VwGH 88/17/0007

VwGH88/17/000715.12.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des RA in D, vertreten durch Dr. Johann Kölly, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 18. Dezember 1987, Zl. II-A-3/1987, betreffend Kanalanschlußbeitrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde D, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2 litl;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2;
KanalabgabeG Bgld §5;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988170007.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 150,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. April 1986 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 5 des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984 (KAbG), in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 7. Dezember 1985 der Anschlußbeitrag für das Grundstück Nr. 9152, 9153 KG D mit S 14.545,50 festgesetzt. Laut Begründung dieses Bescheides beträgt die Gesamtberechnungsfläche für das genannte Grundstück 330,58 m2. In der Darstellung der Berechnungsfläche ist unter anderem für Kellerräumlichkeiten ein Bewertungsfaktor von 0,5 ausgewiesen.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Gesamtberechnungsfläche betrage lediglich 264,49 m2.

In seinem nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters vom 16. Dezember 1986 eingebrachten, als "Berufung" bezeichneten Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer weiters im wesentlichen vor, die Kellerräume seien vom Gesetzgeber für die Berechnung der Nutzfläche ausgenommen.

Mit Bescheid vom 23. April 1987 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unbegründet ab; dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die Kellerräume nur dann nicht mitzurechnen seien, wenn diese ihrer Ausstattung nach nicht als Lagerräume genützt werden könnten. Dies treffe im gegenständlichen Fall nicht zu.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung keine Folge und führte in der Begründung ihres Bescheides im wesentlichen aus, die Abgabenbehörde erster Instanz habe am 18. November 1986 eine Besichtigung an Ort und Stelle vorgenommen und dabei festgestellt, daß die privaten Kellerräume als Lagerräume genutzt würden. Auch die Aufsichtsbehörde war der Auffassung, daß diese Räume bei der Ermittlung der Berechnungsfläche einzubeziehen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, daß die genannten Kellerräume der Berechnungsfläche nicht hinzugerechnet werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erklärte, auf die Vorlage einer Gegenschrift zu verzichten. Sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In ihrer als "Stellungnahme" bezeichneten Gegenschrift schließt sich die mitbeteiligte Marktgemeinde der Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde an.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 KAbG ist für jene Grundstücke, für die eine Anschlußverpflichtung oder eine Anschlußbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, ein Anschlußbeitrag zu erheben. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ergibt sich die Berechnungsfläche aus der Summe der in Z. 1 und Z. 2 genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.

In Z. 2 des zuletzt genannten Absatzes heißt es:

"Nutzfläche:

Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist die Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche umgibt, einzubeziehen. Sind in demselben Gebäude in einem Geschoß Nutzflächen mit verschiedenen Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen, dann ist die zwischen diesen Nutzflächen liegende Mauerfläche je mit ihrem halben Ausmaß der beiden Flächen zuzuschlagen.

Keller- und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung nach nicht für die unter lit. a bis lit. l genannten Zwecke geeignet sind, sind nicht mitzurechnen.

...

1) Sonstige nicht gesondert angeführte Räumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager-, Büro- und Kanzleiräume, Garagen, gelegentlich genützte Veranstaltungsräume), Räumlichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und sonstige dem Aufenthalt von Personen dienende Räumlichkeiten:

Ausmaß der Gebäudefläche 0,5

..."

Unter Berufung auf Draxler, Kommentar zum Burgenländischen Kanalabgabengesetz, Auflage 1985, Seite 35, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, nur dann, wenn Keller und Dachboden eine besondere Ausstattung und Verwendung (z.B. Mansarde für Betriebs- oder Wohnzwecke, Weinkeller, Sauna, Werkstätte usw.) aufwiesen, seien sie im Ausmaß der besonderen Ausstattung und Verwendung in die Nutzfläche einzubeziehen. Der übliche Dachboden, der nicht ausgebaut sei und bloß als privater Abstellplatz diene, sowie der übliche Keller, der der Aufbewahrung von Brennmaterial und sonstigem Hausrat diene, zählten somit nicht zur Nutzfläche. Die im § 5 Abs. 2 Z. 2 lit. l enthaltene Aufzählung stelle auf Betriebsräume ab und es seien daher unter "Lagerräumen" betriebliche Lagerräume zu verstehen. Andernfalls wäre Abs. 2 Z. 2 dritter Satz der genannten Gesetzesstelle überflüssig. Die Erstbehörde habe festgestellt, daß ein Teil der Kellerräume des Beschwerdeführers als private Lagerräume für seinen Hausrat verwendet würden. Diese Kellerräume seien somit bei der Nutzfläche nicht mitzurechnen.

In seinem Erkenntnis vom 15. April 1988, Zl. 87/17/0061, hat der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber dargetan, er könne sich der Rechtsansicht des damaligen Beschwerdeführers, daß Lagerräume für die Lagerung von Geräten der Hauswirtschaft oder des eigenen Hausgartens nicht geeignet seien, eine Nutzfläche im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesstelle darzustellen, nicht anschließen. Keller- und Dachbodenräume seien vielmehr nach dem Gesetzeswortlaut selbst dann, wenn kein gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Nutzzweck vorhanden ist, der beitragspflichtigen Berechnungsfläche unter der Voraussetzung zuzuzählen, daß diese Räumlichkeiten ihrer Ausstattung nach einem der unter § 5 Abs. 2 Z. 2 lit. a bis lit. l KAbG aufgezählten Zwecke zu dienen geeignet sind. Dies gelte insbesondere auch für die lit. l dieser Gesetzesstelle, weil die darin enthaltene Wendung "sonstige nicht angeführte Räumlichkeiten aller Art" nicht auf einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Nutzzweck abstelle und auch der abschließende Klammerausdruck, in dem neben den Lagerräumen unter anderem auch Garagen, gelegentlich genützte Veranstaltungsräume und sonstige dem Aufenthalt von Personen dienende Räumlichkeiten angeführt seien, eine solche Einschränkung nicht rechtfertige. Anders, als der Beschwerdeführer meint, hat diese Auslegung - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis gleichfalls bereits ausgesprochen hat - nicht zu Folge, daß Dachboden- und Kellerflächen ausnahmslos in die Berechnungsfläche des strittigen Beitrages einzubeziehen sind; vielmehr haben etwa nicht entsprechend ausgebaute oder wegen zu geringer Raumhöhe für eine Nutzung nicht geeignete Fläche dieser Art für die Berechnung des Beitrages außer Betracht zu bleiben.

Hiebei kommt es auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles an.

Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlaß, von dieser

Auffassung abzugehen.

Unbestritten ist, daß die strittigen Kellerräume als private

Lagerräume für den Hausrat des Beschwerdeführers verwendet werden.

Daraus ergibt sich, daß sie für diese Zwecke offenkundig auch geeignet sind. Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Partei haben sohin diese Flächen ohne Rechtsirrtum der Berechnungsfläche zugeschlagen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, was in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erfolgen konnte.

Der Kostenzuspruch gründet sich im Rahmen des von der belangten Behörde gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren für Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil die belangte Behörde ausdrücklich erklärte, auf die Vorlage einer Gegenschrift zu verzichten.

Wien, am 15. Dezember 1989

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