VwGH 90/07/0121

VwGH90/07/012119.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 1990, Zl. 8 - LAS 15 Ra 3/6 - 90, betreffend Flurbereinigungsplan K (mitbeteiligte Partei: F in P), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlVfGG §1;
FlVfGG §4 Abs5;
GSGG;
GSLG Stmk;
ZLG Stmk 1982 §1;
ZLG Stmk 1982 §25 Abs1;
ZLG Stmk 1982 §27 Abs8;
ZLG Stmk 1982 §27;
ZLG Stmk 1982 §47;
ZLG Stmk 1982 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlVfGG §1;
FlVfGG §4 Abs5;
GSGG;
GSLG Stmk;
ZLG Stmk 1982 §1;
ZLG Stmk 1982 §25 Abs1;
ZLG Stmk 1982 §27 Abs8;
ZLG Stmk 1982 §27;
ZLG Stmk 1982 §47;
ZLG Stmk 1982 §8;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In dem mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben (ABB) vom 24. Juni 1985 eingeleiteten Flurbereinigungsverfahren K zur rechtlichen Neuordnung und Neueinteilung der Besitzverhältnisse und Schaffung der erforderlichen Aufschließungsmöglichkeiten wurde mit Bescheid vom 29. März 1989 gemäß §§ 46, 47 und 49 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982 (StZLG 1982), LGBl. Nr. 82/1982, in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz (AgrVG) der Flurbereinigungsplan durch Auflage zur allgemeinen Einsicht erlassen, welcher aus dem Besitzstandsausweis, dem Abfindungsausweis und dem Neueinteilungsplan (planliche Darstellung des Neueinteilungsgebietes) besteht.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, für die im Planentwurf ausgewiesene Abfindung Grundstück Nr. 39/1 sei eine Zufahrt an der Westseite vorgesehen, obwohl ihm eine Zufahrt an der Ostseite zugesichert worden sei, die er bisher immer auch benützt habe. Die nunmehr geplante Zufahrt sei von der bisherigen etwa 250 m entfernt. Bei der vorgesehenen Verlegung der Zufahrt würde ihm sowohl ein zeitlicher als auch ein finanzieller Mehraufwand entstehen, den er von niemandem ersetzt bekommen würde. Er ersuche "um grundbücherliche Eintragung des landwirtschaftlichen Bringungsrechts (Gehen, Fahren, Viehbetrieb,)", wie in der beiliegenden Kopie des Planentwurfes ersichtlich.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, aus dem von ihr eingeholten Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen gehe hervor, daß der Beschwerdeführer im gegenständlichen Flurbereinigungsverfahren vier Besitzkomplexe im Ausmaß von 5,8274 ha und im tatsächlichen Naturausmaß von 5,7926 ha eingebracht habe. Die Neuordnung der Grundstücke sei auf Grund des Einverständnisses der Besitzer flächengleich in Anlehnung an die nach der K-Bachregulierung von den Grundbesitzern einvernehmlich durchgeführte Flächenaufteilung erfolgt. Der Ausbau der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Wege) sei ausschließlich unter Ausnutzung der eingebrachten öffentlichen Flächen erfolgt; ein Grundabzug sei für den Beschwerdeführer dadurch nicht entstanden. Der Beschwerdeführer sei mit 4 Grundstücken in der Größe von insgesamt 5,9015 ha abgefunden worden. Die Mehrabfindung sei auf Grund der Zuteilung von 1.089 m2 (ehemaliges Bachbett) zustande gekommen. Die neuen Abfindungen seien im wesentlichen im Bereich der eingebrachten Grundstücke angeordnet und wiesen gut ausgeformte Grundstücksgrenzen auf. Grundsätzlich sei damit eine tunlichst gleiche Beschaffenheit der Abfindungen mit den eingebrachten Grundstücken gegeben. Das konkrete Berufungsvorbringen betreffe die Abfindung Grundstück Nr. 39/1. Durch die Verlegung des Gemeindeweges zum K-Bach sei die Zufahrt an der Westgrenze dieser Abfindung neu angelegt und die Erreichbarkeit dieses Grundstückes von der Hofstelle des Beschwerdeführers aus um rund 250 lfm verlängert worden, wodurch eine wesentliche Bewirtschaftungserschwernis durch einen Mehraufwand bei der Zufahrt zum Grundstück von rund 40 km jährlich (ca. 80 Fahrten a 2 x 250 lfm) und Mehraufwendungen beim Viehtrieb im Falle einer Nachweide im Herbst entstünden. In natura bestehe in Verlängerung der Brücke ein befestigter ca. 44 m langer Erdweg zur Ostgrenze der Abfindung Grundstück Nr. 39/1, der ohne technischen Aufwand jederzeit als Zufahrt herangezogen werden könne. Im Sinne des ökonomischen Einsatzes von Maschinen und Geräten bzw. der rationellen Arbeitszeitplanung sei es in wirtschaftlich-technischer Hinsicht gerechtfertigt, im Sinne der Berufungsausführungen auch rechtlich die Möglichkeit der ostseitigen Zufahrt zu schaffen. Vorstellbar sei entweder die Übernahme dieses Weges in das öffentliche Gut oder ein Grundtausch, sodaß dieser Weg ins Privateigentum des Beschwerdeführers übernommen werden könne; weiters bestünde auch die Möglichkeit einer Servitutsregelung. Die Abfindung der mitbeteiligten Partei würde durch die Ausscheidung dieser ostseitigen Zufahrt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, da das dadurch neu entstehende Grundstück zwischen Grundstück Nr. 39/1 und dem Weg entlang des K-Baches nahezu rechteckig geformt und vom Flächenausmaß her auch noch gut als Grünland oder Acker bewirtschaftbar sei. Die Marktgemeinde S befürworte das Begehren des Beschwerdeführers. Die mitbeteiligte Partei habe sich im Berufungsverfahren bereit erklärt, im Rahmen eines flächengleichen Grundtausches dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu eröffnen, an der Westgrenze seiner Abfindung Grundstück Nr. 3/3 eine Zufahrt zur Abfindung des Beschwerdeführers Grundstück Nr. 39/1 zu schaffen. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt. Die Abfindung Grundstück Nr. 3/3 werde nicht nur als Wiese, sondern auch ackermäßig genutzt.

Ausgehend von diesem Sachverhalt führte die belangte Behörde nach Darstellung der maßgeblichen Gesetzeslage in rechtlicher Hinsicht aus, die neuen Abfindungen des Beschwerdeführers seien im wesentlichen im Bereich der eingebrachten Grundstücke angeordnet und wiesen gut ausgeformte Grundstücksgrenzen aus. Grundsätzlich sei damit eine tunlichst gleiche Beschaffenheit der Abfindungen mit den eingebrachten Grundstücken gegeben. "Entgegen den Feststellungen des Amtssachverständigen" sei die belangte Behörde auf Grund der Verhandlung an Ort und Stelle der Ansicht, daß die Abfindung Grundstück Nr. 39/1 des Beschwerdeführers im Sinne der Bestimmung des § 27 Abs. 8 StZLG 1982 ausreichend erschlossen sei. Die Nachteile für die Abfindung Franz B. durch Ausscheiden einer ostseitigen Zufahrt für den Beschwerdeführer würden die Vorteile für die Abfindung Grundstück Nr. 39/1 des Beschwerdeführers überwiegen, sodaß "die Verhältnismäßigkeit in Analogie zum GSLG nicht gegeben" sei. Dem Berufungsbegehren über die Abfindung B. (Abfindung 3/3) in Verlängerung der Brücke über einen bestehenden und befestigten Erdweg ein Zufahrtsrecht zur Ortsgrenze der Abfindung Grundstück Nr. 39/1 eingeräumt zu erhalten, habe daher nicht Folge gegeben werden können. Im übrigen stehe es dem Beschwerdeführer frei, mit dem anrainenden Grundnachbar B. eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Einräumung einer Feldservitut zu treffen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf Zuerkennung einer ostseitigen Zufahrtsmöglichkeit zur Abfindung Grundstück Nr. 39/1 verletzt. Er trägt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, dem angefochtenen Erkenntnis mangle es an dem "Begründungserfordernis nach § 60 AVG". Die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid erschöpften sich großteils in der wörtlichen Wiedergabe des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie der Äußerungen der Parteien bzw. Beteiligten. Die belangte Behörde habe jedoch - obwohl sie sich in Widerspruch zum Gutachten des Amtssachverständigen setzte - keine Begründung dafür abgegeben, warum sie das in Rede stehende Abfindungsgrundstück des Beschwerdeführers als ausreichend erschlossen erachte. Dadurch, daß sie es selbst für notwendig erachtet habe, einen Amtssachverständigen zu dieser Frage beizuziehen, habe sie zu erkennen gegeben, daß sie sich nicht in der Lage gesehen habe, diese entscheidungsrelevante Frage selbst zu beurteilen. Ohne Einholung eines weiteren Gutachtens zu dieser Frage hätte sie von den Schlußfolgerungen dieses Gutachtens nicht abgehen dürfen. Die belangte Behörde habe zur Frage der ausreichenden Erschließung der Grundabfindung des Beschwerdeführers keine genauen Feststellungen getroffen und sei auf den Einwand des Beschwerdeführers, durch die geplante - um 250 m erweiterte - Zufahrt würde ein zeitlicher und finanzieller Mehraufwand entstehen, was auch vom Amtssachverständigen bestätigt worden sei, nicht eingegangen. Das Abfindungsgrundstück Nr. 39/1 sei ein Ackergrundstück bester Qualität, auf welchem pro Jahr dreimal "gemäht" werden könne, und welches auch zum Anbau von Getreide diene. Es werde wirtschaftlich intensiv genutzt und es bedürfe schon aus diesem Grund häufiger Zu- und Abfahrten. Im Herbst diene das Grundstück für einen Zeitraum von

ca. eineinhalb Monaten als Viehweide, wobei das Vieh von der Hofstelle, die ca. 1 km entfernt liege, zu- und abgetrieben werde. Der zeitliche Mehraufwand für die verlängerte Wegstrecke von 250 m betrage beim Viehtrieb für diese Strecke

ca. 4 Minuten. Ausgehend von der Tatsache, daß im Herbst das Vieh tagtäglich in der Früh auf die Weide und am Abend von der Weide getrieben werde, ergebe dies pro Tag einen zeitlichen Mehraufwand von 16 Minuten (2 Treibwege, 2 Rückwege), sodaß der zeitliche Mehraufwand für eineinhalb Monate ca. 12 Stunden und somit allein für den Viehtrieb mehr als einen Arbeitstag für den Beschwerdeführer bedeute. Das verlängerte Wegteilstück von 250 lfm sei ein Gemeindeweg und in der Natur nicht abgezäunt, sodaß eine Erschwernis des Viehtriebs auch darin bestehe, daß das Vieh seitlich in die nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden angrenzenden Wiesen ausbrechen könne. Der Beschwerdeführer müsse daher - weil es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handle - auf § 80 StVO besonders Bedacht nehmen; dies stelle ein weiteres Erschwernis dar, zumal der Beschwerdeführer mehr als 10 Rinder zu treiben habe, daher beim Viehtrieb nicht mit einem Treiber auskommen werde, dies insbesonders auch deshalb, da auf diesem Teilstück auch eine Straßenkreuzung vorhanden sei. Da es dem typischen Verhalten von Weidetieren entspräche, sich vor dem Heimtrieb an der hofnächsten Stelle zu sammeln - dies sei wiederum über ca. 200 m von der westlichen Zufahrt entfernt - verlängere sich am Abend der Treibweg auf insgesamt ca. 450 m. Die belangte Behörde habe es unterlassen, festzustellen, daß das Abfindungsgrundstück Nr. 39/1 des Beschwerdeführers seit jeher auch durch eine ostseitig gelegene Zufahrt aufgeschlossen gewesen sei und dem Beschwerdeführer bei der Verhandlung am 21. Oktober 1976 die Aufrechterhaltung dieser Zufahrt über das Grundstück des Franz B. zugesichert worden sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 StZLG 1982 kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens unter den dort näher zitierten Voraussetzungen ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden.

Gemäß § 47 leg. cit. sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit den in diesem Paragraphen näher aufgezählten Abänderungen sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 47 StZLG 1982 sind daher im Flurbereinigungsverfahren auch die Grundsätze über den Abfindungsanspruch und die Gesetzmäßigkeit der Abfindung gemäß § 27 leg. cit. anzuwenden. Bei der Feststellung, ob die Flurbereinigung den gesetzlichen Zielen des Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens entsprochen hat, kommt es daher nicht auf Einzelvergleiche von Alt- und Abfindungsgrundstücken, sondern auf das Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand an, wobei es regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung der Abfindungen, die dem Gesetz entsprechen, geben kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 1984, Zl. 83/07/0122).

Gemäß § 27 Abs. 8 StZLG 1982 haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung und Errichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. (dies betrifft die Regelung der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen) hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten, in das Verfahren einbezogenen Grundstücke dieser Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v.H. dieses Verhältnisses zulässig. Bei der Beurteilung der Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit von Grundstücken sind insbesonders auf den Stand der Technisierung des Betriebes, auf das Fruchtartenverhältnis, auf die Eignung der Flächen zu bestimmten Nutzungsarten und auf die Entfernungen zur Hofstelle Bedacht zu nehmen. Zwar bedeutet diese Regelung - wie bereits oben ausgeführt -, daß die abgefundenen Grundflächen günstig geformt sein sollen, doch bedeutet dies - da nach § 25 Abs. 1 leg. cit, eine Gesamtlösung anzustreben ist, bei der die Interessen aller Parteien und der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind - nicht unbedingt, daß nur die jeweils bestmögliche Ausformung dem Gesetz entspricht. Unregelmäßigkeiten der Form eines Abfindungsgrundstückes müssen auch nicht in gleichem Maß ungünstig unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsmöglichkeit sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1991, Zl. 88/07/0114).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, auf denen die Behörde zur Überzeugung gelangt, daß ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und daß damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörden und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist dem Bescheidadressaten eine Verfolgung seiner Rechte und auch dem Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung des Bescheides auf seine Rechtsrichtigkeit möglich.

Um den oben dargestellten Anforderungen des § 60 AVG zu entsprechen, hätte es in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses der Darlegung jenes KONKRETEN Sachverhaltes bedurft, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, ob die Grundsätze des § 27 StZLG 1982, insbesonders dessen Absatz 8 eingehalten wurden.

Die belangte Behörde führte in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid zwar aus, die Abfindung Grundstück Nr. 39/1 des Beschwerdeführers sei "ausreichend erschlossen". Zur Überprüfung der rechtlichen Beurteilung, ob die Erschließung dieser Abfindung - insbesonders unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit von der Hofstelle des Beschwerdeführers aus - ausreichend ist, fehlen im angefochtenen Bescheid jedoch ausreichende und schlüssig begründete Feststellungen. Solcher, der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes zugänglichen Feststellungen hätte es schon deshalb bedurft, da die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten auf eine entscheidungswesentliche Verschlechterung der Bewirtschaftungsmöglichkeit der in Rede stehenden Abfindung durch den Beschwerdeführer hinweisen, in der rechtlichen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses aber ohne nähere Darlegungen von diesen Feststellungen abgegangen wurde.

Mangels hinreichender Feststellungen kann daher auch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Abfindungen des Beschwerdeführers in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken entsprechen oder Bewirtschaftungsnachteile vorliegen, die den im § 27 Abs. 8 StZLG 1982 normierten Grundsätzen widersprechen. Daraus folgt, daß die belangte Behörde das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastete und es dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich ist, dieses Erkenntnis auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen.

Der belangten Behörde ist auch darin nicht zu folgen, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides - in nicht klar nachvollziehbarer Weise - darlegt, die Nachteile für die Abfindung Franz B. durch Ausscheiden einer ostseitigen Zufahrt würden die Vorteile für die Abfindung Grundstück Nr. 39/1 des Beschwerdeführers überwiegen, "sodaß die Verhältnismäßigkeit in Analogie zum GSLG nicht gegeben ist". Die im § 1 des StZLG 1982 angeführten Ziele sind nämlich im Zusammenlegungsverfahren durchzusetzen. Zur Erreichung dieser Ziele können andere gesetzliche Bestimmungen, wie etwa das steiermärkische Güter- und Seilwege Landesgesetz (GSLG 1969) nicht herangezogen werden (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1971 ergangene Erkenntnis vom 18. Februar 1976, Zl. 513/75). Ebensowenig darf die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Vereinbarung über die Einräumung einer Feldservitut verweisen.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991, insbesonders deren Art. III Abs. 2.

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