VwGH 91/06/0109

VwGH91/06/010910.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache der "H-OHG" in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in R, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung

a) vom 4. Februar 1991, Zl. 1/02-31879/3-1991, betreffend die Beseitigung einer baulichen Anlage und die Versagung einer baubehördlichen Bewilligung, und

b) vom 6. Februar 1991, Zl. 1/02-31879/4-1991, betreffend die Berichtigung des Bescheides vom 4. Februar 1991 gemäß § 62 Abs. 4 AVG

(mitbeteiligte Partei: Gemeinde S), den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs2;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des Bescheides vom 4. Februar 1991 eingestellt.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 6. Februar 1991 wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Gegen den (erstangefochtenen) Bescheid der belangten Behörde vom 4. Februar 1991 erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 10. Juni 1991, B 318/91, die Behandlung dieser Beschwerde ablehnte und sie - antragsgemäß - gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.

Mit Berichterverfügung vom 8. Juli 1991, dem Beschwerdevertreter zugestellt am 18. Juli 1991, erging gemäß § 34 Abs. 2 VwGG an die Beschwerdeführerin die Aufforderung, die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wie folgt zu ergänzen:

"1. Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

2. Es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).

3. Es ist ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 bzw. Abs. 4 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG)."

Hinsichtlich des verspätet zur Post gegebenen Mängelbehebungsschriftsatzes vom 19. August 1991 wurde der Beschwerdeführerin mit Beschluß vom heutigen Tage, Zl. 91/06/0162, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

In Entsprechung von Punkt 3. des Mängelbehebungsauftrages (d.h. im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) stellt darin die Beschwerdeführerin den Antrag, "den angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6.2.1991, Zl. 1/02-31879/4-1991, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a und lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften" aufzuheben. Diesem Mängelbehebungsschriftsatz lag nicht nur die ursprünglich beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde und der darin angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 4. Februar 1991, sondern auch ein weiterer Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 1991 (der zweitangefochtene Bescheid) bei, mit welchem der erstangefochtene Bescheid dahin berichtigt wurde, daß ihm die in die Bescheidausfertigung versehentlich nicht aufgenommene Rechtsmittelbelehrung nachträglich beigefügt worden ist.

Damit liegt aber hinsichtlich des mit der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 4. Februar 1991 (entgegen § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG und Punkt 3. der Berichterverfügung vom 8. Juli 1991) weiterhin kein bestimmtes, an den VERWALTUNGSGERICHTSHOF gerichtetes Begehren auf Aufhebung DIESES angefochtenen Bescheides vor. Ein solches Begehren enthält nämlich weder die ursprüngliche Beschwerde, noch der zur Mängelbehebung eingebrachte Schriftsatz vom 19. August 1991.

Gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG gilt die Versäumung der zur Mängelbehebung gesetzten Frist als Zurückziehung der Beschwerde. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG war daher insoweit das Beschwerdeverfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß einzustellen.

Der im Mängelbehebungsschriftsatz vom 19. August 1991 ERSTMALS gestellte Antrag, den Bescheid der belangten Behörde vom 6. FEBRUAR 1991 aufzuheben, ist verspätet, weil dieser Bescheid - wie der aus der vorgelegten Ablichtung des Bescheides ersichtlichen Eingangsstampiglie der Kanzlei des Beschwerdevertreters zu entnehmen ist - dem Beschwerdevertreter bereits am 8. Februar 1991 zugestellt wurde und auch nicht Gegenstand der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gewesen ist.

In diesem Umfang war die Beschwerde daher als verspätet zurückzuweisen.

Durch die Erledigung des Beschwerdeverfahrens, teils durch dessen Einstellung, teils durch Zurückweisung der Beschwerde, erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines anhängigen Gerichtsverfahrens auszusetzen.

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