Normen
ABGB §901;
ABGB §914;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs3 idF 1988/693;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs7 idF 1988/693;
WRG 1959 §138;
ABGB §901;
ABGB §914;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs3 idF 1988/693;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs7 idF 1988/693;
WRG 1959 §138;
Spruch:
A. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes I.D) zum einen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, und zwar insoweit, als mit ihm über die im bescheidmäßig beurkundeten Übereinkommen geregelte Frage der Entschädigung entschieden wurde, zum anderen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, und zwar insoweit, als mit ihm die "daraus sich ergebenden offenen Forderungen" auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.
B. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
C. Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. September 1974 war der am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Gemeinde R (in der Folge: mP) unter einer Reihe von "Bedingungen" die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes X unter Post Zl. 728 eingetragenen Wasserversorgungsanlage durch Fassung von vier Quellen auf "Gp. 701/1 und 704 KG R" erteilt worden.
1.2. Aufgrund der von den Beschwerdeführern - diese sind zusammen Hälfteeigentümer der EZ. 58 II KG R (Alpe K), zu der u. a. die Grundstücke 701/1, 701/3 und 701/5 gehören - dagegen erhobenen Berufung war dieser Bescheid vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (der belangten Behörde) mit Bescheid vom 29. Dezember 1974 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen worden.
1.3. Im Zuge des weiteren Verfahrens war zwischen der mP und den Beschwerdeführern ein Übereinkommen - das eine Ergänzung des mit Bescheid der BH vom 13. März 1975 beurkundeten gütlichen Übereinkommens darstellt - geschlossen und gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Dezember 1975 beurkundet worden.
1.4. Aufgrund des Ansuchens der mP vom 4. Mai 1981 "um die Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die bereits fertiggestellte Wasserversorgungsanlage "RK"" war unter dem Datum 24. November 1981 der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol ergangen, mit dem der mP unter Spruchpunkt I. "in Ergänzung des ha. Bescheides vom
15.12.75 ... die oben beschriebene Wasserbenutzung nach Maßgabe
der signierten Pläne und unter folgenden Bedingungen wasserrechtlich bewilligt (wird)". Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides vom 24. November 1981 war gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 festgestellt worden, "daß auf Grund des im ha.
Bescheid vom 15.12.1975 ... beurkundeten Übereinkommens auf den
Grundstücken der Geschwister B die für die oben bewilligte Anlage erforderlichen Dienstbarkeiten als eingeräumt anzusehen sind, und daß die Gemeinde R über die oben vereinbarten Entschädigungen hinaus keine weiteren Leistungen zu erbringen hat".
1.5. Der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. November 1981 von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung war mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 1985 teilweise stattgegeben und den Beschwerdeführern die Hälfte der vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen errechneten Entschädigungssumme zuerkannt worden (Spruchpunkt I.); unter Spruchpunkt II. war die "Nachprüfung" der genannten Entschädigungssumme sowie die Frage des rechtlichen Schicksals der anderen Hälfte des Entschädigungsbetrages einer "gesonderten Nachtragsentscheidung" vorbehalten worden.
1.6. Nachdem dieser Bescheid der belangten Behörde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1986, Zlen. 86/07/0021 und 86/07/0064, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war, erließ die belangte Behörde unter dem Datum 15. Jänner 1987 einen Bescheid, mit dem der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. November 1981 gemäß § 66 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz verwiesen wurde.
2. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens erging sodann der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22. August 1988, mit dem gemäß §§ 9, 11, 12, 13, 21, 22, 34, 60 ff., 99 Abs. 1 lit. c, 102, 111, 112, 117 WRG 1959 und § 59 AVG 1950 die wasserrechtliche Bewilligung "für die im Befund näher beschriebenen Maßnahmen und Anlagen und die damit zusammenhängende Wasserbenutzung nach Maßgabe des eingereichten Bauentwurfes erteilt (wird)" (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt XI. wurde festgestellt, "daß das mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 15.12.1975, Zl. IIIa1-4779/42 beurkundete Übereinkommen Gültigkeit hat und die projektsgemäße Grundinanspruchnahme der Grundstücke, die im Eigentum der Geschwister AB, BB und CB bzw. der Agrargemeinschaft M stehen, dadurch geregelt ist. Die daraus sich ergebenden offenen Forderungen und die Forderung auf Zuerkennung einer Entschädigung für die bewilligungslose Wassermenge bzw. für die bewilligungslose Grundinanspruchnahme werden mangels einer Einigung auf den Zivilrechtsweg verwiesen".
3. Aufgrund der dagegen sowohl von der mP als auch den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen änderte bzw. ergänzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Dezember 1989 gemäß § 66 AVG 1950 in jeweils teilweiser Stattgebung der Berufungen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22. August 1988 dahin,
"A) daß von der in Bewilligungsbedingung VI/8 verfügten Abtragung der Brunnenstube II Abstand genommen werden kann, soferne die Zu- und Ablaufleitung kurzgeschlossen wird,
B) daß in das Rutschgebiet kein Überwasser einsickern darf, und
C) daß Spruchabschnitt X i.V.m. Pkt. 2 des Befundes, betreffend Schutzgebiete und -anordnungen (S. 2, 4 u. 5) behoben und die Angelegenheit in diesem Umfange zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz rückverwiesen wird, sowie
D) daß im Spruchabschnitt XI das Wort "Gültigkeit" durch das Wort "Rechtswirkungen" ersetzt wird." (Spruchpunkt I.)
Unter Spruchpunkt II. sprach die belangte Behörde aus, daß im übrigen, "also darüber hinausreichend, jedoch beiden Berufungen nach der gleichen Gesetzesstelle keine Folge gegeben (wird)".
Soweit sich ihre Entscheidung auf die Beschwerdeführer
bezieht, führte die belangte Behörde - soweit für die
Erledigung der Beschwerde von Belang - in der Bescheidbegründung im wesentlichen folgendes aus: Zunächst werde der Behörde erster Instanz darin beigepflichtet, daß das mit ihrem Bescheid vom 15. Dezember 1975 gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundete Übereinkommen "auch heute noch Rechtswirkungen bezüglich einer Regelung der gegenwärtig umstrittenen Grundinanspruchnahme innewohnen". Die Wasserrechtsbehörde sei zwar gemäß der genannten Gesetzesstelle unter der dort normierten Voraussetzung im Streitfall zur Entscheidung über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines von ihr beurkundeten Übereinkommens berufen; werde jedoch die "Rechtsgültigkeit" eines solchen Übereinkommens in Frage gestellt, so habe darüber das Zivilgericht nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu befinden, möge es sich hiebei um geltend gemachte Willensmängel oder um die sogenannte Umstandsklausel handeln. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach das Übereinkommen durch zwischenzeitliche eigenmächtige Neuerungen seitens der mP seine "Gültigkeit verloren" habe, dürfte auf eine Anwendung der Umstandsklausel hinauslaufen. Die belangte Behörde erachte im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung gemäß § 38 AVG 1950 jenes Übereinkommen dadurch allerdings "weder gleich direkt, also von selbst (ipso iure) noch kraft bloß einseitiger Willenserklärung" der Beschwerdeführer "als bereits aufgelöst". Die belangte Behörde könne und müsse demnach bis zu einer anderweitigen Entscheidung des Zivilgerichtes - die dann einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 AVG 1950 darstellen würde - vom "grundsätzlichen Weiterbestehen jenes heute so umstrittenen Übereinkommens aus 1975 ausgehen". Was nun die Auslegung und Rechtswirkungen desselben anlange, so schließe sich die belangte Behörde der Ansicht der Erstbehörde an, "und zwar vor allem, was durch das Übereinkommen miterfaßt erscheine bzw. was hingegen wegen seines bürgerlich-rechtlichen Charakters in ein zivilgerichtliches Verfahren gehört".
Zur Brunnenstube II sei zu sagen, daß diese für das gegenständliche Wasserversorgungsprojekt zwar nicht benötigt werde, sie aber für die einwandfreie Funktion der Wasserversorgungsanlage auch nicht nachteilig sei. Ein Kurzschließen der Leitungen sei ohne weiteres ohne Abbruch der Brunnenstube II möglich. Der Flächenbedarf für diese Brunnenstube würde im Zuge des Verfahrens über die Rutschhangsanierung eigens zu entschädigen sein. Laut mP sei die Brunnenstube II über ausdrückliche Forderung der Wildbachverbauung zur schadlosen Ableitung der im Wildbachverbauungsprojekt erfaßten Wasser errichtet worden. Eine Abklärung mit "jener Stelle" wäre deshalb zweckmäßig. Im Einreichprojekt für die Wasserversorgungsanlage aus 1974 sei die Brunnenstube II jedenfalls nicht vorgesehen gewesen.
Hinsichtlich des Wasservorrates der Alpe K werde festgehalten, daß für die Wasserversorgung der mP die sogenannten Ersatzquellen nicht herangezogen würden (diese lieferten ca. dieselbe Wassermenge wie die in die öffentliche Anlage eingebundene Quellgruppe Nord), womit der Wasserbedarf der Alpe jedenfalls sichergestellt sei. Für die Wasserversorgung der Restalpe sei eine Wasserversorgungsanlage errichtet und auch kollaudiert worden; zur Versorgung der alten Sennhütte sei ein Wasseranschluß aus der Brunnenstube I des gegenständlichen Projektes vorgesehen.
4.1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 26. November 1990, B 272/90).
4.2. In der an den Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung ("Ergänzender Schriftsatz" vom 18. April 1991) beantragen die Beschwerdeführer abschließend, den angefochtenen Bescheid "im Spruchteil I.A), I.D) (auch hinsichtlich des gesamten von der belangten Behörde außer der Wortänderung von "Gültigkeit" auf "Rechtswirkungen" ansonsten übernommenen Spruchabschnittes XI. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 22. August 1988 ...) und II. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen".
5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die Beschwerdeführer haben in der Folge eine Reihe weiterer Äußerungen abgegeben und in "Ergänzung unserer Ausführungen, teilweise in Wiederholung - aus systematischen Gründen -" eine zusammenfassende Stellungnahme ("Ergänzender Schriftsatz II") erstattet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Dezember 1975 gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundete Übereinkomen, abgeschlossen zwischen der mP und (u.a.) den Beschwerdeführern, stellt - dies wurde in der Beurkundung ausdrücklich festgehalten - eine Ergänzung des mit Bescheid der BH Schwaz vom 13. März 1975 beurkundeten, zwischen denselben Vertragspartnern abgeschlossenen Übereinkommens dar und ergänzt dieses in jeweils bestimmt bezeichneten Punkten. Diese rechtliche Konstruktion bewirkt, daß beide Übereinkommen nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner eine Einheit bilden, m.a.W. das im Bescheid vom 13. März 1975 beurkundete Übereinkommen in der Fassung des mit Bescheid vom 15. Dezember 1975 beurkundete Übereinkommen rechtswirksam sein sollte.
1.2. Die im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Passagen des mit Bescheid vom 15.12.1975 beurkundeten Ergänzungs-Übereinkommens lauten:
"I. Gegenstand:
....
1) Die Geschwister B als Grundbesitzer des Hälfteanteiles der Alpe K gestatten der Gemeinde R, die auf den Grundparzellen Nr. 701/1, 701/3 und 701/5 der KG R entspringenden Quellen fachgemäß zu fassen und das Quellwasser mittels einer unterirdisch verlegten Rohrleitung über die Grundparzellen Nr. 701/1, 701/3 und 701/5 der KG R zum Zwecke der Versorgung der Ortschaft R abzuleiten, sowie die errichteten Anlagen zu benützen und zu erhalten.
2) Die Lage und der Umfang der zu errichtenden Anlagen sowie die Lage der Quellen sind im Projekt "Trinkwasserversorgung R" aus dem Jahre 1974 der Gemeinde R festgehalten. Für dieses Projekt wurde vom Amte der Tiroler Landesregierung der Bescheid vom 2.9.1974, IIIa1 - 4779/25 erlassen, auf welchen hiermit verwiesen wird und der von den beiden Vertragspartnern als verbindlich anerkannt wird.
III. Entgelt:
1) Die projektsgemäße Nutzung der oben angeführten Quellen wird von den Grundeigentümern der Gemeinde R kostenlos gestattet.
....
IV. Wirtschaftliche Bestimmungen
1) Die Gemeinde R als der Benützer ist berechtigt, auf den im Punkt 1) bezeichneten Grundstücken alle Arbeiten durchzuführen, die für die Errichtung, die Benützung und Erhaltung der laut Projekt 1974 geplanten und bewilligten Wasserversorgungsanlage erforderlich sind. Hiebei ist jeweils 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten der Grundeigentümer davon in Kenntnis zu setzen.
....
3) Der Bau und Betrieb der Wasserversorgungsanlage hat entsprechend dem wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 2.9.1974,
IIIa1 - 4779/25, zu erfolgen. Der Benützer hat alle für die Benützung und Errichtung der vorgesehenen Anlage erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf seine Kosten einzuholen. Die Anlagen dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn alle hiefür erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind.
....
5) Nach Fertigstellung der Anlage ist der ursprüngliche Kulturzustand der in Anspruch genommenen Grundstücke vom Benützer auf seine Kosten wieder herzustellen. Hier gelten die bezüglichen Auflagen des bezughabenden Bescheides (IIIa1-4779/25 vom 2.9.1975 (richtig: 1974)).
6) Allfällige Zu- und Umbauten an der Wasserversorgungsanlage sind einem neuerlichen Projekt vorzubehalten.
VIII. Sondervereinbarungen:
....
....
....
....
....
6) (letzter Absatz) Es wird vereinbart, daß dieses Übereinkommen der Bezirkshauptmannschaft als Wasserrechtsbehörde erster Instanz zur Beurkundung vorgelegt wird. Weiters wird vereinbart, daß dieses Übereinkommen dem Amte der Tiroler Landesregierung als die für die Trinkwasserversorgung zuständige Wasserrechtsbehörde zur Beurkundung vorgelegt wird, womit die bisher offene Frage der Entschädigung der Quellnutzung einvernehmlich geregelt ist und dadurch sämtliche, das Projekt "Trinkwassernutzung Alpe K" berührenden Fragen einvernehmlich gelöst sind."
1.3. Gemäß § 914 ABGB ist bei Auslegung von Verträgen - die Beurkundung des in Rede stehenden Übereinkommens in einem Bescheid der Wasserrechtsbehörde transformiert das Übereinkommen nicht in einen (der Rechtskraft und damit der Vollstreckung fähigen) Bescheid - nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Hiebei ist unter "Absicht der Parteien" der Geschäftszweck zu verstehen (s.
Dittrich-Tades, ABGB33 E 15. zu § 914; vgl. dazu auch die bei Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, Wien 1978, S. 529 unter 47. zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).
1.4. Vor dem Hintergrund dieser für Verträge geltenden Auslegungsregeln hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, daß die vorliegende, sich auf das beanspruchte Objekt und den zu leistenden Gegenwert (die Entschädigung) erstreckende gütliche Übereinkunft im Sinne des § 60 Abs. 2 WRG 1959 ganz wesentlich auf das PROJEKT der mP abstellte, das dem Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. September 1974 zugrunde lag. Dieser Interpretation steht nicht entgegen, daß in dem besagten Übereinkommen mehrmals explizit auf den genannten Bescheid Bezug genommen wurde, darf doch diese Verweisung im Hinblick darauf, daß dieser Bescheid im Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens bereits aufgehoben war (vgl. oben I.1.2.), folglich jene bei striktem Verständnis ins Leere gegangen wäre, im Sinne des § 914 ABGB nicht buchstabengetreu gelesen werden (vgl. Dittich-Tades, a. a.O., E 21. zu § 914).
Es ist sohin mit den Beschwerdeführern für die weiteren Erwägungen davon auszugehen, daß Absicht der Parteien und damit Geschäftszweck war, die mit dem Projekt der mP ex 1974 zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage für die Beschwerdeführer verbundenen Eigentumseingriffe und die sich daraus ergebende Entschädigung zum Gegenstand einer einvernehmlichen ("gütlichen") Regelung zu machen (anstatt diese Fragen einem bescheidmäßigen Ausspruch - § 60 Abs. 2 WRG 1959 - zu überlassen).
1.5.1. Die Beschwerdeführer haben im Zuge des Verwaltungsverfahrens mehrfach (wiederholt in der Beschwerde) darauf hingewiesen, daß ihrer Meinung nach die mP nicht dieses Projekt ex 1974 verwirklicht, sondern die in Rede stehende Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage davon abweichend (gemäß einem Projekt ex 1981) ausgeführt habe, sodaß aufgrund dieser Änderung des Sachverhaltes das besagte Übereinkommen nicht (mehr) rechtswirksam sei.
Die belangte Behörde hat übereinstimmend mit der Behörde erster Instanz (im Wege der Verweisung auf die Begründung des Bescheides der letzteren vom 22. August 1988) die Ansicht vertreten, daß das von der mP realisierte Vorhaben nicht (wesentlich) von dem Projekt ex 1974 abweiche und sich dazu auf Aussagen von Amtssachverständigen berufen, wonach das ausgeführte Vorhaben faktisch mit der im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. September 1974 dargestellten Anlage aus technischer Sicht ident sei und es sich um ein einziges Quellvorkommen handle (aufgrund des Chemismus des Wassers). Die belangte Behörde zog daraus in der Begründung ihres Bescheides im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung nach § 38 AVG 1950 den rechtlichen Schluß, daß die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte clausula rebus sic stantibus nicht greife und daher vom Weiterbestehen des Übereinkommens auszugehen sei. Im Anschluß daran gelangte sie zu dem Ergebnis, daß die Rechtswirkungen der Vereinbarung darin bestünden, daß mit ihr die projektsgemäße Inanspruchnahme der Grundstücke der Beschwerdeführer geregelt worden sei.
1.5.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von den Beschwerdeführern angeführten und auch aktenkundigen Abweichungen vom Projekt ex 1974 bei der Ausführung des Vorhabens durch die mP dazu führte, daß die von den Vertragsparteien als dauernd vorausgesetzte Sachlage weggefallen ist. Denn selbst wenn mit dem Zeitpunkt der Verwirklichung der besagten Projektsabweichungen die bei Abschluß des Übereinkommens von den Parteien für die Rechtswirksamkeit des Vertrages angenommene wesentliche Voraussetzung verloren gegangen sein sollte, wäre der daraus von den Beschwerdeführern gezogene Schluß verfehlt. Der Wegfall (die Änderung) der Geschäftsgrundlage bewirkt nämlich nicht, wie von den Beschwerdeführern angenommen, die Rechtsunwirksamkeit, sondern lediglich die Anfechtbarkeit der Übereinkunft bei den ordentlichen Gerichten (vgl. Dittrich-Tades, a.a.O. E 30. zu § 901); erst mit der Aufhebung der Vereinbarung wird diese rechtsunwirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch von der Rechtswirksamkeit des Vertrages auszugehen. Dies hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Vorfragenbeurteilung richtig erkannt.
1.5.3. Was die dazu von den Beschwerdeführern angesprochenen Formalerfordernisse anlangt, so ist zum einen aus den Akten ersichtlich, daß der vom Bürgermeister der mP anläßlich des Abschlusses des Übereinkommens gemachte Vorbehalt der Zustimmung des Gemeinderates erfüllt worden ist, zum anderen festzuhalten, daß die erstmals im "Ergänzenden Schriftsatz II" vom 14. Februar 1992 enthaltene BEHAUPTUNG des Fehlens der Unterfertigung durch zwei weitere Mitglieder des Gemeindevorstandes dem Neuerungsverbot unterliegt und daher unbeachtlich ist (§ 41 Abs. 1 VwGG).
1.6. Hat die belangte Behörde somit die Frage der Rechtswirksamkeit des Übereinkommens zutreffend beantwortet, bleibt zu prüfen, ob sie die Frage, WELCHE Rechtswirkungen sich aus diesem Vertrag ergeben, rechtmäßig entschieden hat.
1.6.1. Als durch das Übereinkommen hervorgerufene Rechtswirkung wurde im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I.D) iVm Spruchpunkt XI. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 22. August 1988) die Regelung der projektsgemäßen Inanspruchnahme der im (Mit-)Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke durch die mP festgestellt. Dieser Ausspruch ist unter Bedachtnahme auf das oben II.1.4. Gesagte sowie die Punkte III.1) und VIII.6) letzter Absatz des mit Bescheid vom 15. Dezember 1975 beurkundeten Übereinkommens dahin zu verstehen, daß die Grundinanspruchnahme sich nach dem Projekt ex 1974 zu gestalten hat und daß diese Nutzung von den Beschwerdeführern "kostenlos" eingeräumt wurde. Solcherart hat die belangte Behörde konform mit der von den Vertragsparteien intendierten umfassenden vertraglichen Regelung aller durch das Projekt der mP berührten Fragen entschieden. Gegen diese Entscheidung hegt der Gerichtshof keine Bedenken, soweit sie sich auf die Inanspruchnahme von Grundeigentum der Beschwerdeführer durch die mP bezieht, und zwar weder in bezug auf die von der belangten Behörde in Anspruch genommene Zuständigkeit (§ 111 Abs. 3 WRG 1959) noch hinsichtlich des Inhaltes des Ausspruches. Was allerdings die Frage der Entschädigung ("kostenlos") anlangt, nahm die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukam.
1.6.2. Anders als die Behörde erster Instanz hatte die belangte Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits auf die durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 693, (gemäß deren Art. IV mit 1. Jänner 1989 in Kraft getreten) konstituierte Rechtslage zu achten.
Nach § 117 Abs. 7 WRG 1959 idF dieser Novelle hat, soweit Angelegenheiten des Abs. 1 - das ist u.a. die Frage der Leistung von Entschädigungen - in Übereinkommen (§ 111 Abs. 3) geregelt werden, über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Abs. 6) zu entscheiden. Ungeachtet der Einführung dieser Vorschrift durch die Novelle blieb der dasselbe Thema regelnde § 111 Abs. 3 WRG 1959 unverändert bestehen. Diese Regelungs-Parallelität ist - der Verwaltungsgerichtshof teilt die diesbezügliche Auffassung von Aichlreiter, Anw. 11/1989, S. 662 f - im Wege des Grundsatzes "lex posterior derogat legi priori" aufzulösen, sodaß bei Streit über in Übereinkommen geregelte Entschädigungsfragen die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes gegeben ist.
1.7. Der Spruchpunkt XI des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 22. August 1988 enthält in seinem - von der belangten Behörde bestätigten - zweiten Absatz zwei weitere (getrennt zu beurteilende) Aussprüche, die von den Beschwerdeführern bekämpft werden.
1.7.1. Was zunächst die Verweisung der "daraus sich ergebenden offenen Forderungen" auf den Zivilrechtsweg betrifft, so ist dieser Abspruch zu unbestimmt, um im Grunde des § 59 Abs. 1 AVG bestehen zu können. Es ergibt sich weder aus diesem Ausspruch selbst noch aus der Bescheidbegründung noch auch aus den Akten, welche aus dem Übereinkommen bzw. der Grundinanspruchnahme ableitbare Forderungen damit gemeint sind. Mangels der gesetzlich gebotenen Bestimmtheit ist dieser Abspruch - der den Verwaltungsgerichtshof deshalb außerstande setzt, insoweit seiner Kontrollfunktion nachzukommen - mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
1.7.2. Die Verweisung der Forderung der Beschwerdeführer auf "Zuerkennung einer Entschädigung für die bewilligungslose Wassermenge bzw. für die bewilligungslose Grundinanspruchnahme" auf den Zivilrechtsweg ist im Ergebnis zutreffend. Zwar ist es richtig, daß die zunächst mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. September 1974 bewilligte Erweiterung der Wasserversorgungsanlage infolge Behebung dieses Bescheides durch die belangte Behörde und Erlassung des (ersten) Ersatzbescheides erst im Jahr 1981 mehrere Jahre hindurch des erforderlichen wasserrechtlichen Konsenses ermangelte. Ungeachtet dessen aber hat das zwischen den Beschwerdeführern und der mP geschlossene und beurkundete Übereinkommen dadurch seine Rechtswirksamkeit nicht verloren. Die Anfechtbarkeit des Übereinkommens vor den ordentlichen Gerichten (vgl. oben II.1.5.2.) hinderte die Wasserrechtsbehörde nicht, von der umfassenden, wie dargetan, auch die Entschädigungsfrage miteinschließenden Regelung in der gütlichen Übereinkunft auszugehen. Solcherart aber gilt das oben II.1.6.2. zur Zuständigkeit der Gerichte Angeführte.
2. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, mit dem "im übrigen" (auch) der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben wurde, bezieht sich insoweit auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in den Punkten 4) bis 8) ihrer Berufung vom 14. Oktober 1988. 2.1. Auf Punkt 4) der Berufung ist die belangte Behörde eingegangen und dem Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten aufgrund der Quellfassungen für Zwecke der Gemeindewasserversorgungsanlage für ihre eigenen Grundstücke (Alpe K) zu wenig Wasser, auf sachverhaltsmäßiger Grundlage mit dem Ergebnis entgegengetreten, daß der Wasserbedarf der Alpe jedenfalls sichergestellt sei. Darauf haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nur in Form der Wiederholung ihres Berufungsvorbringens, ohne die Argumentation der belangten Behörde konkret zu bekämpfen, erwidert. Von daher gesehen ist die die Berufung der Beschwerdeführer abweisende Entscheidung nicht zu beanstanden.
2.2. Was Punkt 8) der Berufung anlangt, so erschöpft sich das Vorbringen in einem Hinweis auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, "wonach die Bestrafung und Schadenersatzpflicht geregelt ist". Abgesehen davon, daß mangels eines konkreten, begründeten Berufungsantrages auf dieses Vorbringen seitens der Behörde nicht eingegangen werden mußte, sei angemerkt, daß § 138 leg. cit. keine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde begründet, über den Ersatz von Schäden zu entscheiden, die durch eigenmächtige Neuerungen entstanden sind (s. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1971, Slg. Nr. 7970).
2.3. Mit den Punkten 5), 6) und 7) der Berufung der Beschwerdeführer fehlt in der Begründung des bekämpften Bescheides jegliche Auseinandersetzung. Dies stellt indes keinen Verfahrensmangel dar, da die hiemit gestellten Anträge der Beschwerdeführer in keinem entsprechend deutlich gemachten (im einzelnen zuordenbaren) Zusammenhang mit dem von der belangten Behörde unverändert aufrechterhaltenen Teil des erstinstanzlichen Bescheides vom 22. August 1988 stehen.
3. Zu Spruchpunkt I.A) des angefochtenen Bescheides enthält die Beschwerde, sieht man von dem Antrag auf dessen Aufhebung ab, keinerlei Ausführungen. Der Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, auf diese Frage einzugehen.
4. Nach dem Gesagten war der bekämpfte Bescheid in dem aus dem Spruch des vorliegenden Erkenntnisses ersichtlichen Umfang teils gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2, teils gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 leg. cit. als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß der Ersatz eines Streitgenossenzuschlages im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)