VwGH 91/06/0241

VwGH91/06/024130.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder, den Vizepräsidenten Dr. Pesendorfer und Hofrat Dr. Giendl, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerdesache der A in N, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Juni 1991, GZ. 03-20 Mu 90/87/15, betreffend Bewilligung von Vermessungsarbeiten (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Normen

LStVwG Stmk 1964 §51;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §51;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Auf Grund des Ansuchens der Straßenverwaltung der Gemeinde K hat der Bürgermeister der Gemeinde K mit Bescheid vom 19. April 1989 gemäß § 51 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154, die Bewilligung erteilt, im Bereich der Gemeindestraße "K-L-Weg" fremde (im einzelnen bezeichnete) Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Grunduntersuchungen und sonstige technische Arbeiten gegen Ersatz des hiedurch verursachten Schadens auszuführen; insbesondere wurde die Bewilligung erteilt, unter anderem auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin Verpflockungs- und Vermessungsarbeiten für die zu projektierende Trasse der Gemeindestraße K-L-Weg in der Zeit vom 1. Mai 1989 bis 30. August 1989 durchzuführen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, daß die Notwendigkeit der Arbeiten durch den im öffentlichen Interesse erforderlichen Ausbau des angeführten Straßenzuges gegeben sei. Die Durchführung der Auspflockungsarbeiten sei deshalb erforderlich, um ein Projekt für den Ausbau des L-Weges erstellen zu können. Die Liegenschaftseigentümer hätten bisher derartige Arbeiten auf ihren Grunstücken nicht gestattet; es sei deshalb notwendig gewesen, das Betreten dieser Grundstücke zu bewilligen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob u.a. die Beschwerdeführerin Berufung. Ihre Berufung begründete die Beschwerdeführerin - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - im wesentlichen damit, daß der Bescheid "katastermäßig" zur Natur im Widerspruch liege. Die Gemeinde K grenze mit dem L-Weg nicht an die Landstraße. Der vermarkte L-Weg sei in der Natur unkenntlich. Der Grenzverlauf müsse erst durch Grenzsteine ersichtlich gemacht werden. Da der Spruch weiters rechtlich und sachlich ungenau sei, könne die genaue Betretungsfläche nicht festgestellt werden. Der Bescheid sei daher aufzuheben und es sei genau festzustellen, welche Grundstücke betreten werden dürften; das gleiche gelte für die Grunduntersuchung. Die Begründung des Bescheides, wonach die Liegenschaftseigentümer bisher derartige Arbeiten auf ihren Grundstücken nicht gestattet hätten, sei unrichtig. Es seien niemals derartige Anträge schriftlich an die Beschwerdeführerin ergangen. Im übrigen sei das Gebiet erdrutschgefährdet.

3. Mit dem Bescheid vom 5. September 1989 hat der Gemeinderat der Gemeinde K die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters derart abgeändert, daß als neuer Zeitraum für die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten die Zeit vom 15. September 1989 bis 30. November 1989 festgelegt worden ist. Seinen Bescheid begründete der Gemeinderat - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - damit, daß es für die Vorarbeiten zur Erstellung eines Ausbauplanes für den Ausbau des L-Weges erforderlich sei, die im Spruch bezeichneten Grundstücke zu betreten und die dort angeführten Tätigkeiten auszuführen. Die Tätigkeiten seien hinlänglich genau beschrieben; eine flächenmäßige Abgrenzung sei weder erforderlich noch möglich. Es sei für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 51 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 nicht erforderlich, daß vor Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides bei den jeweiligen Liegenschaftseigentümern schriftliche Anträge für die Gestattung solcher Tätigkeiten gestellt werden müßten.

4. Gegen den Bescheid des Gemeinderates K erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung. Darin wiederholte sie nach der von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Darstellung im angefochtenen Bescheid im wesentlichen die bisherigen Einwendungen mit der Ergänzung, daß die Vorarbeiten nicht notwendig seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Jänner 1991 wies die belangte Behörde die Vorstellung mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Ihren Bescheid begründete sie im wesentlichen damit, dem Akteninhalt sei eindeutig zu entnehmen, daß die Gemeindestraße "L-Weg" bis zur Grenze der Grundstücke der Beschwerdeführerin ausgebaut und asphaltiert sei, sich aber im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführerin als eine schlecht befahrbare Schotterstraße mit einer Breite von 3 m darstelle. Es bestünden Verkehrserschwernisse u.a. deshalb, weil an manchen Stellen der heruntergelöste Drahtzaun in den Straßenbereich hineinrage. Der Beschwerdeführerin könne nicht gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertrete, daß die Vorarbeiten für eine eventuelle spätere Sanierung bzw. Umgestaltung der Gemeinderstraße im fraglichen Bereich nicht notwendig seien. Die Vorarbeiten seien vielmehr für einen im öffentlichen Interesse liegenden späteren Ausbau und der damit zusammenhängenden Erhöhung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer unerläßlich. Dem im Akt befindlichen Katasterplan, dem Grundbuchsauszug und auch diversen Stellungnahmen sei eindeutig zu entnehmen, daß sich der fragliche Gemeindeweg zur Gänze auf dem Gebiet der Gemeinde K befinde. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß sich die gegenständliche Straße auf einem "Rutschgebiet" befinde und eine Hangrutschung und somit die Gefährdung ihres Wohnhauses zu befürchten sei, sei festzustellen, daß diese Befürchtungen auf Grund der Entfernung des Wohnhauses zur Gemeindestraße und auf Grund der heute angewandten Technik im Straßenbau an der Lebenswirklichkeit vorbeigingen und die Vorarbeiten ja gerade dazu dienten, die Richtlinien für einen späteren Ausbau festzulegen. Im übrigen handle es sich bei der Vorstellungsbegründung um einen allgemein gehaltenen Protest, der jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Einwendung im Rechtssinne darstelle; es erübrige sich daher, darauf näher einzugehen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die voliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorchriften. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantagt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob die Beschwerde nicht als gegenstandslos zu erklären ist. Im Bescheid des Bürgermeisters vom 19. April 1989 wurde nämlich die Durchführung der bewilligten Arbeiten auf die Zeit vom 1. Mai 1989 bis 30. August 1989 beschränkt. Der Gemeinderat K hat dann in seinem Bescheid vom 5. September 1989 einen neuen Zeitraum festgelegt, und zwar die Zeit vom 15. September 1989 bis zum 30. November 1989 (siehe oben unter I. 1. und 3.). In der Gegenschrift hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß daher die Frist für die Durchführung der bewilligten Arbeiten zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits abgelaufen gewesen ist. Es handle sich daher nicht um eine auch noch zum heutigen Zeitpunkt fortdauernde allfällige Verletzung eines Rechtes der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid.

Damit ist die belangte Behörde im Recht. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Duldungspflicht ist durch Zeitablauf erloschen. Überdies ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, daß die bewilligten Projektsarbeiten im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführerin am 20. November 1989 auch tatsächlich durchgeführt worden sind. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der der Beschwerdeführerin auferlegten Duldungspflicht stellte damit einen Akt nachträglicher, bloß abstrakter Prüfung der Gesetzmäßigkeit eines Bescheides dar, zu welcher der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluß vom 22. Jänner 1993, Zl. 93/07/0021).

Der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch Zeitablauf bzw. durch Erfüllung hatte zur Folge, daß die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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