VwGH 82/17/0012

VwGH82/17/001210.5.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Pokorny, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Ratz, über den Antrag des HS in G, vertreten durch Dr. Franz Hufnagl, Rechtsanwalt in Gmunden, Marktplatz 16, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1982 abgeschlossenen hg. Verfahrens zu Zl. 81/17/0178‑5, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §45 Abs1 litb

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1982:1982170012.X00

 

Spruch:

Gemäß § 45 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VwGG 1965 wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller beantragt die Wiederaufnahme des zur Zl. 81/17/0178 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen und mit Beschluß vom 18. Jänner 1982 eingestellten Beschwerdeverfahrens betreffend devisenrechtliche Genehmigung. Diese Einstellung war erfolgt, weil der Antragsteller es verabsäumt hatte, innerhalb der ihm für eine Mängelbehebung eingeräumten Frist auch die für den Bundesminister für Finanzen vorgesehene dritte Ausfertigung der seinerzeit beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde beizubringen.

Der Antragsteller meint nun, aus der dem Einstellungsbeschluß vorangegangenen Berichterverfügung vom 2. Dezember 1981 hätte er nicht entnehmen können, daß von ihm eine zusätzliche Ausfertigung der beim Verfassungsgerichtshof bloß zweifach eingereichten Beschwerde verlangt worden sei. Es sei nur verfügt worden, daß eine Ausfertigung der (ergänzten) Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen sei. Als „ergänzte Beschwerde“ hätte nur der neu verfaßte Schriftsatz vom 17. Dezember 1981 angesehen werden können. Aus dieser Formulierung der Verfügung hätte jedoch nicht entnommen werden können, daß auch eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Verfassungsgerichtshof-Beschwerde vorzulegen gewesen wäre. Nach dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 1964, Slg. Nr. 6259/A, liege eine nicht von der Partei verschuldete irrige Annahme der Versäumung einer Frist im Sinne des § 45 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 auch dann vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof rechtsirrtümlich angenommen habe, daß einem gemäß § 34 Abs. 2 leg. cit. erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei.

Dem Antragsteller ist entgegenzuhalten, daß der von ihm im Mängelbehebungsverfahren beigebrachte Schriftsatz wohl als Ergänzung der Beschwerde, nicht aber selbst als Beschwerde angesehen werden kann und auch vom Beschwerdeführer gar nicht als solche bezeichnet wurde. Wenn daher der Verbesserungsauftrag dahin ging, eine Ausfertigung der ... Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen, so konnte damit in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nur die seinerzeit beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde gemeint sein. Darüber hinaus enthielt der in Rede stehende Mängelbehebungsauftrag auch den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG 1965, aus welchen Rechtsvorschriften sich klar ergibt, daß im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, wenn in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung nicht ein Bundesminister(ium) belangte Behörde ist, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für das zuständige Bundesministerium bzw. für den zuständigen Bundesminister beizubringen ist. Solcherart durfte der Antragsteller nicht annehmen, daß nur der ergänzende Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung abverlangt war. Bei gehöriger Aufmerksamkeit wäre vielmehr für ihn klar zu erkennen gewesen, daß ihm nicht nur aufgetragen war, verschiedene Mängel der seinerzeitigen Beschwerde (Fehlen der bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptete, Fehlen der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützte und Fehlen eines der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG 1965 entsprechenden Begehrens) in einem diesbezüglich dreifach beizubringenden, die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz zu beheben, sondern daß darüberhinaus der Auftrag auch dahin ging, eine weitere Ausfertigung der „Urbeschwerde“ für den Bundesminister für Finanzen beizubringen, um den eben erwähnten Vorschriften der §§ 24 und 29 VwGG 1965 Genüge zu tun.

Unter diesen Umständen liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1982, Zl. 81/17/0178-5, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens schon deshalb nicht vor, weil ein Irrtum des Gerichtshofes im Sachverhalt nicht vorlag (vgl. den hg. Beschluß vom 16. November 1955, Slg. Nr. 3886/A). Aber selbst auf dem Boden der im hg. Beschluß vom 2. März 1964, Slg. Nr. 6259/A, vertretenen Rechtsansicht konnte dem Antrag kein Erfolg beschieden sein, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht rechtsirrtümlich, sondern zu Recht angenommen hat, daß der Antragsteller dem seinerzeitigen Mängelbehebungsauftrag nicht zur Gänze entsprochen hat. Dem Antrag des Einschreiters konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 10. Mai 1982

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