VwGH 89/08/0221

VwGH89/08/022119.9.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die namens des JL in W von Dr. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 24, eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Juli 1989, Zl. MA 63-L 30/88/Str, betreffend Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

ARG 1984 §3 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9;
ARG 1984 §3 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen nach § 27 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 2 leg. cit. bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1950 der B & Co Ges.m.b.H. zu verantworten habe, daß beim Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage dieser Gesellschaft in W, S-gasse 17, Objekt 6, die Vorschriften des Arbeitsruhegesetzes, wonach die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13.00 Uhr zu beginnen habe, insofern nicht eingehalten worden seien, als am Samstag, den 5. Dezember 1987, um 15.40 Uhr vier mit dem Namen und dem Geburtsdatum bezeichnete Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid dadurch beschwert, daß er wegen Verletzung des Arbeitsruhegesetzes bestraft worden sei, obwohl ihn weder an einer "positiven Tatbegehung" noch an einer ihm vorwerfbaren Unterlassung ein Verschulden treffe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht der belangten Behörde zum Vorwurf, sie habe es unterlassen festzustellen, daß im Zusammenhang mit dem konkreten Arbeitseinsatz der vier Arbeitskräfte im Dezember 1989 ausschließlich sein Mitgeschäftsführer befaßt gewesen sei, daß er -

der Beschwerdeführer - damals gar nicht im Betrieb - ja nicht einmal in Wien - anwesend gewesen sei und daß ihn somit kein Verschulden daran treffe, daß die Arbeitnehmer zur Tatzeit im Betrieb tätig gewesen seien. Ausgehend von der Feststellung, daß er sich zum angegebenen Zeitpunkt gar nicht im Betrieb aufgehalten habe, wäre seiner Verurteilung der Boden entzogen gewesen, weil jede Feststellung dazu fehle, daß er irgendwelche Anweisungen gegeben hätte, daß in seiner Abwesenheit die Leute am Samstag Nachmittag zu beschäftigen seien. Wenn sich die belangte Behörde mit seinem Einwand der Abwesenheit und des mangelnden Verschuldens sorgfältig auseinandergesetzt hätte, so hätte sich ergeben, daß für die Beschäftigung der vier Arbeitnehmer ausschließlich der andere Geschäftsführer verantwortlich gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung war, in deren Betrieb vier Arbeitnehmer unter Verletzung des § 3 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz tätig waren. Als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft (der Arbeitgeberin) trifft ihn, da verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950 nicht bestellt waren, gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsruhegesetzes. Da es sich bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen des § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes um Ungehorsamsdelikte handelt, hat er gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat er - wie nach der Rechtslage vor der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987 - initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht (vgl. Hauer-Leukauf, 1. Ergänzungsband 1988 zum Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 9), insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (vgl. unter anderem das - zum KJBG ergangene - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1984, Zlen. 82/11/0091, 0092).

Ein derartiges Vorbringen, das geeignet wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Beschwerdeführer aber nicht erstattet. Der Hinweis, daß ausschließlich der andere Geschäftsführer mit dem Arbeitseinsatz der vier Arbeitnehmer befaßt gewesen sei, während er - der Beschwerdeführer nicht im Betrieb anwesend gewesen sei, reicht dazu nicht aus. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers bleibt nämlich trotz des Tätigwerdens des anderen Geschäftsführers weiterhin aufrecht, auf dessen pflichtmäßiges Verhalten alleine sich der Beschwerdeführer nicht hätte verlassen dürfen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1978, Slg. Nr. 9538/A). Daß der Beschwerdeführer aber für die Zeit seiner Abwesenheit vom Betrieb Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsruhegesetzes getroffen hätte, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor. Ebensowenig läßt sich diesem Vorbringen entnehmen, daß es trotz der Vorkehrung entsprechender Maßnahmen durch den Beschwerdeführer auf Grund des Verhaltens des anderen Geschäftsführers zu den Verstößen gekommen wäre, daß also ihm - dem Beschwerdeführer - die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift auf Grund des Verhaltens des anderen zur Vertretung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach außen berufenes Organ unmöglich gewesen sei (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juli 1962, Slg. Nr. 5844/A).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigte sich auch die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich des Nachweises der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes.

Wien, am 19. September 1989

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