VwGH 91/07/0022

VwGH91/07/002219.3.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des Fischereivereines "N" gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. November 1990, Zl. 411.144/02-I4/90, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: X), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
WRG 1959 §103 litb;
WRG 1959 §103 litd;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §26 Abs3;
AVG §68 Abs1;
WRG 1959 §103 litb;
WRG 1959 §103 litd;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §26 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge erteilte die infolge eines Devolutionsantrages der mitbeteiligten Partei (mP) zuständig gewordene belangte Behörde dieser auf Grund des Ergebnisses einer vom Landeshauptmann von Oberösterreich am 2. Mai 1989 durchgeführten mündlichen Verhandlung unter einer Reihe von Auflagen und Bedingungen gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer näher beschriebenen Steganlage am linken Donauufer im Gemeindegebiet Y im Mündungsbereich des Z-Flusses.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrikgeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, als "Fischereiberechtigter des rechten Flußufers im Mündungsgebiet des Z-Flusses in die Donau" gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 Maßnahmen zum Schutz der Fischerei bzw. eine angemessene Entschädigung begehren zu können. Insbesondere sei es unterlassen worden, den Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung vom 2. März 1989 zu laden, und sei dem Beschwerdeführer auch später keine Gelegenheit geboten worden, zum Verwaltungsverfahren Stellung zu nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990, können die Fischereiberechtigten anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

Die Neuformulierung dieses Paragraphen durch die zitierte Novelle ermöglicht es nunmehr den Fischereiberechtigten, auch gegen solche Vorhaben, die - wie das beschwerdegegenständliche - nicht mit der Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes verbunden sind, Einwendungen zu erheben. Demgemäß stand dem Beschwerdeführer als Fischereiberechtigten jedenfalls seit dem Inkrafttreten der angeführten Novelle am 1. Juli 1990 Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu.

Gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959, in der angegebenen Fassung, kann eine Partei, die eine mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat, ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, die die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.

Nach der übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (vgl. hg. Erkenntnisse vom 26. November 1987, Zl. 87/07/0155, und vom 13. Juni 1989, Zl. 89/07/0091, sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 3246/1957, 5884/1969 und 8661/1979) ist aus dieser Gesetzesstelle die Rechtskraftwirkung eines wasserrechtlichen Bescheides gegenüber einer übergangenen Partei abzuleiten; eine Partei, die infolge des Eintrittes der Rechtskraft ihre Einwendungen im wasserrechtlichen Verfahren nicht mehr vorbringen kann, ist auf Schadenersatzansprüche zu verweisen. Für Nachteile, die eine übergangene Partei erleidet, haftet gemäß § 26 Abs. 3 WRG 1959 der Wasserberechtigte, der die Partei nicht der Wasserrechtsbehörde bekanntgegeben hat (§ 103 lit. b und d WRG 1959). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die angeführte Gesetzesnovelle nicht veranlaßt, von dieser Judikatur abzugehen.

Im Beschwerdefall ist die im Devolutionsantrag zuständig gewordene belangte Behörde als einzige Instanz des Verwaltungsverfahrens eingeschritten. Demgemäß entfiel die Möglichkeit einer Berufung, sodaß der angefochtene Bescheid mit seiner Erlassung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde enthält kein Vorbringen dahin gehend, daß der Beschwerdeführer als übergangene Partei etwa innerhalb der in § 107 Abs. 2 WRG 1959 vorgesehenen zweiwöchigen Frist, und zwar vor Eintritt der formellen Rechtskraft des angefochtenen Bescheides, bei der Behörde Einwendungen eingebracht hätte. Somit kann der belangten Behörde nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte auf solche Einwendungen nicht in der in § 107 Abs. 2 WRG 1959 vorgesehenen Weise Bedacht genommen. Vielmehr bringt es die Sonderregelung dieser Gesetzesstelle - wie dargetan - mit sich, daß die Rechtskraftwirkung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides auch gegenüber einer übergangenen Partei eintritt. Der der belangten Behörde zur Last gelegte Verfahrensmangel ist demnach nicht gegeben.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Demgemäß konnte auch ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

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