Nutz- und Abwässer dieses Siedlungsgebietes gelten.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe in ausführlicher und schlüssiger Weise dargelegt, daß die im Antrag enthaltene Trassenführung im Hinblick auf die Verwendung öffentlicher Mittel eine entscheidende Kostenersparnis gegenüber alternativen Trassenführungen mit sich bringe, welche zwar technisch möglich wären, jedoch durch längere Leitungswege höhere Baukosten mit sich brächten und darüber hinaus durch die Errichtung und den Betrieb eines Pumpwerkes im Bereich des Poschenhofes auch laufende Betriebskosten bedingen würden. Die möglichen alternativen Trassenvarianten seien genannt und geprüft worden. Diesen Ausführungen sei die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; von ihr seien allfällige sonstige Trassenvarianten nicht einmal andeutungsweise konkretisiert worden. Darüber hinaus könne der Umstand, daß sich der wasserbautechnische Amtssachverständige allenfalls auf Urkunden, die die mitbeteiligte Antragstellerin zur Verfügung gestellt habe, beziehe, nicht dessen fachliche Qualifikation und langjährige berufliche Erfahrung im Bereich des Wasserbaues sowie insbesondere auch dessen Fähigkeit, einschlägige Kostenschätzungen vorzunehmen, in Frage stellen. Weitere Beweisaufnahmen seien hiezu nicht erforderlich gewesen.
Aus dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen ergebe sich, daß nur ein sehr geringes öffentliches Interesse an der Walderhaltung dem Projekt entgegenstehe, zumal das Gesamtausmaß der zur vorübergehenden Rodung bewilligten Waldflächen insgesamt nur 1.980 m2 betrage und davon ein Großteil dauernd unbestockte Flächen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 seien.
Die Einwände der Beschwerdeführerin aus geologischer Sicht seien durch die Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen und die diesem zugrundeliegenden gutachtlichen Feststellungen Dris. B, welche zusammen eine schlüssige und ausführliche Beweisgrundlage bildeten, widerlegt. Der Umstand, daß das geologische Amtssachverständigengutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mit dem Verfasser habe erörtert werden können und daß es in nachprüfbarer Weise auf ein bereits vorliegendes geologisches Gutachten Bezug nehme, ändere nichts an dessen Schlüssigkeit, die im übrigen seitens der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt worden sei. Auch sei es der Behörde freigestellt, Beweismittel außerhalb der mündlichen Verhandlung aufzunehmen und diese im Rahmen der Verhandlung zur Verlesung zu bringen. Die Einholung weiterer Beweise erübrige sich daher auch hier.
Der Landeshauptmann sei daher von einem Überwiegen des für das Rodungsvorhaben sprechenden öffentlichen Interesses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung ausgegangen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin führte sie unter anderem aus, daß die Trassenführung zum Großteil nach dem Gefahrenzonenplan des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung in einer roten Zone liege und sohin den Bauarbeiten zur Realisierung des geplanten Projektes ein absolutes Bauverbot entgegenstehe. Deswegen wäre der Rodungsantrag abzuweisen gewesen. Die Siedlung Poschenhof und auch die geplante Kanalisation lägen nicht im öffentlichen Interesse. Auch seien die Trassenvarianten und Mehrkosten nicht ausreichend geprüft worden; auch den Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen könne nicht zugestimmt werden, zumal das Gebiet im Flächenwidmungsplan als muren- und abrutschgefährdet ausgewiesen sei. Selbst das dem Gutachten des geologischen Amtssachverständigen zugrundeliegende "Privatgutachten" gehe von einer möglichen Hangrutschung aus und empfehle deshalb, an der bachseitigen Kante der Straße ein kleines Bauwerk einzubringen. Auch in der Stellungnahme des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 6. April 1990 weise dieser auf folgende Umstände hin:
"Im Bereich des Schachtes Nr. 25 kommt der Kanal ziemlich hart an die Kante eines Grabeneinhanges zu liegen. Wegen einer hier befindlichen Wasserausleitung aus dem beschotterten Weg (= Kanaltrasse) entstand eine seichtgründige Blaike. Zur Sicherung des Kanals wird die Ausführung einer Pilotage (Ortbeton) mit oberem, verbindendem Betonabschlußbalken empfohlen; die Tiefe der Pilotage wäre nach durchgeführten Bodensondierungen (Feststellung der Schichtgrenze Schlier, Auflage Schotter) festzulegen. Der Grabeneinhangsbereich (Blaike) sollte mit forstlich, biologischen Methoden wie Bepflanzung mit schattenertragenden, standortgemäßen Laubhölzern (Erle, Esche, etc.) saniert werden."
Aus der gesamten Stellungnahme lasse sich somit ableiten, daß bei Verwirklichung des geplanten Projektes nachträglich immer wieder Sanierungskosten auflaufen würden.
1.3. Mit Bescheid vom 6. März 1991 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 17 ff und 170 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987 (im folgenden: ForstG), ab. Nach der Begründung dieses Bescheides seien in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren die entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente festgestellt worden. Vor allem die Gutachten aller beigezogenen Amtssachverständigen sowie des baugeologischen Sachverständigen hätten die einzelnen Problembereiche dargelegt und sich letztlich, nach genauester Überprüfung, unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zustimmend zu der Kanaltrasse und der Baudurchführung geäußert. Der Amtssachverständige für Forsttechnik habe schlüssig und überzeugend die geringe Beeinträchtigung der Waldwirkungen durch die vorübergehende Rodung bestätigt. Der Forsttechnische Dienst für die Wildbach- und Lawinenverbauung habe in seiner Stellungnahme zwar einzelne Gefährdungsbereiche dargestellt, aber auf eine einvernehmliche Vorgangsweise bei der Baudurchführung verwiesen, um etwaige Beeinträchtigungen hintanzuhalten. Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Trassenführung sei in der roten Zone gelegen, werde entgegengehalten, daß der Forsttechnische Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung keine ernstlichen Bedenken gegen die Verlegung des Kanales entlang der Forststraße geäußert habe; somit sei von einer fachlich fundierten Beurteilung auszugehen.
Weiters seien die Einwände gegen die Errichtung der Siedlung Poschenhof nicht mehr Gegenstand dieses Rodungsverfahrens für den Kanalbau, da bereits rechtskräftige Bewilligungen für die Siedlung vorlägen und diese somit als im öffentlichen Interesse gelegen zu betrachten sei. Gleiches gelte nunmehr auch für die benötigte Versorgung und Entsorgung der Nutz- und Abwässer; die Annahme eines rein privaten Interesses daran sei verfehlt.
Der Einwand mangelnder Überprüfung der Trassenvarianten und der Mehrkosten gehe insofern ins Leere, als sich aus dem gesamten Akteninhalt eine eingehende Auseinandersetzung mit verschiedenen Kanalverlegungsmöglichkeiten aus fachlicher Sicht ergebe und die bloße Bestreitung der Feststellungen die überzeugenden und schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen nicht zu entkräften vermöge.
Zum einzigen die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin betreffenden Argument, daß ihr Fahrtrecht während der Bauzeit nicht ausgeübt und die Forststraße nach Bauvollendung nicht in dem gleichen Zustand erhalten werden könnte, sei durch ausreichende Vorschreibungen Rechnung getragen worden; damit sei auch nach der Kanalverlegung eine ungehinderte Benützung der Forststraße gewährleistet.
1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 19 Abs. 5 lit. d ForstG ist Partei des Rodungsverfahrens im Sinne des AVG der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid von einem subjektiven Recht der Beschwerdeführerin auf Ausübung ihres Fahrtrechtes auf der Forststraße auch nach der Rodung und der Vollendung der Leitungsanlagen zur Versorgung und Entsorgung der Nutz- und Abwässer des Siedlungsgebietes Poschenhof ausgegangen.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie sich vor diesem Hintergrund aus ihrem gesamten Beschwerdevorbringen (unter Einschluß des gleichzeitigen Aufschiebungsantrages) bei verständiger Würdigung ergibt - in ihrem Recht verletzt, nicht durch die der mitbeteiligten Partei erteilte Rodungsbewilligung für den Leitungseinbau in die Forststraße in ihrem dinglichen Nutzungsrecht (Fahrtrecht) auf dem Grundstück 1/4, EZ 459, KG W, beeinträchtigt zu werden. Aus dem dinglichen Fahrtrecht der Beschwerdeführerin resultiert ihr subjektiv-öffentliches Interesse an der Walderhaltung, welche sie durch Hangrutschungen, ausgelöst durch die Projektausführung, für gefährdet und beeinträchtigt erachtet. In diesem Umfang kommt der Beschwerdeführerin Beschwerdelegitimation zu (vgl. allgemein zur Parteistellung der im § 19 Abs. 5 lit. b ForstG genannten dinglich Berechtigten z.B. die hg. Erkenntnisse vom 10. April 1989, Zl. 88/10/0144 = ZfVB 1990/1/51, und vom 20. Oktober 1993, Zl. 93/10/0106).
2.2.1. Die Beschwerdeführerin macht unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, der Forsttechnische Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Attergau und Innviertel, vom 6. April 1990, nehme nicht zur Tatsache Stellung, daß die Trasse nach dem Gefahrenzonenplan in einer roten Zone liege. Gefahrenzonenpläne hätten Verordnungscharakter, hier mit dem Inhalt eines absoluten Bauverbotes (rote Zone). Durch den "rechtskräftigen, den Rang einer Verordnung habenden Gefahrenzonenplan", der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in enger Zusammenarbeit mit der Forstbehörde erstellt werde, sei "behördlicherseits die "Nutzungsart" für alle Rechtsunterworfenen festgelegt worden." Für das gegenständliche Gebiet bestehe absolutes Bauverbot.
2.2.2. Mit diesem Vorbringen spricht die Beschwerdeführerin einen Sachbereich an, der insofern - jedenfalls - nicht außerhalb des Beschwerdepunktes liegt, als sie damit die Befürchtung einer Hangrutschgefahr verbindet und so eine Auswirkung des Rodungsvorhabens auf die Ausübung ihres Fahrtrechtes auf einer Waldfläche (Forststraße) geltend macht.
2.2.3. Der Beschwerdeeinwand ist allerdings nicht zielführend.
Die Beschwerdeführerin wird nämlich durch die der mitbeteiligten Stadtgemeinde erteilte Rodungsbewilligung nicht schon deswegen in ihren Rechten verletzt, weil nach der Behauptung der Beschwerdeführerin das Projekt zum Teil in einer im Gefahrenzonenplan rot gekennzeichneten Zone verwirklicht werden sollte.
Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden für andere Zwecke als solche der Waldkultur verboten. Gemäß § 17 Abs. 2 leg. cit. kann eine Rodungsbewilligung erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. können öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 unter anderem im Siedlungswesen begründet sein.
§ 11 ForstG über die "Gefahrenzonenpläne" lautet auszugsweise:
"(1) Zur Erstellung der Gefahrenzonenpläne und deren Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Heranziehung von Dienststellen gemäß § 102 Abs. 1 zuständig.
(2) Im Gefahrenzonenplan sind die wildbach- und lawinengefährdeten Bereiche und deren Gefährdungsgrad sowie jene Bereiche darzustellen, für die eine besondere Art der Bewirtschaft oder deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen erforderlich ist.
(3) Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes ist dem Bürgermeister zu übermitteln und von diesem durch vier Wochen in der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen.
(4) ...
(5) Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes ist durch eine Kommission (Abs. 6) auf seine fachliche Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls abzuändern; ...
(6) ...
(7) Der Bundesminister hat den von der Kommission geprüften Entwurf des Gefahrenzonenplanes zu genehmigen, wenn die Bestimmungen dieses Abschnittes dem nicht entgegenstehen.
(8) Die im § 102 Abs. 1 lit. b genannten Dienststellen haben die genehmigten Gefahrenzonenpläne zur Einsicht- und Abschriftnahme aufzulegen. Je ein Gleichstück ist den betroffenen Gebietskörperschaften und Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen.
(9) Im Falle der Änderung der Grundlagen oder ihrer Bewertung ist der Gefahrenzonenplan an die geänderten Verhältnisse anzupassen. Auf das Verfahren finden die Abs. 3 bis 8 sinngemäß Anwendung."
Der Gefahrenzonenplan ist gemäß § 8 Abs. 2 lit. c ForstG ein forstlicher Raumplan. In diesem sind gemäß § 8 Abs. 1 ForstG die Sachverhalte und erkennbaren Entwicklungen, die die Waldverhältnisse des Planungsgebietes bestimmen und beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 6 und 7 (betreffend Aufgabe und Umfang der forstlichen Raumplanung) a) kartographisch und textlich darzustellen (Planerstellung) und b) diese Darstellungen der jeweiligen tatsächlichen Entwicklung im Planungsgebiet anzupassen.
Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gefahrenzonenpläne, BGBl. Nr. 436/1976, dienen Gefahrenzonenpläne nicht nur dem Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung als Grundlage für die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen, sondern sie sollen auch für Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens und des Sicherheitswesens geeignet sein.
Diese Verordnung lautet auszugsweise:
§ 1. (1) Die Gefahrenzonenpläne sind insbesondere eine Grundlage für die
- a) Projektierung und Durchführung von Maßnahmen durch den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung (kurz Dienststelle) sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer Dringlichkeit und
- b) Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen als Sachverständige.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 sind die Gefahrenzonenpläne nach Maßgabe der den Dienststellen gebotenen Möglichkeiten so zu erstellen, daß sie als Grundlage für Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens und des Sicherheitswesens - bei Planungen auf letzterem Gebiet, soweit es sich um solche im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder um sonstige, der Sicherung vor Wildbach- und Lawinengefahren dienende Maßnahmen handelt - geeignet sind.
§ 2. (1) Gegenstand der Darstellung im Gefahrenzonenplan sind die Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen, die durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Bereiche (Gefahrenzonen) sowie jene Bereiche, deren Freihaltung für spätere Schutzmaßnahmen von den Dienststellen für erforderlich erachtet wird oder die wegen ihrer Schutzfunktion hinsichtlich Wildbach- und Lawinengefahren besonders zu bewirtschaften sind (Vorbehaltsbereiche).
(2) Ein Hinweis auf Ergebnisse der Erhebungen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Darstellungen gemäß Abs. 1 stehen, sowie auf die Beschaffenheit von Gelände und Boden, soweit durch diese Beschaffenheit eine Schutzfunktion beeinflußt wird, ist zulässig (Hinweisbereiche).
...
§ 6. Auf der Gefahrenzonenkarte sind die nachstehend näher bezeichneten Gefahrenzonen unter Zugrundelegung eines Ereignisses mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren (Bemessungsereignis) sowie die Vorbehaltsbereiche nach folgenden Kriterien abzugrenzen:
a) die Rote Gefahrenzone umfaßt jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, daß ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist;
..."
2.2.3.1. Wie sich aus den wiedergegebenen Gesetzes- und Verordnungsstellen ergibt, kommt Gefahrenzonenplänen als solchen keine normative Außenwirkung zu. Bestimmte Gebote, Verbote oder Erlaubnisse für die Bürger lassen sich daraus nicht unmittelbar ableiten. Auch der § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gefahrenzonenpläne enthält das von der Beschwerdeführerin erwähnte absolute, "an alle Rechtsunterworfenen" gerichtete Bauverbot nicht. Die Frage der Verbindlichkeit für die Organe der Verwaltung, also einer allfälligen Normativität im Innenverhältnis, braucht hier nicht geprüft zu werden (vgl. die Bejahung der internen Verbindlichkeit bei Fischler, Die Gefahrenzonenpläne, Berichte zur Raumplanung und Raumforschung 5-6/1981, 20; eine auch interne Verbindlichkeit von einem gesonderten Normsetzungsakt abhängig machend: Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht I, 341). Hinsichtlich der mangelnden rechtlichen AUßENwirkung ist Aichlreiter, aaO., 340, zuzustimmen; dort führt er unter Bezugnahme auf
Bobek - Plattner - Reindl, Forstgesetz 1975, 43 Anm 1, aus, dem "Standpunkt, es handle sich beim Gefahrenzonenplan um "die gutächtliche Äußerung seines Verfassers" kann im Lichte der Bestimmungen über seinen Inhalt und seine Erarbeitung nicht mit grundsätzlichen Bedenken entgegengetreten werden." Auch nach Fischler, aaO, gelten Gefahrenzonenpläne "nach außen als besonders qualifizierte Gutachten" (vgl. in diesem Sinne auch Österreichische Raumordnungskonferenz - ÖROK, Raumordnung und Naturgefahren, Schriftenreihe Nr. 20, 57).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag aus diesen Gründen der Auffassung der Beschwerdeführerin, der Gefahrenzonenplan sei eine Verordnung (Rechtsverordnung) und die rote Gefahrenzone bewirke ein allgemeines Bauverbot, nicht zu folgen. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem in einer Bauangelegenheit ergangenen Erkenntnis vom 30. Oktober 1980, Zl. 3424/78 = ZfVB 1981/6/1561, ausgesprochen, die Einreihung eines Gebietes in die "Rote Gefahrenzone" komme, selbst wenn der Gefahrenzonenplan bereits gemäß § 11 Abs. 7 ForstG vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft genehmigt sei, keine unmittelbare rechtsverbindliche Wirkung in einem konkreten Baubewilligungsverfahren zu, geschweige denn, daß daraus ein subjektives öffentliches Nachbarrecht auf Verweigerung der Baubewilligung für ein Vorhaben auf Nachbargrund abgeleitet werden könnte. Der Gerichtshof hält an dieser Auffassung mit dem Bemerken fest, daß eine andere Wertung dann, aber auch nur dann vorzunehmen wäre, wenn Gesetz oder Verordnung an einen Gefahrenzonenplan in einer Weise anknüpfen, daß dessen verwiesener Inhalt zum Inhalt der normativen Anordnung würde.
2.2.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu allgemeinen Lärmbeurteilungsrichtlinien ausgesprochen, daß diese - so auch jene in "Ö-Normen" - nur jene Bedeutung haben, die ihnen durch Gesetz (oder Verordnung) beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und können ohne Darlegung der ihnen zugrundeliegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden (vgl. z.B. die
hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 1972, Slg. N.F. Nr. 8297/A, vom 24. Jänner 1980, Slg. N.F. Nr. 10.020/A, und vom 22. März 1988, Zl. 87/04/0137 = ZfVB 1989/2/435).
Gleiches gilt nach dem vorhin Gesagten auch für die Gefahrenzonenpläne nach dem Forstgesetz.
Handelt es sich dabei nicht um eine Rechtsquelle, sondern um eine sachverständig und unter Einhaltung bestimmter Publizitätserfordernisse erarbeitete Art von Gutachten mit Prognosecharakter, dann gelten dafür im jeweiligen Verwaltungsverfahren die verfahrensrechtlichen Regeln, die die Ermittlung des Sachverhaltes betreffen. Unter anderem kommt daher auch § 42 Abs. 1 AVG mit den dort vorgesehenen Präklusionsfolgen zur Anwendung, wonach dann, wenn eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung bekanntgemacht wird, dies zur Folge hat, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht wurden, keine Berücksichtigung finden und angenommen wird, daß die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, zustimmen.
Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin in den mündlichen Verhandlungen vom 21. Juni 1990 und vom 18. Dezember 1990 keine Einwendung dahingehend erhoben, daß das der beantragten Rodung zugrundeliegende Projekt wegen Verstoßes gegen eine rote Gefahrenzone unzulässig wäre und dadurch ihr Fahrtrecht gefährden könnte. Die diesbezügliche Einwendung in der Berufung an die belangte Behörde war verspätet. Die darauf bezogene Beschwerderüge erweist sich daher als unberechtigt.
2.3.1. In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, bei der Bewilligung für die Rodung zugunsten des Siedlungsgebietes Poschenhofsiedlung sei eine Auseinandersetzung mit der Interessenfrage unterblieben. In diesem Gebiet wäre das Interesse an der Schaffung von Wohnraum auch auf andere Weise und in waldfreien Gebieten durchaus möglich gewesen. Die errichteten Wohneinheiten seien für den Durchschnittsverdiener auch kaum finanzierbar. Von einem Siedlungsinteresse im Sinne des Forstgesetzes könne auch deswegen nicht gesprochen werden, weil die Wohneinheiten zum Teil auch als Zweitwohnungen verwendet würden und dadurch kein zusätzlicher, notwendiger Wohnraum geschaffen werde.
2.3.2. Mit diesem Beschwerdevorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Der mitbeteiligten Stadtgemeinde kann hinsichtlich des gegenständlichen Leitungsbauprojektes ein öffentliches Interesse an dessen Verwirklichung nicht mit dem Argument abgesprochen werden, die rechtskräftig genehmigte Poschenhofsiedlung, der die Versorgungs- und Entsorgungsanlage dienen soll, verwirkliche in Wahrheit keine öffentlichen Zwecke (eine Wohnraumschaffung wäre auch in einem waldfreien Gebiet möglich gewesen) und die hiefür erteilte Rodungsbewilligung vom 24. Juni 1982 sei ohne Offenlegung einer Interessenabwägung und daher zu Unrecht erteilt worden. Die belangte Behörde ist vielmehr zu Recht vom genehmigten Bestand dieser Siedlung und einem öffentlichen Interesse an der Errichtung von Leitungsanlagen zur Versorgung und Entsorgung mit Nutz- und Abwässern dieses Siedlungsgebietes ausgegangen.
2.4. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde geltend gemacht, gemäß § 19 Abs. 1 ForstG sei für die Entscheidung über den Rodungsantrag der Bundesminister zuständig. Gemäß § 19 Abs. 8 ForstG sei vor der Entscheidung über den Rodungsantrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine solche, vom Gesetz zwingend vorgesehene Verhandlung habe die belangte Behörde nicht durchgeführt.
Gemäß § 19 Abs. 1 ForstG ist für die Entscheidung über den Rodungsantrag zuständig
a) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für Rodungen, die Zwecken der militärischen Landesverteidigung dienen sollen,
b) die Bezirksverwaltungsbehörde in allen übrigen Fällen.
Gemäß § 19 Abs. 8 ForstG ist vor der Entscheidung über den Rodungsantrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Aus diesen Vorschriften folgt in einer Angelegenheit wie der vorliegenden, daß zur Entscheidung über den Rodungsantrag die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist nicht "gemäß § 19 Abs. 1 ForstG" - wie die Beschwerdeführerin ausführt - zuständig. Seine Zuständigkeit folgt aus der Regelung über den Instanzenzug. § 19 Abs. 8 ForstG fordert nicht, daß die Behörde dritter Instanz eine vom Forstgesetz "zwingend vorgesehene Verhandlung" durchzuführen hätte. Wie die Berufungsbehörden vorzugehen haben, wenn sich im Berufungsverfahren die Notwendigkeit einer Verhandlung ergibt, richtet sich nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG. Daß der belangten Behörde in diesem Zusammenhang ein relevanter Verfahrensmangel unterlaufen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und vermag auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht erkannt zu werden.
2.5.1. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, der "Brief des Forsttechnischen Dienstes" vom 6. April 1990 an die mitbeteiligte Partei sei der Beschwerdeführerin niemals zur Äußerung zur Kenntnis gebracht worden. Auch darin liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Diesem Brief, der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliege, sei nicht zu entnehmen, ob die Stellungnahme offiziellen Charakter habe. Die Beschwerdeführerin jedenfalls erblicke darin eine Privatstellungnahme an die mitbeteiligte Antragstellerin. Dessen Heranziehung stelle ebenfalls einen Verfahrensmangel dar.
2.5.2. Gegenstand dieses Beschwerdevorbringens ist ein Schreiben des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Attergau und Innviertel, vom 6. April 1990, gerichtet an die mitbeteiligte Partei, welches dem Amt der oberösterreichischen Landesregierung von der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 27. November 1990 übermittelt worden ist und dessen hier relevanter Inhalt oben unter Punkt 1.2. als Teil des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführerin wiedergegeben worden ist.
Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß die Heranziehung dieses Schreibens schon deswegen einen Verfahrensmangel bedeute, weil es sich um keine Stellungnahme mit offiziellem Charakter handle. Wenn es sich auch nicht um ein (von einer physischen Person erstattetes) Gutachten im engeren Sinn handelt, so liegt doch unzweifelhaft eine vom Leiter des Gebietsbauamtes gefertigte sachkundige Stellungnahme zum Projekt aus der Sicht des Forsttechnischen Dienstes für die Wildbach- und Lawinenverbauung auf Grund einer örtlichen Begehung durch ein Organ dieser Dienststelle vor und kommt jedenfalls als Beweismittel gemäß § 46 AVG in Betracht.
Nicht zielführend ist die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, die Stellungnahme des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 6. April 1990 sei der Beschwerdeführerin niemals zur Äußerung zur Kenntnis gebracht worden. Nach der Aktenlage war der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme nämlich durchaus bekannt und sie selbst hat sich auf Seite 5 ihrer Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes unter Wiedergabe eines halbseitigen wörtlichen Zitates auf diese Stellungnahme berufen. Gerade dieser Umstand dürfte die belangte Behörde veranlaßt haben, sich (anders als die Unterbehörden) auch auf dieses Beweismittel zu stützen. Beruft sich die Beschwerdeführerin selbst auf einen ihr bekannten Aktenbestandteil, dann geht der Beschwerdevorwurf ins Leere, daß die Behörde es unterlassen hätte, ihr diesen Sachverhalt zur Äußerung vorzuhalten.
2.6.1. Die Beschwerdeführerin rügt schließlich, die Kostenschätzung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen für die Alternativtrasse entlang der Hausruck-Bundesstraße sei aus dem Privatgutachten der mitbeteiligten Stadtgemeinde übernommen worden. Ebenso verhalte es sich mit dem geologischen Gutachten, welches noch kurz vor der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 1990 eingeholt worden sei. Das geologische Gutachten widerspreche dem Flächenwidmungsplan, in dem das Gebiet als muren- und abrutschgefährdet ausgewiesen sei; aber selbst das dem Gutachten zugrundeliegende Privatgutachten gehe von einer möglichen Hangrutschung aus und empfehle deshalb an der bachseitigen Kante der Straße ein kleines Bauwerk einzubringen; auch auf die massive Absicherung des Kanals mit Betonmauern sei bereits im Verfahren hingewiesen worden; das Gutachten nehme auch nicht auf mögliche Sanierungskosten Bezug.
2.6.2. Was die Übernahme der Kostenschätzung für eine Alternativtrasse aus einem Privatgutachten anlangt, so ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, daß dies zum einen nicht unzulässig ist (gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens wurde in der Beschwerde nichts vorgebracht), zum anderen aber das Rodungsbewilligungsverfahren ein flächengebundenes Genehmigungsverfahren ist, bei dem vom Antragsgegner gedachte Trassenvarianten außer Betracht zu bleiben haben. Es ist ausschließlich das öffentliche Interesse, welches für den dem Antrag zugrundegelegte konkreten Rodungszweck spricht, mit dem dagegenstehenden Interesse an der Walderhaltung auf den davon (unmittelbar und mittelbar) berührten Grundstücken abzuwägen.
Im übrigen wäre es sowohl bezüglich des wasserbautechnischen Gutachtens als auch bezüglich des geologischen Gutachtens (bei letzterem hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin befürchteten Gefährdung der Forststraße durch Muren- und Hangrutschungen), die bereits in der öffentlichen Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich am 18. Dezember 1990 vorgelegen waren, Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich im Verwaltungsverfahren, insbesondere in der Berufung, nicht nur darauf zu beschränken, die Gutachten als unrichtig zu bezeichnen, sondern ihren Ergebnissen auf gleicher sachkundiger Ebene zu begegnen. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die dem Bescheid des Landeshauptmannes und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten unvollständig oder unschlüssig wären oder die sonstigen Sachverhaltsfeststellungen ergänzungsbedürftig geblieben wären.
2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenene Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
2.9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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