Normen
KAG Wr 1987 §52 Abs1;
KAG Wr 1987 §52 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Zahlungsaufforderung der Magistratsabteilung 17 des Magistrates der Stadt Wien vom 24. April 1985 wurden der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Sachwalters für den Aufenthalt im Psychiatrischen Krankenhaus der Stadt Wien - Baumgartner Höhe für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 31. März 1985 Pflegegebühren von insgesamt 1,026.072,30 zur Zahlung vorgeschrieben. Der Berechnung lagen 357 Tage im Jahre 1981, 363 Tage im Jahre 1982, 362 Tage im Jahre 1983, 359 Tage im Jahre 1984 und 90 Tage im Jahre 1985 zu Grunde; von der um die Umsatzsteuer vermehrten Summe wurde ein Betrag von S 133.858,30 abgezogen, der sich aus den 80 % des ASVG-Pensionsbezuges der Beschwerdeführerin ergab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin (alle Verfahrensschritte wurden durch ihren Sachwalter gesetzt) Einwendungen mit der Begründung, einerseits seien die Tage deshalb unrichtig berechnet, weil mehr Urlaubstage in Abzug zu bringen gewesen wären; andererseits müsse die Kosten die Wiener Gebietskrankenkasse tragen, nicht aber die Beschwerdeführerin. In der Folge leitete der Magistrat der Stadt Wien ein Ermittlungsverfahren, vornehmlich durch Korrespondenz mit dem oben genannten Krankenhaus, ein, in dessen Verlauf sich Differenzen in den Aufzeichnungen über die Urlaubstage der Beschwerdeführerin deshalb ergaben, weil Urlaubstermine in der Krankengeschichte zwar festgehalten wurden, diese Termine dann aber kurzfristig auf Wunsch der Patientin geändert wurden.
Der Magistrat der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk - wies mit Bescheid vom 24. Februar 1986 die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die oben genannte Zahlungsaufforderung gemäß § 39 des damals in Kraft stehenden Wiener Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1985, als unbegründet ab, wobei in der Begründung eine noch höhere Schuldsumme als in der Zahlungsaufforderung vom 24. April 1985 deshalb aufschien, weil der Abzug von 80 % der ASVG-Pension der Beschwerdeführerin unterlassen worden war. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie einerseits den Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Bescheides rügte, andererseits (nur mehr) ihre Bemängelung der Berechnung der Urlaubstage aufrecht erhielt. Das oben genannte Krankenhaus gab mit Schreiben vom 11. Dezember 1987 an die Magistratsabteilung 14 bekannt, daß bei der Berechnung der Pflegegebühren 20 Urlaubstage der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden seien. Der Tag des Urlaubsantritts und der Tag der Rückkehr aus dem Urlaub würden nicht als Urlaubstage berechnet. Dieses Schreiben wurde dem Sachwalter der Beschwerdeführerin im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Er nahm dazu dahin Stellung, daß auf Grund einer in einem Verfahren vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung für Wien vorgelegten "Urlaubsliste" des oben genannten Krankenhauses sich eine höhere Anzahl von Urlaubstagen ergäbe. Er legte auch mit späterem Schriftsatz vom 22. Juni 1988 diese "Urlaubsliste" vor, welche unter anderem aus den Daten des Beginns und des Endes der Urlaube in den Jahren 1981 bis 1984 besteht. Die "Urlaubsliste" - in Fotokopie vorgelegt - ist mit einer unleserlichen Unterschrift gezeichnet. Auf Grund einer Anfrage der Leiterin der Pflegegebührenstelle gab der Abteilungsvorstand des oben genannten Krankenhauses mit Schreiben vom 19. September 1989 bekannt, daß das in der Urlaubsliste aufscheinende Datum eines Urlaubsendes mit 28. Dezember 1981 unrichtig sei, richtigerweise sei das Urlaubsende am 27. Dezember 1981 gewesen. Unter anderem diese Mitteilung wurde in ein Schreiben des oben genannten Krankenhauses an die Magistratsabteilung 14 vom 22. September 1989 aufgenommen; dieses Schreiben wurde dem Sachwalter im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In einem Schriftsatz vom 13. Oktober 1989 erklärte der Sachwalter, er habe "die neuerliche Bestätigung des Urlaubszeitraumes vom 24. Dezember 1981 bis 27. Dezember 1981 zur Kenntnis genommen", behauptete aber unter einem, daß im Verfahren vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung für Wien andere Urlaubsdaten bekanntgegeben worden seien; schließlich bemerkte er, es sei sicherlich heute ausgeschlossen, nach so vielen Jahren die tatsächlichen Urlaubszeiträume exakt festzustellen.
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. November 1989 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den oben genannten Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 1. und 8. Bezirk gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 und gemäß § 54 des Wiener KAG in der Fassung der Wiederverlautbarung, LGBl. Nr. 23/1987, abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, daß laut Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien vom 26. November 1985 die Wiener Gebietskrankenkasse nicht zur Kostenübernahme für die Beschwerdeführerin verpflichtet sei. Die Anführung eines Rückstandes von 1,159.930,60 in der Begründung des angefochtenen Bescheides erster Instanz sei irrig erfolgt; der tatsächliche Rückstand betrage - wie in der Zahlungsaufforderung - S 1,026.072,30. In der Frage der Anzahl der Urlaubstage folge die Behörde den mehrmaligen Auskünften des oben genannten Krankenhauses. Nach anstaltsärztlichem Gutachten sei ein stationärer Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Psychiatrischen Krankenhaus bis zu ihrer Entlassung am 27. April 1987 in ein Pflegeheim notwendig gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Da mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1990, Zl. 90/18/0077, der Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bewilligt worden war, ist die Beschwerde als rechtzeitig anzusehen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat keine Äußerung abgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 52 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz in der oben zitierten Fassung der Wiederverlautbarung ist zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge der Patient verpflichtet.
Ausführungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides finden sich in der Beschwerde nur dahin, daß die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes und auch des Verfassungsgerichtshofes, wonach Forderungen von Verpflegskosten öffentlicher Krankenanstalten nicht verjähren, da sie einen öffentlich-rechtlichen Charakter haben, als "mehr als bedenklich" bezeichnet wird. Die Bedenklichkeit wird allein darin gesehen, daß das bürgerliche Recht eine Verjährung durchaus kennt.
Der Verwaltungsgerichtshof findet auf Grund der Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführersin, der selbst von der ihm bekannten Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ausgeht, gerade im Hinblick auf diese Rechtsprechung keinen Anlaß, einen Antrag auf Gesetzesprüfung zu stellen.
Auch die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nicht gegeben.
Prüft man nämlich die oben erwähnte und vom Sachwalter der Beschwerdeführerin vorgelegte "Urlaubsliste" im einzelnen, - jeweils unter Außerachtlassung des ersten und letzten Tages des Urlaubes, § 44 Abs. 3 Wiener Krankenanstaltengesetz in der oben genannten Fassung -, so ergibt sich zwischen dieser Liste und der vorgenommenen Vorschreibung zunächst eine Differenz von EINEM Tag. Aber auch diese Differenz wurde durch das Schreiben des Krankenhauses vom 22. September 1989 dahin geklärt, daß das in der Urlaubsliste aufscheinende Urlaubsende "28.12.1981" richtig "27.12.1981" lauten solle. Der Sachwalter der Beschwerdeführerin hat dieses ihm zur Kenntnis gebrachte Schreiben gerade in diesem Punkte unbestritten gelassen, so daß für die belangte Behörde kein Anlaß dafür bestand, mehr als 20 Urlaubstage ihrer Berechnung zu Grunde zu legen.
Auch die übrigen weitwendigen Ausführungen der Beschwerde über unschlüssige Beweiswürdigung, Unrichtigkeiten und Unstimmigkeiten in den Angaben der Behörde vermögen eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit nicht darzutun, weil sie sich in allgemeinen, nicht konkretisierten Behauptungen erschöpfen.
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
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