ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
ABSCHNITT VII.
Hinterbliebenenrente.
§ 34.
Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente, Elternrente) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094321
alte Dokumentnummer
N6195711678A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)