Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §54;
AVG §56;
AVG §8;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §54;
AVG §56;
AVG §8;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer beantragten am 19. Juli 1986 bei Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) die naturschutzrechtliche Genehmigung eines Abstellplatzes für vier Wohnwagen auf ihrem Grundstück Nr. n/1, KG S, welches sich in der 500 m-Uferzone des Attersees befindet. Zur Begründung führten sie an, sie hätten zu den Besitzern der vier Wohnwagen schon seit dem Jahr 1971 ein sehr freundschaftliches Verhältnis. Finanzielle Interessen seien mit der Abstellung der Wohnwagen keine verbunden und sie dächten auch nicht daran, einen Campingplatz im Sinne einer gewerbsmäßigen Tätigkeit zu errichten. Das Grundstück liege zwar in der 500 m-Seeuferzone, sei aber weder - da es in der zweiten Reihe zum Seeufer liege - vom See noch von der nördlich vorbeiführenden Straße her einzusehen. Die Beschwerdeführer seien der Ansicht, daß die aufgestellten Wohnwagen allein schon durch die Abschirmung des Grundes durch Baumbestand und Gebüsche das Landschaftsbild nicht negativ beeinflußten.
Die Marktgemeinde S erklärte dazu, gegen das Belassen dieser Wohnwagen bestehe kein Einwand, weil dieses Gebiet im Flächenwidmungsplan als "Bauland-Wohngebiet" ausgewiesen sei und somit der Widmung entspreche. Außerdem belebten diese Wohnwagen den Fremdenverkehr.
In seinem Gutachten vom 30. März 1987 führte der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz aus, die Wohnwagen stünden in einem locker verbauten Bereich nördlich des Landschlosses von X. Sie seien von außen nur wenig einsehbar, es müsse jedoch festgestellt werden, daß Wohnwagen in der 500 m-Seeuferschutzzone außerhalb genehmigter Campingplätze infolge ihrer Form und Farbgebung zwangsläufig Fremdkörper in der Landschaft darstellten, und zwar unabhängig davon, ob die nähere Umgebung als Grünlandbereich angesehen werden könne oder wie hier eine Bebauung vorhanden sei. Die Wohnwagen seien fix aufgestellt und von der Installation her voll versorgt. Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde S sei das gegenständliche Grundstück als Bauland ausgewiesen, sodaß für die Aufstellung der Wohnwagen über das ganze Jahr zweifellos eine Baubewilligung erforderlich wäre. Durch die beantragten Wohnwagen sei ein einigermaßen gravierender Eingriff in das Landschaftsbild gegeben, weil Wohnwagen außerhalb genehmigter Campingplätze tatsächlich einen Fremdkörper in der Uferlandschaft des Attersees bildeten. Infolge ihrer Form und Farbgebung bildeten sie zur vorhandenen Bebauung einen derartigen Kontrast, daß die beschriebene Eingriffswirkung unvermeidlich scheine, die durch die Anordnung von vier ähnlichen Objekten in dem relativ kleinen Hofbereich noch verstärkt werde. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf die möglichen Beispielsfolgen hinzuweisen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wären.
In ihrer Stellungnahme vom 16. April 1987 erklärten die Beschwerdeführer, sie seien nicht der Auffassung, daß die Wohnwagen einen gravierenden Eingriff in das Landschaftsbild darstellten, obwohl nicht bestritten werde, daß sie nicht die übliche Form von kleinen Nebengebäuden aufwiesen. Sie seien der Auffassung, daß diese Wohnwagen so aufgestellt seien, daß eine Einsicht von außen fast nicht gegeben sei und somit auch keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erwarten sei. Sie seien auch bereit, nach Rücksprache mit den Besitzern allfällige Auflagen der Naturschutzbehörde, z.B. Umkleidung der Wohnwagen mit nicht einsehbaren Vorrichtungen (Rohrmatten oder höhere Bepflanzung) zu akzeptieren. Ein weiterer Kompromißvorschlag wäre die Belassung der Wohnwagen während der Sommerzeit und ihr Abtransport in den Wintermonaten an eine geeignete Stelle.
Mit Bescheid vom 16. April 1987 wies die BH den Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung, daß durch die Schaffung von insgesamt vier Abstellplätzen für Wohnwagen auf dem Grundstück Nr. n/1 der KG S solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, gemäß § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80 (O.ö. NSchG 1982) ab.
Die Beschwerdeführer beriefen.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines weiteren Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein. Dieser führte in seinem Gutachten vom 14. April 1988 aus, das gegenständliche Grundstück befinde sich in der Ortschaft X (Gemeinde S), und zwar östlich der Attersee-Bundesstraße im Hofbereich des landwirtschaftlichen Anwesens X Nr. 3. Das ca.
1.500 m2 große, als Baufläche ausgeschiedene Grundstück, werde von Wiesenflächen, von bebauten Arealen bzw. von einem Zufahrtsweg begrenzt. Insgesamt betrachtet handle es sich um ein locker verbautes Gebiet, wobei die Entfernung zum See rund 50 m betrage. Die Einsehbarkeit der bereits seit rund 10 Jahren existierenden Wohnwagen werde jedenfalls während der Vegetationszeit infolge des bestehenden Bewuchses reduziert, sodaß die Eingriffswirkung dadurch herabgesetzt werde. Das Landschaftsbild des gegenständlichen Seeuferabschnittes werde im wesentlichen durch die bestehende lockere Verbauung charakterisiert; es könne dieser Bereich als anthropogen wesentlich umgestaltet eingestuft werden, sodaß dadurch eine maßgebliche Störung des Landschaftsbildes bewirkt werde. Wohnwagen müßten auf Grund ihrer Form, Farbe und Größe als landschaftsfremde Elemente bewertet werden. Die Aufstellung solcher Objekte bewirke somit die Installierung von Fremdkörpern, die seitens des Betrachters als "nicht hergehörig" und somit als störend empfunden würden. Die Aufstellung von vier Wohnwagen auf dem Grundstück Nr. n/1 würde zu einer maßgeblichen Mehrbelastung des Landschaftsbildes führen. Dies vor allem auf Grund der äußeren Erscheinung der Objekte, welche als Fremdkörper in starkem Kontrast zu den bestehenden Wohnobjekten in Erscheinung trete. Neben den fachlichen Aspekten, die gegen eine positive Beurteilung sprächen, sei der Antrag auch auf Grund der bei einer positiven Entscheidung zu erwartenden Beispielsfolgen abzulehnen.
Die Beschwerdeführer erklärten in ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten, es sei nunmehr beabsichtigt, die vier Wohnwagen nur mehr in den Sommermonaten von Mai bis September aufzustellen.
Mit Bescheid vom 25. Mai 1990 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid der BH vom 16. April 1987.
In der Begründung wird ausgeführt, aus den übereinstimmenden Gutachten der Amtssachverständigen beider Instanzen ergebe sich, daß Wohnwagen in der
500 m-Seeuferschutzzone außerhalb genehmigter Campingplätze auf Grund ihrer Form, Farbe und Größe als landschaftsfremde Elemente bewertet werden müßten. Die Aufstellung solcher Objekte bewirke somit die Installierung von als "nicht hergehörig" empfundenen Fremdkörpern, unabhängig davon, ob die nähere Umgebung als Grünlandbereich in Erscheinung trete oder durch eine lockere Verbauung charakterisiert sei. Dem Einwand der mangelnden Einsehbarkeit der Wohnwagen sei entgegenzuhalten, daß als Landschaftsbild im Sinne der Judikatur das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu verstehen sei, wobei auf eine Störung des Landschaftsbildes nicht nur aus der Warte der Fernbetrachtung geschlossen werden könne, sondern auch dann, wenn der Eingriff erst bei Betrachtung aus größerer Nähe sichtbar sei.
Nach Bejahung des Vorliegens eines Eingriffes in das Landschaftsbild sei abzuwägen gewesen, ob dadurch öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt würden, die höher zu bewerten seien als alle anderen Interessen.
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes sei gerade im Bereich von Seeufern sehr hoch einzuschätzen. Aus diesem Grund seien im
500 m-Uferschutzbereich der oberösterreichischen Seen zahlreiche Verfahren zur Entfernung konsensloser Eingriffe durchgeführt worden - und würden weiterhin durchgeführt - um dadurch soweit wie möglich einen naturnahen Zustand der Ufer wiederherzustellen. Insbesondere seien in der Zwischenzeit praktisch sämtliche widerrechtlich abgestellten Wohnwagen entfernt worden. Zum Ausgleich dafür seien öffentliche Campingplätze unter dem Aspekt der Konzentrierung der Eingriffe bewilligt worden.
Dem schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes seien alle sonstigen öffentlichen und privaten Interessen gegenüberzustellen.
Das private Interesse der Beschwerdeführer an der Belassung der Wohnwagen bestehe nach eigenen Angaben in der Erhaltung der freundschaftlichen Beziehung zu den Eigentümern. Selbst wenn dazu noch ein gewisses finanzielles Interesse, resultierend aus dem Ertrag aus der Vermietung der Stellplätze, komme, seien diese Privatinteressen doch nur als relativ geringwertig einzustufen. Auch das von der Marktgemeinde S ins Treffen geführte öffentliche Fremdenverkehrsinteresse sei nicht geeignet, dem schwerwiegenden Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes auch nur gleichwertig zu sein, da ein von derartigen Eingriffen unbeeinträchtigtes Landschaftsbild im Seeuferbereich außerhalb von bewilligten Campingplätzen dem Fremdenverkehr sicherlich dienlicher sei. Sonstige öffentliche oder private Interessen, die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen gewesen wären, hätten von Amts wegen nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die BH habe ihren Bescheid erlassen, ohne das Ende der den Beschwerdeführern hinsichtlich des Gutachtens des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz eingeräumten Stellungnahmefrist abzuwarten.
Weder die BH noch die belangte Behörde hätten einen Ortsaugenschein durchgeführt, sondern hätten sich darauf beschränkt, die Gutachten der Amtssachverständigen abzuschreiben. Die Beweisergebnisse, insbesondere die positive Stellungnahme der Marktgemeinde S, hätten zu einem Ortsaugenschein führen müssen.
Ein Verfahrensmangel sei auch darin gelegen, daß den Besitzern der Wohnwagen keine Gelegenheit gegeben worden sei, Stellung zu beziehen bzw. einen eigenen Antrag einzubringen.
Im gesamten Akt fehle es an einer konkreten Beschreibung der Lage, des Aussehens, des Bewuchses und der Sichtmöglichkeiten auf die Wohnwagen. Das Landschaftsbild sei nicht beschrieben. Ebenso fehle es an einer detaillierten Beschreibung des Vorhabens und dessen Situierung in der Landschaft. Die Gutachten enthielten auch keine konkreten Fakten über das Ausmaß einer Störung des Landschaftsbildes.
Die Darstellung des Verfahrensgegenstandes vor dem Spruch des angefochtenen Bescheides sei unrichtig, da es letztlich nicht mehr um die ganzjährige Aufstellung von Wohnwagen gegangen sei, da der Antrag in der Stellungnahme vom 16. April 1987 auf die Belassung während der Sommermonate eingeschränkt worden sei. Diese Einschränkung sei deswegen wesentlich, weil im Gutachten des Landesbeauftragten davon die Rede sei, daß die Einsehbarkeit jedenfalls während der Vegetationszeit infolge des bestehenden Bewuchses reduziert werde, sodaß die Eingriffswirkung herabgesetzt sei. Es hätte eine neuerliche Stellungnahme des Amtssachverständigen, beschränkt auf die Sommermonate, eingeholt werden müssen.
Die Liegenschaft n/1 und damit auch die Wohnwagen seien von der Attersee-Bundesstraße und auch vom Zufahrtsweg her nicht einzusehen. Die Zufahrt zu diesem Bereich sei nur für Anrainer gestattet. Das Gutachten gebe die Entfernung der Parzelle n/1 zum Attersee mit rund 50 m an, ohne jedoch darzustellen, ob die Wohnwagen vom See aus sichtbar seien. Eine Überprüfung an Ort und Stelle hätte ergeben, daß die Wohnwagen auch von keiner Stelle für vorbeifahrende Schiffe am Attersee sichtbar seien. Das Gutachten sei mangelhaft, weil es diese wichtigen Umstände nicht eindeutig klargestellt habe. Es beschränke sich darauf, darzustellen, daß die Einsehbarkeit jedenfalls während der Vegetationszeit infolge des bestehenden Bewuchses reduziert werde. Hier wäre mehr Präzision erforderlich gewesen oder die Behörde hätte sich den Bestand selbst an Ort und Stelle ansehen müssen.
Aus den Gutachten ergebe sich, daß das Landschaftsbild des gegenständlichen Seeuferabschnittes durch die Verbauung bereits gestört sei. Es könne sohin keinem Zweifel unterliegen, daß durch die lockere Verbauung das Landschaftsbild bereits soweit zerstört sei, daß nicht einmal annähernd von einem natürlichen, naturbelassenen Seeufer gesprochen werden könne. Es wäre zwar sicher verfehlt, deshalb jeden Eingriff in die Uferzone zu dulden. Wenn dies aber so vorsichtig und behutsam geschehe, wie im vorliegenden Fall, könne von einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht mehr gesprochen werden. Wenn die Öffentlichkeit die Wohnwagen nur aus der Luft wahrnehmen könne, ansonsten aber nur Personen, die die Liegenschaft betreten, wie z. B. der Briefträger oder ein Elektriker, dann müsse die Abwägung der Interessen eine andere sein als bei Wohnwagen, die einfach mitten ins geschützte Uferbild an sonst unverbauter Stelle gestellt würden.
Die belangte Behörde sei auch nicht auf die Änderungsbereitschaft der Beschwerdeführer (andere Farbgebung, entsprechende Umkleidung oder zusätzliche Bepflanzung der Wohnwagen) eingegangen.
Auch die Interessenabwägung sei nicht dem Gesetz entsprechend erfolgt. Dem sehr geringen Eingriff in ein maßgeblich gestörtes Landschaftsbild durch eine optisch kaum wahrnehmbare weitere Veränderung stünden die öffentlichen Interessen der Gemeinde S an einer Belebung des Fremdenverkehrs und des Behaltens angenehmer Stammgäste und die privaten Interessen der vier Familien der Wohnwagenbesitzer am Fortbestand ihrer Erholungsmöglichkeit sowie die privaten Interessen der Beschwerdeführer gegenüber, die sie auf Grund ihrer Investitionen in Ver- und Entsorgung sowie aus dem Erhalt der Pachtschillinge hätten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
§ 5 Abs. 1 leg. cit. verbietet nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich. Entscheidend ist, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Es kommt nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist; auch ist nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl. 92/10/0080 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Unter dem "Landschaftsbild" ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu verstehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0086).
Unter "Landschaft" ist nicht nur ein völlig unberührter, von menschlichen Einwirkungen unbeeinflußter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, sondern das gesamte Wirkungsgefüge aus von der Natur geformten und von Menschen gestalteten Elementen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1983, Slg. NF. 11253/A). Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 ist es ohne Belang, ob der Uferschutzbereich eine noch unberührte Landschaft darstellt oder ob hier bereits zahlreiche Eingriffe erfolgt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1993, Zl. 92/10/0147 u.a.).
Daß das Grundstück, auf dem sich die Wohnwagen befinden, seine Lage und das Landschaftsbild nicht beschrieben seien, ist unzutreffend. Aus dem Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 14. April 1988 geht hervor, daß sich das Grundstück in der Ortschaft X östlich der Attersee-Bundesstraße im Hofbereich des landwirtschaftlichen Anwesens X 3 befindet, daß es von Wiesenflächen, bebauten Arealen und einem Zufahrtsweg begrenzt wird und daß es sich insgesamt um ein locker verbautes Gebiet handelt. Die Situation wird im Gutachten knapp, aber im vorliegenden Zusammenhang ausreichend beschrieben, zumal ein ausreichendes Bild der Situation auch aus den im Akt erliegenden Lichtbildern gewonnen werden kann; dies gilt insbesondere auch für die von den Beschwerdeführern vermißte Beschreibung der Wohnwagen.
Daß die - zugegebenermaßen knappe - Zustandsbeschreibung ausreichend ist, wird aber vor allem deutlich, wenn man sich das als entscheidend für die Wertung der Wohnwagen als Eingriff im Sinne des § 5 Abs. 1 des O.ö. NSchG 1982 maßgebliche Kriterium vor Augen hält. Als maßgebend für diese Eingriffswirkung wurde von den Gutachtern übereinstimmend der Umstand angesehen, daß die Wohnwagen auf Grund ihrer Form, Farbe und Größe als landschaftsfremde Elemente zu bewerten sind, die einen Fremdkörper in der Landschaft darstellen und nicht in deren Struktur passen, mit anderen Worten als - wie sich der Amtssachverständige im Gutachten vom 14. April 1988 ausgedrückt hat - "nicht hergehörig" empfunden werden. Daß dies zutrifft, ist bei einem Gebiet, das - wie sich aus der Beschreibung im Gutachten und aus den im Akt erliegenden Lichtbildern ergibt - gekennzeichnet ist durch eine Abfolge von Wiesen- und Baumflächen, vermischt mit lockerer Bebauung mit Wohn- und Wirtschaftsobjekten eines gänzlich anderen Typus als es Wohnwagen sind, nicht zu bestreiten. Ein solcher Fremdkörper stellt auch in einer schon von menschlichen Eingriffen geprägten Landschaft einen Eingriff im Sinn des § 5 Abs. 1 des O.ö. NSchG 1982 dar.
Der Einholung eines auf die Aufstellung der Wohnwagen in den Sommermonaten allein abstellenden weiteren Gutachtens bedurfte es nicht, da der Gutachter ohnedies auch auf die Situation in den Sommermonaten eingeht, die seinen Ausführungen zufolge aufgrund der Vegetation dadurch gekennzeichnet ist, daß die Einsehbarkeit reduziert - aber nicht beseitigt - ist. Dieser Umstand wurde also bei der Gutachtenserstellung berücksichtigt; trotzdem ist der Gutachter zu einem negativen Ergebnis gekommen. Dies zu Recht, denn auf das Ausmaß der Einsehbarkeit kommt es nicht an. Ebensowenig ist es von Bedeutung, ob die Objekte von bestimmten Stellen aus eingesehen werden können. Daß eine - wenn auch reduzierte - Einsehbarkeit der Wohnwagen gegeben ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen im Gutachten vom 14. April 1988, dem die Beschwerdeführer in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht entgegengetreten sind.
Da die Wohnwagen nicht wegen einzelner Elemente wie ihrer Farbe allein, sondern wegen ihrer gesamten Erscheinungsform als Eingriff zu betrachten sind, waren die Änderungsvorschläge der Beschwerdeführer von vornherein nicht geeignet, am Eingriffscharakter der Wohnwagen etwas zu ändern.
Die Beschwerdeführer haben innerhalb der ihnen von der BH eingeräumten Frist eine Stellungnahme zu dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten abgegeben; weitere Stellungnahmen wurden darin nicht angekündigt. Es ist daher nicht ersichtlich, warum es einen Verfahrensfehler darstellen sollte, daß die BH vor Ablauf der Stellungnahmefrist den Bescheid erlassen hat.
Weder das AVG noch das O.ö. NSchG 1982 sehen vor, daß einer Entscheidung über eine Feststellung nach § 5 Abs. 1 des O.ö. NSchG 1982 zwingend ein Ortsaugenschein vorangehen muß. Durch die von den Behörden durchgeführten Ermittlungen wurde der Sachverhalt ausreichend geklärt.
Zu Unrecht werfen die Beschwerdeführer der belangten Behörde eine in der unterbliebenen Beiziehung der Wohnwagenbesitzer zum Verfahren gelegenen Verfahrensmangel vor. Als Antragsteller sind die Beschwerdeführer aufgetreten. Eine Parteistellung oder auch nur ein Anhörungsrecht der Wohnwagenbesitzer sieht das O.ö. NSchG 1982 nicht vor.
Der belangten Behörde ist auch bei der Interessenabwägung kein Fehler unterlaufen. Die von ihr gegebene Begründung ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer widersprechen sich selbst, wenn sie in der Beschwerde das Interesse am Pachtschilling betonen, während sie in ihrem Antrag vom 19. Juli 1986 ausdrücklich erklärt hatten, mit der Abstellung der Wohnwagen wäre für sie kein finanzielles Interesse verbunden.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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