VwGH 89/09/0070

VwGH89/09/007018.1.1990

N gegen Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. März 1989, OB. 145-196.231-000, betreffend Gewährung einer Doppelwaisenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

Normen

AVG §13 Abs1;
KOVG 1957 §34;
KOVG 1957 §41 Abs1;
KOVG 1957 §51 Abs2;
AVG §13 Abs1;
KOVG 1957 §34;
KOVG 1957 §41 Abs1;
KOVG 1957 §51 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland dem Beschwerdeführer mit dem - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid vom 6. Dezember 1968 die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12. Juni 1967 zuerkannte Waisenrente wegen Erreichens der Selbsterhaltungsfähigkeit mit Wirkung vom 1. September 1967 entzogen.

Am 23. September 1985 stellte der Beschwerdeführer zur Niederschrift den Antrag auf Gewährung der Doppelwaisenrente nach seinem im Jahre 1986 verstorbenen versorgungsberechtigten Vater JN und seiner im Jahre 1972 verstorbenen Mutter MN.

Diesen Antrag wies das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 12. Mai 1987 unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Z. 2 KOVG 1957 mit der Begründung ab, daß der Beschwerdeführer nicht dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Versorgungsbehörde zweiter Instanz gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. März 1989 der Berufung des Beschwerdeführers, in der er ausführte, daß er blind sei und eine Berufsunfähigkeitspension beziehe, Folge und hob den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 auf. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 41 und § 51 Abs. 2 KOVG 1957 mit Wirksamkeit vom 1. September 1985 eine Doppelwaisenrente zuerkannt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Darin trägt der Beschwerdeführer vor, seines Erachtens sei ihm die seinerzeit zuerkannte Waisenrente niemals bescheidmäßig aberkannt, sondern praktisch einfach nicht mehr angewiesen worden. Deshalb müßte eine Nachzahlung für den gesamten Zeitraum, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, erfolgen.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 KOVG 1957 ist die Waisenrente unter bestimmten Voraussetzungen auf ANTRAG auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Im Grunde des § 51 Abs. 2 KOVG 1957 werden die Hinterbliebenenrenten, wozu gemäß § 34 leg. cit. auch die Waisenrente zählt, mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens mit dem Monat, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch - wie im Beschwerdefalle - erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem Antragsmonat ein.

Als Antragsmonat gilt der Monat, in welchem der Antrag beim Landesinvalidenamt einlangt.

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 KOVG 1957 sieht zunächst vor, daß ein Verfahren auf Zuerkennung der Waisenrente nur auf Antrag durchgeführt werden darf. Der Partei erwächst daraus ein subjektives Recht auf Einleitung, Durchführung und Erledigung des Verfahrens (§ 73 AVG 1950; Art. 132 B-VG). Sie wirkt dabei in der Weise mit, daß sie durch ihre Willensbekundung, den Antrag, die Verwaltungstätigkeit erst auslöst, welche mit der Erlassung des Bescheides abschließt. Incitamentum und Voraussetzung der Gewährung ist ein Antrag. Der Antrag vereinigt in sich zwei Funktionen: Er veranlaßt die Behörde zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens und schafft gleichzeitig die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung des begehrten Bescheides, der als antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne den Antrag nicht ergehen darf. Nach der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 51 Abs. 2 KOVG 1957 hat der eine Willenserklärung darstellende Antrag deshalb materiell-rechtliche Bedeutung, weil hier klar normiert ist, daß nach Ablauf eines Jahres nach dem Todestag der Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht schon mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes entsteht. Vielmehr muß zu den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Antrag des Berechtigten als weiterer rechtsbegründender Faktor hinzukommen.

Solcherart ist der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Waisenrente frühestens mit dem Antragsmonat zuerkannt hat. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung konnte von dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat getroffen werden.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

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