Normen
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §111 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §111 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen, wobei auch auf das denselben Parteien gegenüber ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1988, Zl. 84/07/0113, Bezug genommen wird:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22. Mai 1975 wurde der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung für eine Kanalisation erteilt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin - der Miteigentümerin eines berührten Grundstückes - zunächst nicht zugestellt. Nachdem ihrem Antrag auf Bescheidzustellung mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. März 1984 im Instanzenzug stattgegeben worden war, erfolgte die Zustellung des Bewilligungsbescheides aus 1975 an die Beschwerdeführerin, worauf diese Berufung erhob, welche jedoch mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. März 1989 gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 zurückgewiesen wurde. Die Rechtsmittelbehörde führte dazu in der Begründung aus, nach der bezeichneten Gesetzesstelle erwachse ein Bescheid im wasserrechtlichen Verfahren der übergangenen Partei gegenüber in Rechtskraft. Ein Recht der Berufung gegen einen Bewilligungsbescheid könne aus dessen Zustellung nicht abgeleitet werden. Eine dennoch erhobene Berufung sei zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall sei nach Lage der Verwaltungsakten die mündliche Verhandlung am 24. April 1975 ordnungsgemäß kundgemacht, die Beschwerdeführerin jedoch nicht persönlich geladen worden. Der Bewilligungsbescheid sei am 25. Juli 1975 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin habe nun nur mehr die Möglichkeit, einen allfälligen Schadenersatz gemäß § 26 WRG 1959 im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Gegen den Bescheid vom 17. März 1989 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Nach ihrem ganzen Vorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf meritorische Entscheidung über ihre Berufung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hält die Rechtsanschauung der belangten Behörde für zu wenig differenziert. Aus § 107 Abs. 2 WRG 1959 lasse sich nicht ableiten, daß der übergangenen Partei das Rechtsmittel der Berufung verwehrt wäre. Wie jedoch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wiederholt ausgesprochen haben, kommt dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid auch der übergangenen Partei gegenüber Rechtskraftwirkung zu (vgl. dazu etwa die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1988, Zl. 86/07/0032, angegebene Rechtsprechung).
Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, da der Eintritt der formellen Rechtskraft für jede Partei gesondert betrachtet werden müsse, je nachdem, ob ein Bescheid gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 AVG 1950 zugestellt worden sei, könne einer aus dem Verfahren ausgeschlossenen Partei auch nicht die anderen Parteien gegenüber eingetretene Rechtskraft entgegengehalten werden. Mit diesem Einwand bekämpft die Beschwerdeführerin in Wahrheit die Regelung des § 107 Abs. 2 WRG 1959; richtig ist vielmehr, wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 26. November 1987, Zl. 87/07/0155, verdeutlicht hat, daß ab dem Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen allen dem Verfahren beigezogenen Parteien zugestellten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid einer übergangenen Partei die rechtliche Möglichkeit genommen ist, den Bescheid mit Berufung zu bekämpfen.
Im selben Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1979, Slg. 8661, auch ausgesprochen, daß gegen die angeführte Gesetzesstelle - anders als die Beschwerdeführerin meint - verfassungsgesetzliche Bedenken nicht bestehen; er sieht sich durch das Beschwerdevorbringen zu einer Änderung dieses Rechtsstandpunktes nicht veranlaßt.
Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, diese war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. Juni 1989
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