Normen
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2 litl;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1987170061.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde H vom 1. August 1985 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer für die Grundstücke 4802/1, 4802/2, 4803, 4800/2 KG H "gemäß § 2 und 9 des Kanalabgabegesetzes (KAbG), LGBl. Nr. 41/1984, in Verbindung mit Gemeinderatsbeschluß vom 28. Juni 1985 .... ein vorläufiger Nachtragsbeitrag in Höhe von S 30.346,80 (Berechnungsfläche 836 m2 mal Beitragssatz S 33,-- zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer) festgesetzt". In der Darstellung der Berechnungsfläche ist u. a. für den Keller im Ausmaß von 68,32 m2 ein Bewertungsfaktor von 0,5 ausgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer sinngemäß vor, er habe für den Kanalanschluß schon eine im seinerzeitigen Bescheid ausdrücklich als einmalig bezeichnete Kanalanschlußgebühr bezahlt und überdies an der eigenen Kanalisationsanlage keine Änderung durchgeführt.
Diese Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde H vom 22. Oktober 1985 "gemäß § 213 Landesabgabenordnung - LAO, LGBl. Nr. 2/1963 i.d.g.F., in Verbindung mit § 76 der Bgld. Gemeindeordnung LGBl. Nr. 37/1965" als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, es dürften auch Keller und Dachböden in die Berechnung nicht miteinbezogen werden, wie dies aus einem Durchführungserlaß zum "neuen Kanalabgabegesetz" ersichtlich sei. Nur dann, wenn solche Räumlichkeiten ihrer Ausstattung nach für die unter § 5 Abs. 2 Z. 2 Kanalabgabegesetz aufgezählten Nutzungsarten verwendet würden, seien sie mitzurechnen. Hiebei seien betriebliche und nicht private Nutzungsformen im Gesetz vorgesehen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers "gemäß §§ 77 und 79 Abs. 3 Bgld. Gemeindeordnung" keine Folge. Dies mit der fast wörtlich gleichlautenden Begründung wie im Falle des hg. Erkenntnisses vom 18. März 1988, Zl. 86/17/0123. Zur damals nicht beschwerdegegenständlichen Streitfrage, ob Keller und Dachböden zur Berechnungsfläche für den vorläufigen Nachtragsbeitrag nach dem KAbG zu rechnen sind, führte die belangte Behörde folgendes aus:
Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 dritter Satz KAbG zählten Keller und Dachböden nur dann nicht zur Nutzfläche, wenn sie ihrer Ausstattung nach nicht für die unter lit. a bis lit. l dieser Gesetzesstelle genannten Zwecke geeignet seien. Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 lit. a leg. cit. seien unter anderem der Haushaltsführung dienende Gebäudeflächen und gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 lit. l leg. cit. sonstige nicht gesondert angeführte Räumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager-, Büro- und Kanzleiräume, Garagen, gelegentlich genutzte Veranstaltungsräume), Räumlichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und sonstige dem Aufenthalt von Personen dienende Räumlichkeiten als Nutzfläche zu werten. Nichts anderes sei auch dem Durchführungserlaß des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, Zl. II-998/2-1984, zu entnehmen. Wenn diese Räume auf Grund ihrer Ausstattung für Zwecke nach lit. a bis lit. l der genannten Gesetzesstelle geeignet seien, so seien sie als Nutzfläche zu berücksichtigen. Die Aufzählung in lit. a sei eine demonstrative, das heißt auch nicht aufgezählte Räume dürften, wenn sie etwa der Haushaltsführung dienten, mitgerechnet werden. Ebenso biete lit. l die Rechtsgrundlage für die Miteinbeziehung von Lagerräumen in die Nutzfläche. Die überwiegende Mehrzahl etwa von Kellerräumen in Häusern in ländlicher Gegend diene der Haushaltsführung oder Lagerung (z.B.:
Hobbyraum, Bügel-, Trockenraum, Hauswerkstätte, Obst-, Gemüselagerraum). Die in lit. l erster Halbsatz angeführten Räumlichkeiten seien überdies nicht auf betriebliche Nutzungen beschränkt. Nach der Aktenlage sei weder aus dem Gemeindeverfahren noch aus der Vorstellung ein Hinweis auf die unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen zu entnehmen. Die Vorstellung sei daher auch in diesem Punkt unbegründet.
Mit Beschluß vom 9. Dezember 1986, B 562-638/86-11, B 642- 645/86-11, B 919, 920/86-11, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.
Vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich in nachstehenden Rechten verletzt:
"1. Im aus § 1 Abs. 2 KAbG erfließenden Recht, nur für Einrichtungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, zur Kanalisationsabgabe herangezogen zu werden,
2. aus § 15 Abs. 1 und 4 KAbG erfließenden Recht, nur dann einen (vorläufigen) Nachtragsbeitrag entrichten zu müssen, wenn der Abgabeanspruch aufgrund des KAbG vor Inkrafttreten des Gesetzes (1.12.1984) entstanden ist, d.h. eine Festsetzungsverordnung des Gemeinderats vor diesem Zeitpunkt erlassen wurde,
3. im aus § 5 Abs. 2 Z. 2 KAbG erfließenden Recht, daß die Berechnung des Anschlußbeitrages (vorläufigen Nachtragsbeitrages) von der Nutzfläche des Gebäudes, nicht aber von Keller- und Dachbodenräumen erfolgt,
- 4. im Recht auf Parteiengehör (§ 37 AVG),
- 5. im Recht auf sorgfältige Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde (§ 45 Abs. 2 AVG)."
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bedachtnahme auf die Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Gemeinde erwogen:
Vorliegender Beschwerdefall ist in allen Belangen mit Ausnahme des nachstehend noch näher erörterten Punktes, und zwar sowohl was den Sachverhalt als auch was die strittigen Rechtsfragen anbelangt, mit dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1988, Zl. 86/17/0123, zugrundeliegenden Beschwerdefall gleichartig. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird daher im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung dieses eben genannten Erkenntnisses verwiesen.
Im vorliegenden Beschwerdefall bringt der Beschwerdeführer jedoch zusätzlich vor, bei ihm seien Keller- und Dachbodenräume zu Unrecht in die Berechnungsfläche für den vorläufigen Nachtragsbeitrag nach dem KAbG einbezogen worden. Es sei nämlich verfehlt anzunehmen, daß Lagerräume, die - wie im Beschwerdefall - für die Lagerung von Geräten der Hauswirtschaft oder des eigenen Hausgartens geeignet seien, unter die durch § 5 Abs. 2 lit. l leg. cit. erfaßten Flächen fielen, weil diese Gesetzesstelle nur Räumlichkeiten mit einem gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Nutzzweck erfasse und "weil diesfalls ja alle Kellerräumlichkeiten und Dachboden darunterfielen und das Gesetz im § 5 Abs. 2 Z. 2 dritter Satz davon ausgeht, daß Keller- und Dachbodenräume, nur wenn sie durch besondere Verwendung qualifiziert sind, in die Berechnungsflächen einbezogen werden können". Auch sei die Fläche dieser Räumlichkeiten unrichtig berechnet worden.
§ 5 Abs. 2 Z. 2 zweiter Absatz KAbG sieht vor, daß Keller- und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung nach nicht für die unter lit. a bis lit. l genannten Zwecke geeignet sind, für die Berechnung des Anschlußbeitrages nicht mitzurechnen sind. Anschließend wird der Bewertungsfaktor festgelegt, wobei es auf die Art der Räumlichkeiten ankommt (Wohnungen; Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime, Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate, Altenheime sowie Kasernen, Klöster;
Schulen aller Art und Kindergärten; Campingplätze;
Mobilheimplätze; Fleischereien; Gastgewerbebetriebe;
Buschenschenken; Kraftfahrzeugwaschanlagen; Weinbaubetriebe;
Sonderbetriebe; sonstige nicht gesondert angeführte Räumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager-, Büro- und Kanzleiräume, Garagen, gelegentlich genützte Veranstaltungsräume), Räumlichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und sonstige dem Aufenthalt von Personen dienende Räumlichkeiten). Bei den Wohnungen stellt das Gesetz auf das Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen dienenden Gebäudefläche ab; dazu zählen insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Sanitärräume, Speis, Vorräume, Stiegenhäuser, Bäder und Waschküchen.
Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, daß Lagerräume für die Lagerung von Geräten der Hauswirtschaft oder des eigenen Hausgartens nicht geeignet seien, eine Nutzfläche im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesstelle darzustellen, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Keller- und Dachbodenräume sind vielmehr nach dem Gesetzeswortlaut selbst dann, wenn kein gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Nutzzweck vorhanden ist, der beitragspflichtigen Berechnungsfläche unter der Voraussetzung zuzuzählen, daß diese Räumlichkeiten ihrer Ausstattung nach einem der unter § 5 Abs. 2 Z. 2 lit. a bis lit. l KAbG aufgezählten Zwecke zu dienen geeignet sind. Dies gilt insbesondere auch für die lit. l dieser Gesetzesstelle, weil die darin enthaltene Wendung "sonstige nicht angeführte Räumlichkeiten aller Art" entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht auf einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Nutzzweck abstellt und auch der anschließende Klammerausdruck, in dem neben den Lagerräumen unter anderem auch Garagen, gelegentlich genützte Veranstaltungsräume und sonstige dem Aufenthalt von Personen dienende Räumlichkeiten angeführt sind, eine solche Einschränkung nicht rechtfertigt. Anders als der Beschwerdeführer meint, hat diese Auslegung auch nicht zur Folge, daß Dachboden- und Kellerflächen ausnahmslos in die Berechnungsfläche des strittigen Beitrages einzubeziehen sind; vielmehr haben etwa nicht entsprechend ausgebaute oder wegen zu geringer Raumhöhe für eine Nutzung nicht geeignete Flächen dieser Art für die Berechnung des Beitrages außer Betracht zu bleiben. Hiebei kommt es auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles, nicht jedoch, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid meint, auf die in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle gegebenen Verhältnisse an.
Gegen die schon dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 1. August 1985 zugrundeliegende Annahme, daß diese vorhin erwähnte Voraussetzung - Eignung zur Nutzung für einen unter § 5 Abs. 2 Z. 2 lit. a bis lit. l KAbG fallenden Zweck - im vorliegenden Fall gegeben sei, hat der Beschwerdeführer weder im Berufungsverfahren vor den Gemeindeabgabenbehörden noch im Vorstellungsverfahren vor der belangten Behörde Einwendungen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht erhoben. Während der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen die Einbeziehung von Dachboden- und Kellerflächen in die Berechnungsgrundlage des strittigen Beitrages noch überhaupt nichts eingewendet hatte, beschränkten sich seine Ausführungen in seiner Vorstellung auf Rechtsausführungen über die Unzulässigkeit der Einbeziehung von Kellern und Dachböden in die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Nachtragsbeitrages im allgemeinen, ohne die Eignung der in Rede stehenden Räumlichkeiten, einem der vorgenannten Zwecke zu stellen. Da solcherart der entscheidungswesentliche tatsächliche Umstand im Verwaltungsverfahren nicht in Streit stand, war es nicht rechtswidrig, daß insoweit der Sachverhalt nicht noch weiter ermittelt und dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt wurde. Im übrigen geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst von einer Eignung der in die Berechnungsgrundlage des strittigen Beitrages einbezogenen Dachboden- und Kellerflächen für eine Nutzung als Lagerräume aus.
Die weitere Verfahrensrüge, die Vermessung der Kellerräume - Dachbodenräume wurden in die Berechnungsfläche nicht eingezogen - sei schon im Verwaltungsverfahren strittig gewesen, ein darauf gerichtetes Ermittlungsverfahren sei jedoch zu Unrecht unterblieben, ist deswegen unbegründet, weil der Beschwerdeführer die auf der Erklärung von "MJ" gegenüber Organen der mitbeteiligten Gemeinde fußenden Berechnungsgrundlagen des ihm gegenüber festgesetzten vorläufigen Nachtragsbeitrages im Verwaltungsverfahren nicht bzw. nicht konkret genug bekämpft hat. Die Berufung des Beschwerdeführers enthält zu diesem Punkt überhaupt keine Ausführungen, die Vorstellung spricht lediglich davon, daß der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Vermessung nicht einverstanden gewesen sei bzw. daß er das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zustimmend zur Kenntnis genommen habe; worin der Beschwerdeführer allerdings den angeblichen Vermessungsfehler und damit einen relevanten Verfahrensmangel erblickt, geht daraus ebensowenig hervor wie aus seinen Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Zusammenfassend haftet dem angefochtenen Bescheid auch hinsichtlich der Einbeziehung von Kellerräumen in die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Nachtragsbeitrages weder die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch ein wesentlicher Verfahrensmangel an. Aus diesem Grund sowie aus den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1988, Zl. 86/17/0123, angeführten Gründen mußte daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die mitbeteiligte Gemeinde hat keinen Antrag auf Aufwandersatz gestellt.
Wien, am 15. April 1988
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)