Normen
ABGB §6;
ABGB §7;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §126;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
ABGB §6;
ABGB §7;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §126;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Frist für den dem Beschwerdeführer erteilten wasserpolizeilichen Auftrag im Instanzenzug aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20. April 1990 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich unter Spruchteil I. gemäß § 38 AVG 1950 den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung des Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betreffend die Müllablagerungen auf einer Teilfläche des Grundstückes n/4 sowie auf den Grundstücken n/1, n/3 und n/6, alle
KG Theresienfeld, ab und erteilte dem Beschwerdeführer unter Spruchteil II. gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 den Auftrag, bis spätestens 30. April 1992 sämtliche Ablagerungen von Hausmüll vermengt mit Gewerbe- und Industrieabfällen sowie sämtliche weiteren wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Ablagerungen von der Teilfläche des Grundstückes n/4, welches nicht von den widerrufenen (ehemaligen) wasserrechtlichen Bewilligungen des Landeshauptmannes vom 21. September 1972 und vom 30. Juli 1973 betroffen gewesen sei (wobei die Genehmigung von der Ostgrenze bis zur Y-m-Marke nach Westen gereicht habe), sowie von den Grundstücken n/1, n/3 und n/6, alle
KG Theresienfeld, zu beseitigen; gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis zum selben Termin das durch die vorerwähnten Ablagerungen kontaminierte Schottermaterial an der Grubensohle im Bereich der von den genannten wasserrechtlichen Bewilligungen nicht berührten Teilfläche des Grundstückes n/4 sowie der drei anderen bezeichneten Grundstücke zu entfernen und anschließend die Grube bis zumindest 2 m über den höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel (im Westen der Parzelle n/4: nn m ü.A., in deren Osten xx m ü.A.) mit Material ohne gewässerbeeinträchtigende Anteile (z.B. Kies, Sand, Schluff) aufzufüllen.
Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 31. Mai 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge. Unter Hinweis auf verschiedene Vorentscheidungen, insbesondere den Widerruf der seinerzeit für die Deponie des Beschwerdeführers erteilten wasserrechtlichen Bewilligung und das hiezu ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1989, Zl. 87/07/0119, sowie das Berufungsvorbringen wurde dazu begründend ausgeführt:
Der Beschwerdeführer beziehe sich auf eine langjährige Praxis der Behörden, die seiner Meinung nach immer davon ausgegangen seien, daß sich die maßgeblichen Bewilligungen aus 1972 und 1973 auf das gesamte Grundstück n/8 und damit auch auf die durch Teilung dieses Grundstückes entstandenen Parzellen n/1, n/3 und n/6 bezogen hätten. Dem habe der Landeshauptmann entgegengehalten, daß in den in Frage kommenden Bewilligungsbescheiden sowie den hiezu vorliegenden Planunterlagen davon die Rede gewesen sei, nur den Teil der Schottergrube zu Deponiezwecken zu verwenden, "wo der Schotterabbau bereits abgeschlossen ist"; zufolge der vorgenommenen Erhebungen sei dieser Bereich keinesfalls größer gewesen als y m, gemessen von der östlichen Parzellengrenze; die über diese Linie hinausgehenden Ablagerungen seien daher konsenslos erfolgt. Damit habe der Landeshauptmann zugleich eingeräumt, daß nach seiner Auffassung der Bereich zwischen der östlichen Grundgrenze und der y-m-Linie von den wasserrechtlichen Bewilligungen umfaßt gewesen sei.
Dem Beschwerdeführer sei grundsätzlich darin zuzustimmen, daß die Frage, ob die hier in Rede stehende, räumlich näher bestimmte Ablagerung von den seinerzeitigen Bewilligungen umfaßt gewesen sei, für die Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 WRG 1959 präjudiziell sein könne. Habe nämlich keine Bewilligung bestanden, sei jedenfalls nach § 138 vorzugehen; sei hingegen eine Bewilligung vorgelegen und diese infolge Widerrufes erloschen, könne je nach Maßgabe der Umstände § 29 bzw. § 138 Anwendung finden.
Dabei könne unerörtert bleiben, inwieweit die über den Widerruf hinausdauernden Einwirkungen der Deponie auf das Grundwasser nicht ebenfalls einen Auftrag nach § 138 i.v.M.
§ 32 WRG 1959 rechtfertigten; diese Frage stelle sich hinsichtlich einer insgesamt konsenslos erfolgten Ablagerung nicht.
Dennoch gehe der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung des Verfahrens fehl. Die von ihm hier relevierte Frage sei nämlich von den Wasserrechtsbehörden zu klären und nicht, wie er meine, in einem Amtshaftungsprozeß von den Gerichten. Es handle sich bei der Enge des Konsensumfanges allenfalls um eine Frage des § 13 Abs. 2 WRG 1959, welche der Zuständigkeit der Gerichte entzogen sei. Diese Gesetzesbestimmung enthalte aber nur eine Auslegungsregel und biete für sich allein keine ausreichende Grundlage für ein gesondertes Verwaltungsverfahren, vor allem, wenn die Frage des Konsensumfanges ohnehin in einem anderen Verfahren hinreichend geklärt werden könne. Ein solches Verfahren sei das gegenständliche nach § 138, weil die Reichweite des vorliegenden Bescheides gemäß § 138 von jener des Konsenses selbst bestimmt werde. Der Landeshauptmann habe daher zu Recht den Aussetzungsantrag abgewiesen.
Was nun den Umfang der seinerzeit erteilten Konsense angehe, sei unter Hinweis auf den Bescheid des Bundesministers vom 28. Mai 1986 darauf Bezug zu nehmen, daß gemäß §§ 11 bis 13 und 111 WRG 1959 das Maß der Wasserbenutzung im Bewilligungsbescheid festzulegen sei; ergänzend seien dabei die Projektsunterlagen heranzuziehen, wenn der Bewilligungsbescheid darauf verweise. Ferner sei immer davon auszugehen, daß Gegenstand eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nur ein umfänglich bestimmtes Vorhaben sein könne. Insbesondere sei dem Wasserrecht ein dynamischer Konsens, der erst nach Erfüllung von der Behörde bzw. dem Konsenswerber nicht zu beeinflussender Faktoren in Anspruch genommen werden könne, fremd.
Aus dem Bewilligungsbescheid von 1972 ergebe sich laut Projektsbeschreibung, daß die Ablagerung dort erfolgen solle, wo die Schotterentnahme bereits abgeschlossen sei. Nach den Projektsunterlagen sei dies damals ein Bereich bis ca. z m westlich der östlichen Grundgrenze gewesen. Der Bewilligungsbescheid aus 1973 enthalte eine Erweiterung des Bescheides aus 1972 hinsichtlich des abzulagernden Materials, nicht aber hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung. Wenn der Landeshauptmann im gegenständlichen Verfahren Ablagerungen westlich der y-m-Linie als konsenslos bezeichne, könne ihm bei der gegebenen Aktenlage nicht entgegengetreten werden, zumal er diese Annahme mit einer Unterlage aus 1974 untermauere, in der für diesen Zeitpunkt der Abbau bis ca. zur z-m-Linie bis ca. 5 - 6 m unter Geländeoberkante ausgewiesen sei. Ob dieser Teilausbau schon 1972 bestanden habe, könne hier dahingestellt bleiben, weil dieser Bereich vom vorliegenden Auftrag nicht betroffen werde.
Wenn der Beschwerdeführer darauf verweise, daß die Behörden längere Zeit angenommen hätten, der Konsens habe sich auf die gesamte Parzelle n/8 erstreckt, so treffe dies in erster Linie auf die Tätigkeit der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zu, die nur im Delegationsweg fallweise mit Verfahren hinsichtlich der in Rede stehenden Deponie und sonst mit zahlreichen Mißständen im Bereich der Deponie befaßt gewesen sei. Ein allfälliger Irrtum dieser Behörde könne aber nicht rückwirkend die vom Landeshauptmann erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen in ihrem Geltungsumfang ausweiten. Auch könne der Betroffene keinerlei Rechte daraus ableiten, wenn die Behörde Aufsichtsmaßnahmen (z.B. wasserpolizeiliche Aufträge) unterlasse.
Bei der gegebenen Sachlage könne also nicht davon ausgegangen werden, die Ablagerungen westlich der y-m-Linie seien von einer wasserrechtlichen Bewilligung gedeckt gewesen. Seien sie das aber nicht, dann hätten sie als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu gelten. Daß öffentliche Interessen die Entfernung dieser eigenmächtigen Neuerung erforderten, ergebe sich aus den verschiedenen Verfahren rund um diese Deponie sowie aus dem Ergebnis des vorliegenden Verwaltungsverfahrens. Eine derartige ungesicherte Müllablagerung im Einzugsgebiet der für die Trinkwasserversorgung wichtigen Mitterndorfer Senke müsse dabei auch dann als unzulässig angesehen werden, wenn noch keine Grundwasserverunreinigungen festgestellt worden wären. Im übrigen sei der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet. Der Entfernungsauftrag sei daher sachlich gerechtfertigt und rechtlich hinreichend gedeckt.
Wenn der Beschwerdeführer hier hilfsweise Verjährung im Sinne des § 31 VStG 1950 einwende, verkenne er das Rechtsinstitut des § 138 WRG 1959. Dieses knüpfe zwar an eine Übertretung wasserrechtlicher Vorschriften - wie hier der Bewilligungspflicht mit entsprechender Obsorge - an, sei aber nicht davon abhängig, ob der Täter auch strafbar sei. Die Verjährung nach dem Verwaltungsstrafgesetz wiederum mache nicht die Übertretung ungeschehen, sondern nur unter bestimmten formalen Voraussetzungen den Täter straflos.
Daß der Beschwerdeführer die gegenständlichen Ablagerungen selbst vorgenommen habe, sei von ihm im Verfahren wie auch in der Berufung wiederholt ausgeführt worden. Dem Landeshauptmann könne daher nicht entgegengetreten werden, wenn er bei dieser Sachlage den angefochtenen Auftrag nach § 138 WRG 1959 an den Beschwerdeführer als Verpflichteten gerichtet habe.
Im vorliegenden Fall gehe es ausschließlich darum, ob die Ablagerung westlich der y-m-Linie konsenslos gewesen sei. Alle Ausführungen hinsichtlich der Wasserberechtigung seien dabei unbeachtlich, weil sich diese nur auf den hier nicht verfahrensgegenständlichen Bereich östlich der y-m-Linie beziehen könnten; auf sie brauche daher hier nicht weiter eingegangen werden.
Der Hinweis auf § 48 WRG 1959 sei unverständlich, weil damit ja sogar gegen die seinerzeitige Bewilligung zur Verfüllung der Schottergrube selbst argumentiert werde.
Auch habe der Verwaltungsgerichtshof keineswegs, wie der Beschwerdeführer meine, hinsichtlich der Abgrenzung des Konsenses die Unbestimmtheit und Unklarheit der Bescheidformulierungen bindend festgelegt, sondern vielmehr diese Frage als für den Widerruf unerheblich bezeichnet, weil dieser ohnehin die erteilte Bewilligung zur Gänze umfaßt habe. Der Hinweis in der Berufung auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes gehe aus den gleichen Gründen fehl wie die Argumentation mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Meinung des Beschwerdeführers, Unklarheiten seien jedenfalls zugunsten des Rechtsunterworfenen auszulegen, stehe in Widerspruch mit der Auslegungsregel des § 13 Abs. 2 WRG 1959. In dieser Bestimmung werde ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Bewilligung abgestellt, was allenfalls darauf schließen lassen könnte, daß der seinerzeitige Konsens sogar noch enger gezogen gewesen sei, als der Landeshauptmann in seinem Bescheid angenommen habe. In einer allenfalls zu engen Umgrenzung in dem vom Auftrag nach § 138 WRG 1959 umfaßten Bereich könne aber eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht gesehen werden.
Wenn dieser ferner darauf verweise, im Bescheid aus 1972 würde auf Projektsunterlagen nicht Bezug genommen, sei daraus für ihn nichts zu gewinnen. Die Formulierung "wo der Schotterabbau bereits abgeschlossen ist" werde durch die Erhebungsergebnisse hinreichend determiniert und könne keineswegs als dynamischer Konsens mißverstanden werden. Daß der Bescheid aus 1973 den Bescheid aus 1972 ersetzt habe, sei aktenwidrig, es habe sich vielmehr um eine Ergänzung hinsichtlich der abzulagernden Stoffe und um einen weiteren Wasserberechtigten für diese zusätzlichen Ablagerungen gehandelt. Daher sei auch das Fehlen von Planunterlagen verständlich.
Dem Vorbringen, die Entfernung der Ablagerungen wäre tatsächlich unmöglich, sei entgegenzuhalten, daß jene wohl schwierig und aufwendig, keinesfalls aber absolut unmöglich sei. Im übrigen stehe der erstinstanzliche Bescheid einer Sanierung auch des gegenständlichen Areals nicht entgegen, sofern sie nur so weit gehe, daß ein wesentlich geänderter Sachverhalt (§ 68 AVG 1950) vorliege. Hiefür sei auch die im angefochtenen Bescheid gesetzte Frist von zwei Jahren angemessen, sofern der Verpflichtete im Sinne des Gesetzes unverzüglich die Entfernung bzw. Sanierung in Angriff nehme.
Im Hinblick darauf, daß die Ablagerung als solche nach der Aktenlage nicht von einem Konsens gedeckt sei, erübrige sich jede Erörterung, ob Material konsensgemäß abgelagert worden sei oder um welches Material es sich im einzelnen gehandelt habe.
Das Verfahren habe daher einwandfrei ergeben, daß die Ablagerungen westlich der y-m-Linie nie von einem wasserrechtlichen Konsens erfaßt gewesen seien, weil in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Bewilligung von 1972 kein Schotterabbau stattgefunden habe und ein solcher demnach nicht "bereits abgeschlossen" habe sein können. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, die Ablagerungen vorgenommen zu haben, er sei daher auch als Verpflichteter im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 anzusehen. Im übrigen wäre er auch dann haftbar, wenn er als Liegenschaftseigentümer - der er sei - die Ablagerungen geduldet und die davon ausgehenden Auswirkungen auf das Grundwasser nicht abgewehrt hätte.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Unterlassung eines gesetzwidrigen gewässerpolizeilichen Entfernungsauftrages sowie Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt erachtet.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der
sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer meint zunächst, sein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sei zu Unrecht abgewiesen worden (Spruchteil I. des durch die belangte Behörde aufrechterhaltenen erstinstanzlichen Bescheides). Demgegenüber ist jedoch den durch das Beschwerdevorbringen unwiderlegt gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid beizupflichten, wonach die Frage des Ausmaßes der seinerzeit bewilligten Deponie im vorliegenden Auftragsverfahren selbst als Hauptfrage zu beantworten war und schon deshalb eine Aussetzung nach § 38 AVG 1950 nicht in Betracht kam.
Mit dem inzwischen widerrufenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juli 1973 wurde "in Erweiterung" des Bewilligungsbescheides derselben Behörde vom 21. September 1972 die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer gemeinsamen Müllablagerung, und zwar zur Lagerung von häuslichem, gewerblichem und industriellem Müll erteilt. Der Ort der bewilligten Ablagerung wurde dabei lediglich dahin beschrieben, daß es sich bei "der gegenständlichen Grube" um das Grundstück n, KG Theresienfeld, handle, "wo der Schotterabbau schon abgeschlossen ist". Da es keine nähere, das heißt genauere (örtliche) Bestimmung gibt - weshalb die Angabe des örtlichen Bewilligungsumfanges näherhin unbestimmt geblieben ist -, der (inzwischen widerrufene) Bewilligungsbescheid aus 1973 aber (bis zum Widerruf) rechtwirksam war, mußte die - für die Grenzziehung zum Bereich, in dem bewilligungslose Ablagerungen in Form unerlaubter Neuerungen (§ 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959) stattgefunden haben, erforderliche - nachträgliche Ermittlung der konsentierten Lage der besagten Deponie, von jener bescheidmäßigen Umschreibung ausgehend, die Verhältnisse zur Zeit der Erteilung der Bewilligung klarzustellen versuchen. Daß die seinerzeitige Bewilligung, anders als der Beschwerdeführer meint, nicht das Grundstück n/8 uneingeschränkt betraf, ergibt sich aus dem genannten Zusatz, dessen es sonst nicht bedurft hätte, weil die Grundstücksbezeichnung für sich selbst spricht und nicht irgendeine weitere (völlig ungewöhnliche) Angabe erfordert, die sich gleichsam als Wegweiser für Unkundige zur Auffindung des betreffenden Platzes im Gelände verstünde.
Die Heranziehung einer photogrammetrischen Auswertung von Bildflugdokumenten durch die Behörde war daher durchaus angebracht; die dabei angenommene Trennlinie von y m aus dem Jahr 1974 mag für die Verhältnisse im Sommer 1973 möglicherweise nicht präzise sein; die Annahme der Behörde begünstigt jedoch in einem solchen Fall, wie von ihr gezeigt, den Beschwerdeführer, da der Schotterabbau von Osten nach Westen verlief und im Jahr 1973 höchstens weniger weit fortgeschritten gewesen sein könnte, so daß die bewilligte Ausdehnung dann nur geringer, die dem Beschwerdeführer vorgeworfene "Neuerung" andernfalls also größer gewesen wäre. Da eine allfällige Ungenauigkeit unter den gegebenen Umständen somit dem Beschwerdeführer nur zugute gekommen sein könnte, stellt sie jedenfalls keinen vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Verfahrensmangel dar.
Daß der Bescheid aus 1973 auf den Bescheid aus 1972 mit dem Bemerken verweist, 1972 sei eine wasserrechtliche Bewilligung für den "Ostteil dieser Grube" erteilt worden, spricht dafür, daß "diese Grube" nun 1973 nach Westen erweitert war, besagt aber nicht, wie weit die Erstreckung gegen Westen hin ging, so daß abermals nur wieder auf das eben zuvor behandelte Kriterium zurückgegriffen werden muß - den Stand der tatsächlichen Verhältnisse, was den Abschluß des Abbaues betrifft, zur Zeit der Erteilung der Bewilligung -, wofür das Vorgesagte gilt.
Daran würde auch das Verständnis nichts ändern, welches der seinerzeitige Sachbearbeiter dem Bewilligungsbescheid in einer Zeugenaussage vor Gericht nach Ergehen des angefochtenen Bescheides geäußert haben soll - worauf der Beschwerdeführer in einem ergänzenden Schriftsatz hingewiesen hat -, nämlich daß ER den Konsens der Bescheide aus 1972 und 1973 "flächenmäßig auf die gesamte Ausdehnung des Grundstückes n/8" erstreckt gesehen hätte; denn es kommt nicht auf die subjektiven Absichten des seinerzeitigen Verfassers eines Bescheidtextes an, sondern auf dessen objektive Gestalt; daß die behauptetermaßen geäußerte Ansicht in der dargestellten Form nicht richtig sein könnte, ergibt sich unter anderem daraus, daß im Bescheid aus 1972 (an welchen jener aus 1973 anknüpfte) sogar ausdrücklich von einer für die Ablagerungen bestimmten "Teilfläche" des betreffenden Grundstückes die Rede war, die schon damals ähnlich wie 1973
beschrieben wurde ("jener Teilfläche, ... wo der ...
Schotterabbau bereits abgeschlossen ist"). Die vom Beschwerdeführer bei gleicher Gelegenheit behauptete Äußerung jenes Beamten, welcher die Bescheide aus 1972 und 1973 gefertigt hat, am 4. Juni 1980 - wobei eine Einschränkung nicht erwähnt wurde - ist, wie die betreffende Niederschrift zeigt, einerseits nicht in Form einer Aussage dieses Beamten (sondern eines Dritten) gefallen, zum andern betraf die Erklärung nicht die Frage der Begrenzung, sondern jene der Person des Berechtigten.
Was Eintragungen im Wasserbuch anlangt, ist dem Beschwerdeführer gegenüber ganz allgemein festzuhalten, daß jene keine konstitutive Wirkung haben und bei Widerspruch zur wirklichen Rechtslage aufgrund des Bewilligungsbescheides keine Beweiskraft (gegen diesen) entfalten (vgl. die Ausführungen zu § 126 im hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1989, Zl. 89/07/0037).
Da eine Unklarheit über die Lokalisation dem Grunde nach nicht besteht, die konkrete Ausdehnung des von der Bewilligung betroffenen Grundstücksbereiches aber jedenfalls - wie oben ausgeführt - im Beschwerdefall nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers angenommen wurde, kommen auch Überlegungen der Art nicht zum Tragen, die der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung, wonach Unklarheiten im Zweifel zu Gunsten des Rechtsunterworfenen auszulegen sind, angestellt hat.
Es ist auch nicht verständlich, daß eine gesetzeskonforme Auslegung dazu führen müßte, die Bewilligung auf das ganze Grundstück n/8, wie der Beschwerdeführer meint, deshalb zu beziehen, weil gemäß § 48 Abs. 1 WRG 1959 in Sand- und Schottergruben keine Abfallstoffe gelagert werden dürften und daher ein Bereich miterfaßt worden sein müßte, der von diesem Verbot nicht betroffen wäre. Denn abgesehen davon, daß dies insgesamt nichs an der Verbotswidrigkeit änderte, könnte der letztere Flächenteil nur dann der Ablagerung dienen, wenn er so wie jener erste vorher in die Form einer (entsprechend tiefen) Grube - wie geschehen - gebracht worden wäre, womit dem Gesetz abermals nicht Genüge getan wäre.
Was die zeitweise von Wasserrechtsbehörden vertretenen, von der nun eingenommenen Rechtsansicht abweichenden Anschauungen über den Deponiebereich angeht, räumt der Beschwerdeführer selbst ein, daß der Verwaltungsbrauch keine rechtserzeugende Kraft besitzt. Zum anderen aber zeigt sich, daß kein rechtskräftiger Bescheid der nun im Rahmen des Auftragsverfahrens getroffenen Feststellung betreffend die von der wasserrechtlichen Bewilligung umfaßten Fläche entgegensteht. Im übrigen ist zu bemerken, daß sich jene beiden von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt namens des Landeshauptmannes erlassenen, in der Folge (mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 14. August 1985) gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 in bezug auf die über den ursprünglich bewilligten Bereich hinausgehenden Aufträge zur Reinhaltung behobenen Bescheide vom 16. April 1980 und vom 5. August 1982 mit der nun zuletzt im angefochtenen Bescheid erörterten Frage des örtlichen Bewilligungsumfanges nicht näher auseinandergesetzt haben, sondern über den (unerwähnt gebliebenen) Passus "wo der Schotterabbau schon abgeschlossen ist" hinweggegangen sind. Die Wasserrechtsbehörden haben sich mit der Ausdehnung des Deponiebereiches ausführlich erst mit dem schon erwähnten Behebungsbescheid aus 1985 befaßt, so daß man sich auch nicht etwa mit früher angestellten, dem Standpunkt des Beschwerdeführers Rechnung tragenden fundierten Überlegungen oder diese stützenden Unterlagen unter dem Gesichtspunkt der in den letzten Jahren eingenommenen Rechtsstandpunktes auseinandersetzen müßte, sondern davon ausgehen kann, daß die abweichende frühere Anschauung im gegebenen Zusammenhang rechtsbedeutsame Merkmale einfach unbeachtet gelassen hat.
Soweit der Beschwerdeführer die von ihm durch die später behobenen Aufträge in der Zeit zwischen 1980 (bzw. 1982) und 1985 getätigten Maßnahmen als nicht unerlaubt vorgenommen bezeichnet, ist darauf hinzuweisen, daß die seinerzeit (1980 bzw. 1982) ihm auferlegten Verpflichtungen keine die Bewilligung von 1973 erweiternde Ablagerungsgenehmigung, sondern, auf jener Bewilligung aufbauend, im wesentlichen Sicherungsmaßnahmen enthielten, während der nunmehr erteilte Beseitigungsauftrag bewilligungslos vorgenommene Ablagerungen zum Gegenstand hat, wobei die Anordnungen nach § 138 WRG 1959 verschuldensunabhängig sind (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1979, Slg. Nr. 9922/A).
Aus dem Gesagten ergibt sich auch, daß der vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel, gelegen in der Unterlassung der Beischaffung von "wasserrechts-, bau-, naturschutz- und gewerbebehördlichen Akten" zum Beleg einer von dem nun von der Wasserrechtsbehörde vertretenen Standpunkt abweichenden Rechtsmeinung über die Reichweite der bewilligten Deponie, nicht vorliegt. Selbst wenn in den vorangeführten verwaltungsrechtlichen Materien außerhalb des Wasserrechtes eine über die wasserrechtliche Bewilligung in der bezeichneten Hinsicht hinausgehende Bewilligung erteilt worden wäre, hätte dies für den vorliegenden Fall keine Bedeutung, weil damit der wasserrechtlich konsentierte Bereich als solcher nicht geändert oder beeinflußt worden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Ansicht des Beschwerdeführers, daß die im Beschwerdefall, zuletzt von der belangten Behörde angegebene Begründung des öffentlichen Interesses für den Entfernungsauftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 unzureichend wäre. Dazu kommt, daß die das öffentliche Interesse begründenden Gegebenheiten in jenem Bereich dem Beschwerdeführer insbesondere auch schon aus dem erfolgten Widerruf der Bewilligung (von Ablagerungen im anschließenden Gebiet) bekannt sein müssen.
Der Beschwerdeführer verweist ferner auf seine im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme vom 1. März 1990 und bemängelt, es seien die dort von ihm angebotenen Beweise dafür, daß nicht sämtliche im maßgeblichen Bereich vorgenommenen Ablagerungen von ihm stammten, nicht aufgenommen worden. Daß sich unter den Ablagerungen auch Fässer befunden haben können, die unerlaubterweise, wie der Beschwerdeführer vorgebracht hat, von einem Dritten in die Deponie verbracht wurden, hindert die Behörde indessen nicht, den Beseitigungsauftrag als solchen an den Beschwerdeführer als Deponiebetreiber und zudem als Grundeigentümer zu richten; die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid begegnen keinen Bedenken.
Unzutreffend ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Landeshauptmann wäre nicht zur Entscheidung als Wasserrechtsbehörde erster Instanz zuständig gewesen; eine wasserpolizeiliche Anordnung zur Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung hat nämlich in erster Instanz jene Wasserrechtsbehörde zu erlassen, die für (das Verfahren betreffend) die Erteilung der Bewilligung zuständig ist (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 24. November 1981, Slg. Nr. 10.599/A), wobei von der betroffenen Deponie Einwirkungen ausgehen, die nicht allein von Haushaltungen, landwirtschaftlichen Haus- und Hofbetrieben oder kleingewerblichen Betrieben stammen (§ 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959), was die Zuständigkeit des Landeshauptmannes begründet. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1990, Zl. 89/07/0165, betrifft § 31 WRG 1959, während § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 schon durch die Regelung betreffend "unterlassene Arbeiten" sowie die Verbindung zur nachträglichen "Bewilligung" in den Fällen des Abs. 2 eine andere rechtliche Sicht verlangt.
Der Beschwerdeführer behauptet schließlich die objektive Unmöglichkeit der ihm aufgetragenen Beseitigung. Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß die Behörde auf der Grundlage des sie zum Handeln verpflichtenden § 138 Abs. 1 WRG 1959 unter den dort angegebenen, im Beschwerdefall vorliegenden Voraussetzungen aus öffentlichem Interesse einen im übrigen entgegen dem Beschwerdevorbringen durchaus bestimmten Beseitigungsauftrag - und nur ein solcher durfte der Inhalt der Anordnung sein (vgl. neuerlich das schon erwähnte Erkenntnis Slg. Nr. 9922/A) - ausgesprochen hat, dessen technische Durchführbarkeit im Beschwerdefall auf sachverständiger Grundlage angenommen wurde. Schon in der Berufung hat der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung anhand eines in einem anderen ihn betreffenden wasserrechtlichen Verfahren, nämlich jenem über ein vom Beschwerdeführer beantragtes Sanierungsprojekt, abgegebenen Gutachtens behauptet. In diesem wurde die "gänzliche Entfernung des Gefahrenherdes" nur "schrittweise" für möglich erachtet und erklärt, die "komplette Räumung" der Deponie scheitere "an der momentan vorhandenen Kapazität entsprechend dem geltenden Stand der Technik ausgestatteter Entsorgungsanlagen".
Dem vom Beschwerdeführer in der Berufung insoweit erhobenen Einwand kann nun - anders als offenbar die belangte Behörde meint - weder entgegengehalten werden, daß er eine in jeder Hinsicht fachlich fundierte Aussage, auf die sich die behördliche Anordnung gestützt hätte, in Frage stellen wollte, noch daß er selbst ohne jede Sachkunde argumentiert hätte. Vorweg ist allerdings festzuhalten, daß im Zweifel nicht davon ausgegangen werden darf, vom Gesetz - zumal im öffentlichen Interesse - gebotene Handlungen könnten im Einzelfall schlechthin undurchführbar sein. Eine dahin gehende Annahme ließe sich, bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall, aus jener Äußerung des Sachverständigen, welche der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten angeführt hat, auch nicht ableiten; denn weder daß eine Beseitigung nur schrittweise möglich sei, noch daß momentan die Kapazität entsprechender Entsorgungsanlagen für eine komplette Räumung nicht ausreiche, könnte eine derartige Schlußfolgerung rechtfertigen. Doch sind darin deutliche Bedenken gegen die Realisierung einer Beseitigung in nächster Zeit zu erkennen. Damit richtet sich der Zweifel an der Durchführbarkeit des Auftrages, recht verstanden, nicht gegen dessen grundsätzliche, wohl aber gegen dessen jederzeit, insbesondere derzeit mögliche Umsetzung in die Wirklichkeit. Der solchermaßen differenziert zu sehende Einwand gegen den Auftrag in der vorliegenden Form läßt sich nicht ohne weiteres entkräften. Einerseits ginge es nämlich nicht an zu behaupten, nichts anderes als eine schrittweise Entsorgung wäre ohnehin angeordnet worden; denn mit "schrittweise" kann nicht lediglich gemeint sein, was sich von selbst versteht, daß die Beseitigung der Ablagerungen nicht auf einmal erfolgen kann, sondern zahlreicher Transportbewegungen bedarf; ebensowenig mit dem "momentan" unzureichenden Fassungsvermögen geeigneter Entsorgungsanlagen, daß dieser Mangel nur noch wenige Wochen oder Monate bestehen werde, so daß eine entsprechende Entsorgung jedenfalls bis zum 30. April 1992 abgeschlossen sein könnte. Andererseits dürfte man dem Beschwerdeführer auch nicht vorwerfen, er stütze sich zwar auf von einem Sachverständigen stammende Äußerungen, diese wären aber nicht entsprechend begründet; denn ein gleichartiger Vorwurf träfe die Behörde, deren Bestimmung der Leistungsfrist auf eine im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebene Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen zurückgeht, die insofern nur aus der Bemerkung besteht, als "Rahmen für die Umsetzung der oben beschriebenen Maßnahmen" würden "aus technischer Sicht 2 Jahre vorgeschlagen". Schließlich wäre es auch nicht zulässig, sich auf den Standpunkt zurückzuziehen, dem Beschwerdeführer sei - ungeachtet der Äußerung des technischen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren, daß "die Abfälle und das kontaminierte Bodenmaterial auf nach dem aktuellen Standard ausgestattete und behördlich bewilligte Anlagen zu verbringen" wären - lediglich die (wie immer zu bewerkstelligende) Beseitigung aufgetragen worden. Denn wenn sich auch die Anordnung nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in dem Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung zu erschöpfen hat, darf jener doch unter Bedachtnahme auf die (nach fachlichem Urteil) derzeit bestehenden Möglichkeiten weder tatsächlich undurchführbar noch darf seine (fristgerechte) Erfüllung notwendigerweise von gesetzwidrigen Vorgängen (etwa durch eine Beseitigung auf eine verbotene Weise) begleitet sein. Daß sich dies im Beschwerdefall - in jenem Umfang, in dem sich das Beschwerdevorbringen nach allem Vorgesagten als berechtigt erweist - als Problem einer angemessenen Fristsetzung herausgestellt hat, wurde dargetan. Wenn die belangte Behörde also im angefochtenen Bescheid auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nur mit der Bemerkung eingegangen ist, die Entfernung der Ablagerungen sei "wohl schwierig und aufwendig, keinesfalls aber absolut unmöglich", trifft dies die zeitliche Komponente ihrer Anordnung nicht. Wenn sie ferner darauf hingewiesen hat, daß der Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen einer Sanierung des Areals nicht entgegenstehe, berührt dies nicht ihren Auftrag als solchen. Und wenn sie im selben Zusammenhang abschließend erklärt hat, die gesetzte Frist sei angemessen, sofern der Verpflichtete
"unverzüglich die Entfernung ... in Angriff nimmt", ist sie
über die, wie gezeigt, berechtigten Zweifel gerade an dieser Annahme mit einer bloßen Behauptung hinweggegangen.
In der eben beschriebenen Hinsicht ist der belangten Behörde somit ein rechtserheblicher Begründungsmangel unterlaufen, bei dessen Vermeidung sie zu einem - in bezug auf die stets auch unter dem Gesichtspunkt objektiver Realisierbarkeit angemessen festzusetzende Leistungsfrist (§ 59 Abs. 2 AVG 1950), welche im übrigen, um das Fortschreiten der Auftragsdurchführung zuverlässiger zu gestalten, allenfalls stufenweise bestimmt werden kann - anderen (für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid) hätte gelangen können.
Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als mit ihm Spruchteil II. des erstinstanzlichen Bescheides durch Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers auch in bezug auf die erfolgte Fristsetzung aufrechterhalten wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zu dem Hinweis veranlaßt, daß der angefochtene Bescheid so lange nicht vollstreckt werden kann, als nicht eine neue Erfüllungsfrist für die unter Spruchteil II. des Becheides des Landeshauptmannes vom 20. April 1990 getroffenen Anordnungen verwaltungsbehördlich bestimmt worden ist.
Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG abgesehen.
Da bereits in der Hauptsache entschieden wurde, erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlichen Aufwand an Stempelgebühren.
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