VwGH 90/13/0087

VwGH90/13/008724.10.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des NX gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. Februar 1990, Zl. GA 7-1277/1/89, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §212 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
BAO §212 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der X-GmbH (im folgenden meist nur als "GmbH" bezeichnet). Über das Vermögen dieser Gesellschaft war über ihren Antrag vom 7. März 1988 am 9. März 1988 das Konkursverfahren eröffnet worden.

Mit Bescheid vom 6. September 1988 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß §§ 9 und 80 BAO für die am 28. Jänner 1988 fällig gewesene Gewerbesteuer 1984 der GmbH zur Haftung heran.

In einer dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, er habe seine Pflichten nicht schuldhaft verletzt, denn hinsichtlich der Gewerbesteuer für 1984 sei am 21. Jänner 1988 rechtzeitig ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden, das auch bewilligt worden sei.

Nach Durchführung eines Vorhaltsverfahrens erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung, worauf der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge und setzte den Haftungsbetrag mit S 35.063,-- fest. Den abweisenden Teil ihrer Entscheidung begründete sie unter anderem damit, der Beschwerdeführer habe im Zahlungserleichterungsansuchen vom 21. Jänner 1988 ausdrücklich angegeben, die Einbringlichkeit der Abgabe sei nicht gefährdet. Zu diesem Zeitpunkt hätte sich der Beschwerdeführer jedoch bewußt sein müssen, in welcher finanziellen Lage sich die GmbH befunden habe. Wie aus dem Konkursantrag des Beschwerdeführers hervorgehe, habe sich die finanzielle Krise der GmbH bereits in der ersten Hälfte des Jahres 1987 abgezeichnet. Gegen Ende dieses Jahres bzw. Anfang 1988, also vor Beantragung der Zahlungserleichterung, habe die GmbH mit einer Bank Verhandlungen über die Weiterfinanzierung bzw. Sanierung des Unternehmens geführt. Diese Bank sei dazu nur unter gewissen Bedingungen bereit gewesen und habe daher ihren Kredit nur bis zum 28. Februar 1988 verlängert. Daraus sei klar erkennbar, daß die Einbringlichkeit der Abgaben durchaus nicht gesichert gewesen sei, da zum Zeitpunkt des Antrages keineswegs gewiß gewesen wäre, ob die Bedingungen der Bank erfüllt werden könnten. Außerdem habe die Bank den Kredit nur bis Ende Februar 1988 verlängert, während eine Zahlungserleichterung bis Ende 1988 beantragt worden sei.

Aus der Vorhaltsbeantwortung vom 2. Dezember 1988 gehe, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiters ausführt, hervor, daß die Einnahmen der GmbH ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Gewerbesteuer 1984 (28. Jänner 1988) bis zur Konkurseröffnung zur Tilgung der übrigen Zahlungsverpflichtungen verwendet worden seien. In diesen Zeitraum seien insgesamt Ausgaben von über S 540.000,-- getätigt worden. Der Beschwerdeführer habe also unter Vortäuschung falscher Tatsachen die Gewährung von Ratenzahlungen bewirkt und die noch vorhanden Mittel von etwa S 540.000,-- für die Entrichtung der laufenden Kosten bzw. anderen Verbindlichkeiten verwendet, jedoch die Entrichtung der Abgabenschulden hintangesetzt.

Vorliegende Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit

des angefochtenen Bescheides geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und des § 80 Abs. 1 BAO ergibt sich, daß der Geschäftsführer einer GmbH für die diese Gesellschaft treffenden Abgaben insoweit haftet, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Dabei ist es Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, ansonsten von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1988, Zl. 87/14/0148, und die dort erwähnte Vorjudikatur).

Auf Grund der Beschwerde steht allein in Streit, ob dem Beschwerdeführer eine solche schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten ist. Der Beschwerdeführer stellte sie im Verwaltungsverfahren (Berufung, Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) mit der Begründung in Abrede, er hätte bezüglich der uneinbringlichen Abgabe zu Recht eine Zahlungserleichterung begehrt und erhalten.

Wenn für eine später uneinbringlich gewordene Abgabe tatsächlich zu Recht eine Zahlungserleichterung in Anspruch genommen wurde, mag dies allenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO ausschließen. Keinesfalls entschuldigt es den Geschäftsführer jedoch, wenn er eine Zahlungserleichterung mit der Behauptung erwirkt, die Einbringlichkeit der Abgabe werde durch den Aufschub nicht gefährdet, obwohl diese Behauptung nicht zutrifft. Hat er doch dann eine Zahlungserleichterung trotz Nichtvorliegens eines Tatbestandselementes herbeigeführt, das das Gesetz - § 212 Abs. 1 BAO - aus gutem Grund normiert: Das bereits bestehende Risiko für die Einbringlichkeit der Abgabe soll durch den Zahlungsaufschub nicht noch erhöht werden. Für eine "gefährdete Abgabe" kommt daher eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht, sie ist sofort zu entrichten bzw. ist dem Abgabengläubiger - durch Verweigerung der Zahlungserleichterung - die Möglichkeit zu sofortigen Einbringungsmaßnahmen zu wahren. Bleiben Abgaben unbezahlt, weil ihre Bezahlung trotz gefährdeter Einbringlichkeit im Wege einer Zahlungserleichterung hinausgeschoben werden konnte, dann hat der Geschäftsführer, der eine solche Gefährdung in Abrede stellte, ein Verschulden am Abgabenausfall zu verantworten.

Im Beschwerdefall war im Zahlungserleichterungsansuchen, auf Grund dessen die Entrichtung des größten Teiles der haftungsgegenständlichen Gewerbesteuer letztlich bis über die Konkurseröffnung hinausgeschoben wurde, angegeben worden, es bestehe keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, dies jedoch zu Unrecht. Befand sich doch die GmbH bei Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens bereits in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten, wie dies nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, sondern selbst die Beschwerdeausführungen zeigen, denen zufolge es bei Verhandlungen zu Beginn des Jahres 1988 - das Zahlungserleichterungsansuchen datiert mit 21. Jänner 1988 - um die Sanierung der Firmengruppe X und damit auch der X-GmbH ging. Nach dem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz handelte es sich bei diesen Verhandlungen um Finanzierungsverhandlungen mit der Bank, die bereits 1987 begonnen hatten. In diesem Antrag machte der Beschwerdeführer auch geltend, daß die Bank mit Schreiben vom 3. Dezember 1987 ihre positive Haltung zur weiteren Finanzierung der GmbH zum Ausdruck gebracht habe. Dieses Schreiben legte der Beschwerdeführer dem Finanzamt auch vor. Dort heißt es aber, daß sich die Bank entschlossen habe, die Firmengruppe X UNTER DER BEDINGUNG weiter zu finanzieren, daß von dritter Seite Beteiligungskapital in Höhe von 9 Mio S zur Verfügung gestellt und Lieferantenkredite über 2,5 Mio S "offengehalten" werden. Die Sanierung der GmbH war damit von dieser Beteiligung und Kreditgewährung abhängig, was auch die Beschwerdeausführungen bestätigen, die Bank habe, als das Beteiligungsmodell scheiterte, ihre Finanzierung nicht mehr aufrecht erhalten, worauf der Konkursantrag eingebracht worden sei. Solange aber das Beteiligungsmodell nicht realisiert war, konnte auch von der Sanierung der GmbH keine Rede sein, was bedeutet, daß ihre wirtschaftliche Existenz und damit auch die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet blieben. Dafür, daß auch die Bank zur Zeit der Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens vom 21. Jänner 1988 die Sanierung der GmbH noch als offen ansah, spricht, daß sie nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben dieser Bank vom 14. Jänner 1988 ihren Kredit nur kurzfristig, nämlich nur bis 28. Februar 1988 verlängerte, und dies nach der Beschwerde aus dem Grund, daß die Weiterfinanzierung von der Realisierung des Beteiligungsmodells abhing. Die nicht mehr aufrecht erhaltene Finanzierung durch die Bank löste laut Vorhaltsbeantwortung vom 2. Dezember 1988 den Konkursantrag aus, wobei die Vorhaltsbeantwortung ebenfalls erwähnt, daß die Finanzierungszusage der Bank an der Nichteinigung über ein geplantes Beteiligungsmodell gescheitert sei.

Zusammenfassend ergibt sich, daß die GmbH für die haftungsgegenständliche Gewerbesteuer eine Zahlungserleichterung in Anspruch nahm, obwohl die Einbringlichkeit gefährdet war. Daß der Beschwerdeführer als ihr Geschäftsführer dafür einzutreten hat, zieht die Beschwerde nicht in Zweifel. Durch die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Zahlungserleichterung trug der Beschwerdeführer schuldhaft zum Abgabenausfall bei. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß bei Fälligkeit der Abgaben noch Mittel zu ihrer Entrichtung vorhanden gewesen wären, blieb unbestritten.

Der angefochtene Bescheid entspricht somit der Rechtslage. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

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