Normen
VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht Folge gegeben.
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1991, Zl. 91/07/0011, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, seine vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 26. November 1990, Zl. B 749/90, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde dahin gehend zu ergänzen, daß innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde samt Abschriften bestimmter Beilagen für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorgelegt werde (§§ 24 und 29 VwGG), und abschließend darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.
Der Beschwerdeführer hat zwar innerhalb der oben wähnten Frist eine weitere (die insgesamt vierte) Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorgelegt, diese Ausfertigung war allerdings nicht mit der Unterschrift des bevollmächtigten Rechtsanwaltes versehen.
Hierauf wurde durch hg. Beschluß vom 12. März 1991, Zl. 91/07/0011, das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 9. April 1991 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens und vertrat die Ansicht, aus § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG könne nicht abgeleitet werden, daß auch Ausfertigungen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zur versehen wären; die Nichtunterfertigung der vierten Ausfertigung beruhe daher auf einer nicht vom Beschwerdeführer verschuldeten irrigen Annahme, daß auch diese Ausfertigung die Unterschrift des Rechtsanwaltes tragen müsse.
Mit dem Wiederaufnahmeantrag verband der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete diesen damit, daß er erst aus dem
hg. Einstellungsbeschluß vom 12. März 1991 das Erfordernis und zugleich das Fehlen der anwaltlichen Unterschrift auf der ergänzend beigebrachten Ausfertigung des Beschwerdeschriftsatzes habe erkennen können und seine Kanzleikraft infolge eines Versehens eine nichtunterfertigte Ausfertigung übermittelt habe.
Die Anträge sind nicht gerechtfertigt.
1. ZUM ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS:
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG - hierauf bezieht sich der Beschwerdeführer - ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 16. November 1955, Slg. NF Nr. 3886/A, ausgeführt hat, bezieht sich der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG (damals: § 45 Abs. 1 lit. b VwGG 1952) nur auf den Sachverhalt und nicht auf die rechtliche Beurteilung (vgl. auch den hg. Beschluß vom 10. Mai 1982, Zl. 82/17/0012 sowie vom 28. Juni 1989, Zlen. 88/09/0095, 0096).
Es ist unbestritten, daß die ergänzend beigebrachte Beschwerdeausfertigung trotz ausdrücklichen Hinweises auf § 24 VwGG in dem Mängelbehebungsauftrag vom 6. Februar 1991 nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen war.
Unter Ausfertigung der Beschwerde (im Sinne des § 24 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VwGG) ist jedoch nach ständiger hg. Judikatur nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehenes Geschäftsstück zu verstehen. Die Nachreichung eines Beschwerdeschriftsatzes, auf welchem keine Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes - auch nicht in Ablichtung - aufscheint, kann daher nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden (siehe die Rechtsprechung bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 175).
Daraus folgt, daß dem Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu entsprechen war.
2. ZUM ANTRAG AUF WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND:
Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.
Der Antragsteller stützt seinen Wiedereinsetzungsantrag darauf, daß er erst mit der Zustellung des
hg. Einstellungsbeschlusses vom 12. März 1991 die mangelhafte Beschwerdeverbesserung habe erkennen können. Weiters habe die Kanzleikraft übersehen, eine die Unterschrift des Beschwerdevertreters tragende Ausfertigung zu übermitteln, wobei dieses Versehen durch eine Erklärung dieser Kanzleikraft bescheinigt werde.
Nach ständiger hg. Judikatur sind Unkenntnis des Gesetzes (hier: § 24 VwGG) bzw. mangelnde Rechtskenntnis (hier auch:
betreffend die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen) oder Rechtsirrtum für sich allein nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand bilden könnte (vgl. die Rechtsprechung bei Dolp, a.a.O. S. 648 f).
Soweit der Wiedereinsetzungsantrag ein Versehen einer Kanzleibediensteten geltend macht, ist auf die ständige hg. Rechtsprechung hinzuweisen: Danach stellt ein Versehen von Kanzleibediensteten für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten nachgekommen ist; schon im Wiedereinsetzungsantrag ist sohin Art und Intensität der über die Kanzlei ausgeübten Kontrolle darzutun (vgl. die bei Pichler, Zur Wiedereinsetzungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes, Anw. 4/1990, S. 178 ff, in FN 25 zitierte Judikatur).
Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag beschränkt sich auf den Hinweis, daß die Kanzleikraft übersehen habe, eine mit der Unterschrift des Parteienvertreters versehene Ausfertigung zu versenden. Dagegen findet sich im Wiedereinsetzungsantrag kein Hinweis darauf, daß der Vertreter des Beschwerdeführers irgendeiner Überwachungspflicht nachgekommen wäre; aus seinem Vorbringen ergibt sich vielmehr, daß seiner Ansicht nach eine solche Aufsicht überhaupt nicht ausgeübt hätte werden müssen.
Demnach ist auch hieraus zu erkennen, daß der Vertreter des Beschwerdeführers nicht ohne sein Verschulden verhindert war, fristgerecht der vollständigen Mängelbehebung nachzukommen. Ein Verschulden des Vertreters ist aber der vertretenen Partei zuzurechnen.
Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte daher nicht stattgegeben werden.
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